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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2C_332/2022 vom 23.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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2C_332/2022
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,
 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 28. März 2022 (810 21 133).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit Verfügung vom 28. März 2022 schrieb die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ein von A.________ eingeleitetes Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs als gegenstandslos ab, weil er die dritte Rate des Kostenvorschusses nicht innert der angesetzten Nachfrist geleistet hatte.
1.2. Mit Eingabe vom 28. April 2022 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das von ihm eingeleitete Beschwerdeverfahren fortzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Schreiben vom 29. April 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte er keine weiteren Eingaben ein.
 
Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Dieser bestimmt sich im bundesgerichtlichen Verfahren nach dem angefochtenen Entscheid und den Anträgen der Parteien. Er kann im Vergleich zum Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids eingeschränkt, aber nicht ausgedehnt oder erweitert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 1C_460/2020 vom 30. März 2021 E. 4.1.1).
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1), wenn und soweit entsprechende Rügen erhoben und begründet werden (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 140 III 385 E. 2.3).
2.2. Die angefochtene Verfügung beruht auf kantonalem Verfahrensrecht (vgl. § 20 Abs. 5 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS/BL 271]). Die Vorinstanz hat das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren androhungsgemäss als gegenstandslos abgeschrieben, weil die dritte Rate des Kostenvorschusses nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist bezahlt wurde. Streitig und zu prüfen kann daher nur sein, ob das Kantonsgericht in bundesrechtskonformer Weise das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben hat.
2.3. Der Beschwerdeführer führt über weite Strecken aus, er sei keine Scheinehe eingegangen und macht in diesem Zusammenhang Verletzungen seines rechtlichen Gehörs geltend. Damit setzt er sich indessen nicht sachbezogen mit dem Streitgegenstand auseinander, was für das Eintreten auf die Beschwerde unerlässlich wäre.
Mit seinen Vorbringen, die Abschreibung des Verfahrens aufgrund des Umstandes, dass er die letzte Rate des Kostenvorschusses einen Tag zu spät bezahlt habe, sei überspitzt formalistisch und somit "klar willkürlich", vermag er nicht substanziiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht in offensichtlich unhaltbarer Weise angewendet haben soll. Diesbezüglich ist präzisierend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, die letzte Rate des Kostenvorschusses verspätet bezahlt zu haben. Folglich stellen die sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen keinen überspitzen Formalismus dar (vgl. Urteil 6B_659/2021 vom 24. Februar 2021 E. 2.1 in fine). Damit genügen seine Ausführungen den Anforderungen an die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor).
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemäss gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Erwägung 3
 
Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov