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BGer 1B_246/2022 vom 23.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_246/2022
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
handelnd durch Barbara Zähner, Regionale Staatsanwaltschaft,
 
Berner Jura-Seeland,
 
Ländtestrasse 20, 2503 Biel BE.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Mai 2022 (BK 22 191).
 
 
 
Erwägung 1
 
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, evtl. Schändung, sexueller Handlungen mit Kindern, Diebstahls, Sachbeschädigung, Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Zechprellerei und Beschimpfung. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland A.________ bis am 14. Mai 2022 in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 31. März 2022 ersuchte A.________ bei der Staatsanwaltschaft um Haftentlassung. Diese leitete das Gesuch am 4. April 2022 an das Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte dessen Abweisung sowie eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Mit Entscheid vom 12. April 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft in teilweiser Gutheissung des staatsanwaltlichen Antrags bis 11. Juli 2022. Dagegen erhob A.________ am 22. April 2022 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 6. Mai 2022 abwies. Sie bejahte dabei den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts bezüglich der Vergewaltigung (evtl. Schändung) sowie die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr. Weiter erachtete die Beschwerdekammer in Strafsachen die Untersuchungshaft als verhältnismässig.
 
Erwägung 2
 
A.________ führt mit Eingabe vom 19. Mai 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen legte dar, weshalb sie die Haftvoraussetzungen als erfüllt erachtete. Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli