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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5F_12/2022 vom 23.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5F_12/2022
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
2. Kanton Aargau,
 
beide vertreten durch das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Bezug, Direkte Bundessteuer,
 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_54/2022 vom 7. April 2022.
 
 
1.
Mit Verfügung vom 22. März 2022 setzte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ (fortan: Gesuchsteller) im Verfahren ZSU.2022.71 Frist an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.
Mit Urteil vom 7. April 2022 trat das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde des Gesuchstellers im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht ein (Besetzung: Bundesrichterin Escher, Gerichtsschreiber Zingg).
Am 4. Mai 2022 (Postaufgabe) hat der Gesuchsteller "Beschwerde/ Einsprache" gegen dieses Urteil an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Gesuchsteller lehnt die II. zivilrechtliche Abteilung ab. Eine Abteilung des Bundesgerichts kann nicht insgesamt abgelehnt werden. Vielmehr müssten konkrete Ablehnungsbegehren hinsichtlich der einzelnen Gerichtspersonen gestellt und begründet werden. Dies tut der Gesuchsteller jedoch nicht. Soweit er sinngemäss behaupten möchte, er habe Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Zingg angezeigt (vgl. unten E. 4), belegt er dies nicht. Dies würde auch keinen Ausstandsgrund darstellen, hätte es eine Partei damit doch in der Hand, gegen nicht genehme Gerichtspersonen beliebig Ausstandsgründe zu schaffen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil 1B_368/2021 vom 22. September 2021 E. 2.1 mit Hinweis). Auf das Ablehnungsbegehren ist demnach nicht einzutreten.
3.
Eine Beschwerde oder eine Einsprache gegen Urteile des Bundesgerichts gibt es nicht. Die Eingabe ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen).
4.
Der Gesuchsteller macht geltend, die II. zivilrechtliche Abteilung habe die nicht an das Bundesgericht adressierte Eingabe an sich gerissen. Das Bundesgericht habe sich nicht in andere Verfahren einzumischen. Zudem wirft er dem Bundesgericht vor, betrügerische Unwahrheiten behauptet und verfassungsmässige Rechte massiv verletzt zu haben. Es seien laufende Beschwerden/Einsprachen, Strafanzeigen mit Verfassungsbeschwerden mutmasslich und vorsätzlich missachtet worden, worin "Sie und Ihre Mitunterzeichner" mitangeklagt seien. Die Rechnung für die Gerichtskosten sei wegen anderer laufender Verfahren zu stornieren.
Mit alldem kann der Gesuchsteller keine Revisionsgründe dartun. Falls er sinngemäss geltend machen möchte, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Zingg oder die gesamte II. zivilrechtliche Abteilung hätten im Verfahren 5D_54/2022 in den Ausstand treten müssen (vgl. Art. 121 lit. a BGG), kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden (oben E. 2). Soweit er vorbringt, es seien Eingaben aus laufenden Verfahren missachtet worden, behauptet und belegt er nicht im Einzelnen, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (vgl. Art. 121 lit. d BGG). Für allgemeine Urteilskritik steht die Revision nicht zur Verfügung. Insbesondere kann nicht geltend gemacht werden, es seien - nicht näher konkretisierte - verfassungsmässige Rechte verletzt worden. Im Kern will der Gesuchsteller offenbar geltend machen, gar keine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben zu haben. Dies stellt keinen Revisionsgrund dar, sondern betrifft die rechtliche Qualifikation der vom Obergericht weitergeleiteten Eingabe, die auf der ersten Seite mit "Weitere Beschwerde/Einsprache, Strafanzeige mit Verfassungsbeschwerde zur nichtigen und nicht rechtskräftigen Verfügung vom 22.03.2022/ ZSU.2022.71" bezeichnet war. Vorinstanzen des Bundesgerichts sind im Übrigen verpflichtet, Beschwerden gegen ihre Entscheide an das Bundesgericht weiterzuleiten (Art. 48 Abs. 3 BGG).
Auf das Revisionsgesuch kann demnach mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden. Das Urteil 5D_54/2022 vom 7. April 2022 bleibt damit rechtskräftig (Art. 61 BGG), was insbesondere auch für die darin dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtskosten gilt. Für Anliegen im Zusammenhang mit deren Bezahlung hat er sich an die Gerichtskasse zu wenden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg