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BGer 6B_1235/2021 vom 23.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_1235/2021
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Koch,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Jana Kneer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verkehrsregelverletzung, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; Willkür, Anklagegrundsatz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 20. September 2021 (SK 20 402).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wirft A.________ mit Strafbefehl vom 17. Juli 2019 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch a) grobe Verkehrsregelverletzung (ungenügender Abstand beim Abbiegen nach Überholen im Kreisverkehrsplatz), b) einfache Verkehrsregelverletzung (Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängerin auf Fussgängerstreifen) und c) pflichtwidriges Verhalten bei Unfall vor, begangen am 9. Mai 2019 mit seinem PW auf dem Kreisverkehrsplatz Weissensteinstrasse/Seftigenstrasse bzw. Seftigenstrasse in Bern. Der Sachverhalt wird wie folgt geschildert:
"B.________ befuhr von der Weissensteinstrasse kommend mit ihrem Fahrrad den Kreisverkehrsplatz in der Absicht, [diesen] bei der Ausfahrt Seftigenstrasse, Fahrtrichtung Eigerplatz/Innenstadt, zu verlassen, wobei sie den Kreisel nicht ganz mittig, sondern ca. 1 m vom rechten Strassenrand entfernt befuhr. Hinter ihr befuhr A.________ den Kreisverkehrsplatz mit dem Ziel, diesen bei der ersten Ausfahrt Seftigenstrasse, Fahrtrichtung Wabern, zu verlassen. Kurz nachdem B.________ in den Kreisel eingefahren war, überholte A.________ die Radfahrerin links im Kreisverkehr und bog unmittelbar vor ihr in die Seftigenstrasse Richtung Wabern ab, wobei er bei dem Manöver mit der vorderen rechten Seite seines PW das Vorderrad des Fahrrades touchierte. Die Radfahrerin, die nicht sehr schnell fuhr, konnte abstehen bzw. abspringen und so einen Sturz verhindern. In der Folge ging der Beschuldigte kurz vom Gas, da er realisiert hatte, was passiert war, fuhr aber dennoch weiter. Damit missachtete er seine Pflicht, nach dem Unfall sofort anzuhalten, sich um die Frau zu kümmern und gegebenenfalls die Polizei zu avisieren. Ferner missachtete er gegenüber der Fussgängerin, die auf der Mittelinsel beim Fussgängerstreifen stand und beabsichtigte die zweite Fahrbahnhälfte zu überqueren, den Vortritt."
B.
Auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ mit Urteil vom 30. April 2020 vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen und vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall frei. Es erklärte ihn hingegen wegen grober Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Abbiegen nach Überholen im Kreisverkehrsplatz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 210.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 840.--.
A.________ und die Staatsanwaltschaft erhoben gegen dieses Urteil Berufung.
C.
Mit Urteil vom 20. September 2021 sprach das Obergericht des Kantons Bern A.________ vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen frei. Es erklärte ihn der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Abbiegen nach Überholen im Kreisverkehrsplatz sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 210.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 1'050.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 500.--.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Abbiegen nach Überholen im Kreisverkehr und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall seien aufzuheben und er sei diesbezüglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 ab.
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der zur Anklage erhobene Strafbefehl äussere sich in Bezug auf das Überholmanöver mit keinem Wort zum subjektiven Tatbestand. Was er gewusst, gewollt oder in Kauf genommen habe, werde nicht umschrieben. Es fehlten sämtliche Ausführungen darüber, ob und wie er das Überholmanöver wahrgenommen habe. Da gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowohl eine vorsätzliche wie eine fahrlässige Tatbegehung möglich sei, genüge das nicht.
1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Manöver für die Fahrradfahrerin die konkrete Gefahr eines Sturzes mit entsprechender Verletzungsgefahr geschaffen (angefochtenes Urteil S. 28). In subjektiver Hinsicht erwägt sie u.a., der Beschwerdeführer habe sich im Wissen um die knappen Platzverhältnisse im Kreisverkehr sowie die geringe Distanz bis zur Ausfahrt in Richtung Wabern entschieden, die Fahrradfahrerin, welche keine Anstalten gemacht habe, in Richtung Wabern abzubiegen, zu überholen. Ihm sei bewusst gewesen, dass sein Überholmanöver nur unter Einhaltung eines ungenügenden Abstands zur Radfahrerin möglich gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 28). Dabei habe ihm auch bewusst sein müssen, dass er damit für die Fahrradfahrerin eine äusserst prekäre und gefährliche Situation schaffe und das Risiko eingehe, diese zu touchieren und damit einen Sturz zu verursachen. Er sei in der Lage gewesen, die Gefährlichkeit einer solchen Verkehrssituation zu erkennen. Die Entscheidung des Beschwerdeführers, das Überholmanöver trotz dieser Ausgangslage durchzuführen, könne nicht anders gedeutet werden, als dass er die Gefährdung der Fahrradfahrerin mindestens in Kauf genommen habe. Er habe somit eventualvorsätzlich gehandelt. Er habe die ernsthafte Gefährdung der Fahrradfahrerin erkannt, in Kauf genommen und damit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG rücksichtslos gehandelt. Der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Somit würden sich weitere Ausführungen zur Frage erübrigen, ob der Strafbefehl eine allfällige grobfahrlässige Handlung genügend umschrieben habe und ob gemäss dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft eine Ergänzung der Anklageschrift nach Art. 333 StPO angezeigt gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 29).
1.3. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1; 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 1.2; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; mit Hinweisen). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
 
Erwägung 1.4
 
1.4.1. Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2.1; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
1.4.2. Mit dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 1). Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_1439/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 1.5
 
1.5.1. Nach der Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten. Besondere Umstände wie zum Beispiel ungünstige Witterungs- oder Strassenverhältnisse oder eine besondere Beschaffenheit des Tatfahrzeugs müssen daher Gegenstand der Anklage bilden (vgl. Urteil 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.4). Allerdings kann sich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit auch bereits aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens ergeben (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.5). Eine Gefahr für die Verkehrssicherheit liegt nach der Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, etwa bei einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. für die diesbezüglich von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte: BGE 143 IV 508 E. 1.3 mit Hinweisen) oder einer massiven Unterschreitung des erforderlichen Abstands zu anderen Fahrzeugen (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 1C_474/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1; 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1) vor. Insoweit genügt, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachverhaltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschlossen werden muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwingend explizit zu erwähnen ist.
1.5.2. Weiter muss klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E. 3c). Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen (vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 358), die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; oben E. 1.4.2). Hinweise auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage beinhalten in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3; 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 146 IV 358; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4), während die Formulierungen "mit Wissen und Willen" bzw. "in Kauf genommen" auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeuten (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteile 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.4; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4).
Bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist nach der Rechtsprechung zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns (Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass die vorsätzliche und fahrlässige Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind (vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3). Die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich dabei, auch wenn in der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Schildert die Anklage kein bewusstes Verhalten, ist daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen, dies insbesondere bei Verkehrsregelverletzungen, die - wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Missachtung des Vortrittsrechts - unter den angeklagten Umständen typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr begangen werden.
Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; vgl. auch Urteile 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 483).
Nicht zwingend ist daher, dass sich die Anklage explizit dazu äussert, ob der beschuldigten Person eine fahrlässige oder (eventual-) vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen wird.
1.5.3. Bei einer (eventual-) vorsätzlichen Missachtung der Verkehrsregeln stellt sich im Falle einer Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zudem die Frage des Vorsatzes in Bezug auf die Gefährdung Dritter, nämlich ob der Täter eine erhöhte abstrakte Gefahr, eine darüber hinausgehende konkrete Gefährdung oder gar eine Verletzung Dritter, d.h. eines Unfalls, in Kauf genommen hat oder ob diesbezüglich (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt. Der subjektive Tatbestand ist daher nicht bloss bezüglich der Verletzung der Verkehrsregeln, sondern auch hinsichtlich der damit einhergehenden Folgen bzw. der Risikoverwirklichung zu prüfen, wobei sich ein Eventualvorsatz sowohl auf die Inkaufnahme einer erhöhten abstrakten Gefahr als auch einer darüber hinausgehenden konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung Dritter beziehen kann. Lehre und Rechtsprechung sprechen in dieser Hinsicht von einem sog. "doppelten Vorsatz" (Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.6; HANS GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 90 SVG; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 149 zu Art. 90 SVG).
Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen (oben E. 1.4.2). Eine Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG beinhaltet daher mindestens einen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (vgl. Urteile 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2).
 
Erwägung 1.6
 
1.6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 17. Juli 2019 ein konkret umschriebenes Fehlverhalten durch ungenügenden Abstand beim Überholen der Fahrradfahrerin im Kreisverkehrsplatz mit anschliessendem Abbiegen vor, indem sie das Geschehene detailliert schildert (siehe oben: lit. A). Dazu führt sie den entsprechenden Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG samt der einzelnen verletzten Verkehrsvorschriften auf, namentlich Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV (kant. Akten, pag. 25). Damit geht aus dem Strafbefehl genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt angeklagt wird und welches Verhalten dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird. Der Vorwurf, die Fahrradfahrerin zu nahe überholt und sie beim nachfolgenden Rechtsabbiegen dadurch touchiert und dies nachher realisiert zu haben, geht vor dem Hintergrund der jedem Fahrzeugführer als bekannt vorausgesetzten Grundregel, sich im Verkehr so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG), offensichtlich mit der Anschuldigung einher, beim eigenen Fahrverhalten nicht genügend auf die Fahrradfahrerin Rücksicht genommen zu haben. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er sei beim Überholmanöver zu nahe an die Fahrradfahrerin herangefahren und er habe mit seinem Fahrzeug das Fahrrad touchiert. Die für die Fahrradfahrerin geschaffene konkrete Gefahr ergibt sich damit ohne Weiteres aus der Anklage.
1.6.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, im Strafbefehl werde nicht erwähnt, ob und wie er das Überholmanöver wahrgenommen habe (Wissensseite). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Überholmanöver mit dem zu nahen Heranfahren an die Fahrradfahrerin wird im Strafbefehl erkennbar als bewusst gesteuertes Fahrmanöver beschrieben. Die Anklage lässt keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Fahrradfahrerin und die knappen Platzverhältnisse wahrnahm und trotzdem wissentlich und willentlich zum Überholmanöver ansetzte. Insbesondere liefert die Anklage keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bloss infolge fehlender Aufmerksamkeit zu nahe an die Fahrradfahrerin herangefahren sein könnte, nachdem er beim Überholmanöver einen Bogen um diese machten musste. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf der Vorinstanz, er habe die Fahrradfahrerin im Wissen um die knappen Platzverhältnisse im Kreisverkehr und den ungenügenden Abstand bewusst überholt und in Bezug auf die ihm vorgeworfene Verletzung der Verkehrsregeln eventualvorsätzlich gehandelt, daher nicht überrascht.
1.6.3. Die Vorinstanz geht weiter davon aus, der Beschwerdeführer habe die ernsthafte Gefährdung der Fahrradfahrerin erkannt und diese Gefährdung in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 29). Dies ergibt sich vorliegend aus dem Wissen um den ungenügenden Abstand beim Überholen, welcher mit einer konkreten Gefährdung einherging. Der Vorinstanz kann auch insofern nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie sei über die Anklage hinausgegangen. Hingegen wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vor, er habe auch eine Kollision mit entsprechenden Verletzungsfolgen für die Fahrradfahrerin in Kauf genommen. Von der Inkaufnahme einer konkreten Gefährdung kann nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme eines Unfalls mit Verletzen geschlossen werden. Denkbar ist, dass der Täter zwar um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung weiss und dieses in Kauf nimmt, aber aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde (vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.3.1; 133 IV 9 E. 4.1). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019, in welchem das Bundesgericht prüfte, ob der Beschuldigte auch die Verwirklichung der von ihm geschaffenen Gefahr im Sinne von BGE 130 IV 58 in Kauf nahm (vgl. Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.6 und 3.7.3), wovon nicht leichthin ausgegangen werden kann, und was in der Anklage zu erwähnen gewesen wäre (vgl. Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.7.4).
1.6.4. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Anklagebehörde im Strafbefehl nicht explizit festlegt, ob der Beschwerdeführer die einzelnen Tatbestandselemente vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder grobfahrlässig erfüllte, da sie die äusseren Umstände, aufgrund welcher auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden kann, detailliert beschreibt. Es ist angesichts des Charakters des Straftatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG bei dieser Ausgangslage Aufgabe des Gerichts, diese Würdigung im Rahmen des Sachentscheids vorzunehmen und der Beschwerdeführer musste damit rechnen, der eventualvorsätzlichen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen zu werden. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes weder aufgezeigt noch ersichtlich.
Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Hinweis auf die von ihm angeführten Bundesgerichtsentscheide insbesondere, dass diese samt und sonders Tatbestände ausserhalb des Strassenverkehrsrechts betreffen. Sie sind in Bezug auf das hier zu beurteilende Strassenverkehrsdelikt, welches sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung erfasst, nicht einschlägig. Ob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt, ist daher nicht in erster Linie für die Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG massgeblich, sondern für die Bestimmung des Verschuldens und damit für die Strafzumessung (Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 13.3).
1.7. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nach dem Gesagten zu verneinen.
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dabei bestreitet er nicht, zur angegebenen Zeit den Kreisverkehrsplatz mit seinem Personenwagen befahren, die Fahrradfahrerin überholt und danach rechts in die Seftigenstrasse abgebogen zu sein. Er macht jedoch zusammengefasst geltend, die Platzverhältnisse im Kreisel seien für ein Überholmanöver ausreichend gewesen. Die Vorinstanz würdige die Aussagen der Zeugin und der Fahrradfahrerin einseitig und zu seinen Ungunsten dahingehend, dass eine Berührung zwischen seinem Auto und dem Fahrrad stattgefunden und er dies realisiert habe. Möglich sei, dass er aufgrund einer bevorstehenden wichtigen Sitzung in Gedanken versunken gewesen sei und nichts gehört habe, mithin das Überholmanöver unbewusst durchgeführt habe. Willkürlich sei auch die Feststellung, dass die Temporeduktion nach Passieren des Kreisels und des Fussgängerstreifens mit dem Geschehen im Kreisverkehr in Verbindung stehe, denn er habe die rote Ampel früh im Voraus erkennen und darauf reagieren können.
2.2. Die Vorinstanz nimmt zur Feststellung des Sachverhalts eine einlässliche und detaillierte Analyse der Aussagen der Fahrradfahrerin, der Fussgängerin sowie des Beschwerdeführers vor und prüft die Depositionen auf ihre Glaubhaftigkeit. Sie überprüft die Aussagen auf Ungereimtheiten und Widersprüche und beurteilt die Depositionen der Fahrradfahrerin und der Fussgängerin als glaubhaft. Sie erwägt, den Aussagen des Beschwerdeführers könnten keine Hinweise zum strittigen Kerngeschehen entnommen werden. Sie nimmt alsdann eine Gegenüberstellung von dessen Aussagen zur Wahrnehmung des Geschehenen vor und kommt zum Schluss, er interpretiere seine fehlende Erinnerungsleistung je nach Situation anders und habe versucht, seine Aussagen mit dem Hinweis abzuschwächen, die Polizei habe ihm den Sachverhalt unvollständig geschildert, was dem Wortlaut des Protokolls aber widerspreche. Die Vorinstanz hält aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Fahrradfahrerin und der Fussgängerin sowie der örtlichen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht abschliessend fest, der Beschwerdeführer habe im Kreisverkehr beschleunigt und die ca. einen Meter vom Rand entfernt fahrende Fahrradfahrerin auf dem Kreisverkehr zwischen der Einfahrt Weissensteinstrasse und der Ausfahrt Seftigenstrasse in Richtung Wabern in einem leichten Bogen überholt. Danach sei er unmittelbar vor ihr in die Seftigenstrasse Richtung Wabern abgebogen, obwohl die Fahrradfahrerin keine Anstalten gemacht habe, den Kreisverkehr bei der Ausfahrt in Richtung Wabern zu verlassen. Dabei sei der Abstand beim Überholen und Wiedereinbiegen äusserst gering gewesen, sodass der Beschwerdeführer mit der rechten Seite seines Autos das Vorderrad des Fahrrads der Velofahrerin touchiert habe, worauf diese habe weglenken und absteigen müssen, sich aber nicht verletzt habe und auch kein Sachschaden entstanden sei.
 
Erwägung 2.3
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO), dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt jedoch auch Willkür vor (Urteile 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1.2; 6B_1205/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 1.1; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.2).
 
Erwägung 2.4
 
2.4.1. Soweit die Rügen den Begründungsanforderungen genügen und auf sie eingetreten werden kann, erweisen sie sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung allenfalls oberflächlich auseinander. Er beschränkt sich hauptsächlich darauf, der Beweiswürdigung der Vorinstanz seine eigenen Tatsachenbehauptungen gegenüberzustellen und frei zum Beweisergebnis zu plädieren. Damit ist er im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) ist keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Dass die Vorinstanz als erkennendes Sachgericht unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit die von ihm erhobenen Sachverhaltsrügen für den Verfahrensausgang von Bedeutung sein sollen.
2.4.2. Im Zusammenhang mit seiner Kritik, die Vorinstanz stütze ihre Beweiswürdigung auf die angeblich engen Platzverhältnisse im Kreisverkehr, ohne diese jedoch darzulegen, stellt er lediglich seine Sicht der Dinge dar und reisst die Erwägung aus dem Zusammenhang. Was er daraus zu seinen Gunsten unter Willkürgesichtspunkten ableiten will, ist nicht ersichtlich, zumal er unter dem Hinweis darauf, in einem Kreisel sei es naturgemäss gar nicht möglich, mit viel Abstand zu überholen, selbst einräumt, er sei "notwendigerweise relativ nah" an der Fahrradfahrerin vorbeigefahren (kant. Akten, pag. 207). Zudem verkennt er, dass sich die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Platzverhältnissen im Kreisel keineswegs auf den seitlichen Abstand beim Überholen beschränken, sondern insbesondere das zu nahe Wiederein- und Abbiegen vor der überholten Fahrradfahrerin erfassen. Dies verdeutlicht die Vorinstanz gar, indem sie explizit festhält, der Beschwerdeführer habe einen leichten Bogen um die Fahrradfahrerin gemacht. Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Vorinstanz in Bezug auf das objektive Verkehrsgeschehen weniger auf die Sachverhaltsversion des Beschwerdeführers als auf die Aussagen der ihn belastenden Fussgängerin und die damit übereinstimmenden Aussagen der Fahrradfahrerin abstellt, zumal sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht an den Vorfall zu erinnern vermag. Die Vorinstanz ist von den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der beteiligten Frauen ausgegangen und hat sie mit den örtlichen Verhältnissen verglichen. Dabei kommt sie überzeugend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Kurve im Kreisverkehr trotz der engen Platzverhältnisse in einem leichten Bogen um die Fahrradfahrerin habe herumfahren und gleichzeitig beschleunigen müssen, um diese trotz der leichten Steigung vor der Ausfahrt in die Seftigenstrasse Richtung Wabern überholen zu können. Sie geht nachvollziehbar davon aus, dass das beschriebene Überholmanöver angesichts der Platzverhältnisse im Kreisverkehr und des Abstands der Fahrradfahrerin von einem Meter zum Strassenrand nicht möglich sei, ohne äusserst nah an der Fahrradfahrerin vorbeizufahren bzw. wieder einzubiegen. Diese Schlussfolgerungen, mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, sind frei von Willkür, zumal der Kreisverkehrsplatz nur eine Fahrspur aufweist, die auf die Einfahrt aus der Weissensteinstrasse folgenden zwei Ausfahrten in die Südbahnhofstrasse und in die Seftigenstrasse Richtung Wabern jeweils unmittelbar aufeinander folgen und die beiden Fahrzeuglenker mit relativ niedrigen Geschwindigkeiten (Fahrrad ca. 10 km/h, Auto max. 30-35 km/h) fuhren. Wenn die Vorinstanz aufgrund der glaubhaften Aussagen der Fussgängerin und der Fahrradfahrerin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer beim Abbiegen nach rechts das Vorderrad des Velos mit der rechten Seite seines Autos touchierte, ist das vor dem Hintergrund der Wahrnehmungen der Zeugin, wonach das Fahrrad auf die Seite, nach rechts gegangen sei, und aufgrund der beobachteten Reaktion der Fahrradfahrerin, die "stocksteif" auf dem Kreisverkehrsplatz stehen geblieben sei, geschrien und gezittert bzw. geschlottert habe, ebenfalls weder unhaltbar noch unvertretbar, zumal die Fahrradfahrerin der Zeugin gegenüber unmittelbar nach dem Vorfall gesagt hatte, das Auto habe sie touchiert. Ebenso ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die von beiden Zeuginnen übereinstimmend geschilderte Temporeduktion des Beschwerdeführers nach dem Abbiegen aus dem Kreisverkehr stehe mit den Geschehnissen im Kreisverkehr in Zusammenhang und sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer diese wahrgenommen hatte, sich danach aber entschied, seine Fahrt fortzusetzen. Nachvollziehbar verwirft die Vorinstanz die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Ausrollens bzw. Verzögerns im Hinblick auf die in Fahrtrichtung folgende Ampel. Sie erwägt einerseits, der Beschwerdeführer sei aufgrund der übereinstimmenden Beobachtungen der Zeuginnen nach der Temporeduktion wieder aufs Gas gegangen. Andererseits erachtet sie als unwahrscheinlich, dass er angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit von höchstens 30-35 km/h und der Entfernung zur Ampel von 80 Metern das Tempo mit Blick auf die Ampel reduzierte. Seine Einwendungen hiergegen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn er dartut, er verlangsame an dieser Stelle immer. Was er für den konkreten Fall unter Willkürgesichtspunkten zu seinen Gunsten aus dieser Behauptung ableiten will, ist nicht ersichtlich.
2.4.3. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses bleiben keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Fahrradfahrerin wahrnahm und das Überholmanöver anklagegemäss ausführte, wodurch sich der Anklagesachverhalt wie geschildert verwirklicht hat. Dass ein anderes Ergebnis ebenfalls vertretbar erscheint und wie hier durch die erste Instanz noch vertreten wurde, indem sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe das Überholmanöver unbewusst vollzogen (erstinstanzliches Urteil S. 24), führt nicht zu einer Qualifikation der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung als willkürlich.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Der objektive Tatbestand sei mangels einer Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt. Selbst gestützt auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung habe er durch sein Überholmanöver eine wichtige Verkehrsregel nicht in objektiv gravierender Weise verletzt, da er den Rahmen des Üblichen nicht überschritten habe. Das Überholen im Kreisverkehr sei legal und die etwas engeren Platzverhältnisse seien dem Überholen im Kreisverkehr inhärent. In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe das Überholmanöver im Kreisverkehr unbewusst durchgeführt, womit er die (angebliche) Gefährdung der Fahrradfahrerin pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen und somit unbewusst fahrlässig, aber nicht eventualvorsätzlich gehandelt habe. Die Vorinstanz schliesse unzulässigerweise allein aus der Tatsache, dass er sich der Gefährlichkeit der Verkehrssituation bewusst gewesen sei und dennoch gehandelt habe, auf eine Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung. Weitere Umstände bringe sie hingegen nicht vor.
3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe mit seinem Manöver für die Fahrradfahrerin die konkrete Gefahr eines Sturzes mit entsprechenden Verletzungsfolgen geschaffen und damit eine wichtige Verkehrsregel in schwerwiegender Weise missachtet und zugleich die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet (angefochtenes Urteil S. 28). Aufgrund der situativen Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl die Fahrradfahrerin, ihre Position im Kreisverkehr sowie die Geschwindigkeits- und Platzverhältnisse wahrgenommen habe und sich bewusst für das beschriebene Überholmanöver entschieden habe, weshalb er beschleunigt, einen Bogen um die Fahrradfahrerin gemacht und in die zweite Ausfahrt abgebogen sei. Dazu passe auch die Schilderung der Zeugin, welche den Fahrstil des Beschwerdeführers als "so gang jetzt wäg, i bi pressiert" bezeichnet habe (angefochtenes Urteil S. 20 ff.). Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er mit seinem Überholmanöver im Kreisverkehr für die Fahrradfahrerin eine gefährliche Verkehrssituation geschaffen habe und aus diesem Grund sei er nach dem Verlassen des Kreisverkehrs kurz vom Gas gegangen, danach aber trotzdem weitergefahren (angefochtenes Urteil S. 24). Insbesondere als erfahrener Automobilist, der für sich in Anspruch nehme, auf Fahrradfahrer generell viel Rücksicht zu nehmen, habe ihm bewusst sein müssen, dass er damit für die Fahrradfahrerin eine äusserst prekäre und gefährliche Situation geschaffen habe und das Risiko eingegangen sei, diese zu touchieren und damit einen Sturz zu verursachen. Bei der Polizei habe er die ihm vorgehaltene Situation denn auch als "gefährlich" bezeichnet. Die Entscheidung, das Überholmanöver trotz dieser Ausgangslage durchzuführen, könne nicht anders gedeutet werden, als dass er die Gefährdung der Fahrradfahrerin mindestens in Kauf genommen habe. Er habe eventualvorsätzlich gehandelt, da er die ernsthafte Gefährdung erkannt, in Kauf genommen und damit rücksichtslos im Sinne des Tatbestandes gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 29).
3.3.
3.3.1. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Ausserdem hat der Fahrzeugführer nach dem Überholen wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV).
3.3.2. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt nach der Rechtsprechung von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1; Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2). Das in Art. 35 Abs. 3 SVG enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auf den zu überholenden Strassenbenützer erschöpft sich zur Hauptsache in der Pflicht, beim Überholen gegenüber dem zu Überholenden einen angemessenen seitlichen Abstand zu wahren und nicht zu kurz vor ihm wieder nach rechts einzubiegen (BGE 103 IV 256 E. 3a mit Hinweis).
Ob der seitliche Abstand beim Überholen angemessen ist, hängt nach der Rechtsprechung neben der Geschwindigkeit, mit der überholt wird, wesentlich von der Art des zu überholenden Strassenbenützers und seinem erkennbaren oder voraussehbaren Verhalten ab. Je geringer der seitliche Abstand bemessen wird, desto näher liegt die Gefahr eines Zusammenstosses oder Unfalls und desto schwieriger ist es, einer Fehlreaktion des zu überholenden Verkehrsteilnehmers durch Verzögerung der Fahrt, Anhalten, Ausweichen oder Warnen wirksam zu begegnen (BGE 86 IV 107 E. 3; Urteile 6B_776/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.3.2; 6B_576/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.2). Velofahrer sind, wenn sie mit einem zu knapp bemessenen seitlichen Abstand überholt werden, in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, in der Fahrsicherheit beeinträchtigt zu werden, ins Schwanken zu geraten und zu stürzen. Pflichtgemässe Vorsicht gebietet daher dem Überholenden, seine Geschwindigkeit anzupassen und den Sicherheitsabstand so weit zu bemessen, dass er dem Radfahrer ausreichenden Raum belässt, die Fahrt fortzusetzen, ohne sich oder andere zu gefährden, dass er ihn also nicht nur nicht streift, sondern auch sonstwie nicht aus dessen Fahrbahn verdrängt oder ihn unsicher macht (BGE 86 IV 107 E. 3; 81 IV 85 E. 4; Urteil 6B_576/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.2).
3.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Art. 9 BV; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen, es tut dies jedoch mit Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1).
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung als erfüllt betrachtet. Sie berücksichtigt, dass es sich bei den Regeln zum Überholen und zum genügenden Abstand um zentrale Bestimmungen für die Gewährung der Sicherheit im Strassenverkehr und damit um wichtige Verkehrsvorschriften handelt. Der Beschwerdeführer missachtete durch seine Fahrweise die wichtigen Verkehrsregeln zum Überholen eines Fahrradfahrers in schwerwiegender Weise. Nicht nur überholte er die Fahrradfahrerin trotz beengter Platzverhältnisse und des Kurvenverlaufs im einspurigen Kreisverkehrsplatz "relativ nah", sondern er vollzog das Überholmanöver im Wissen darum, dass er sogleich in die Seftigenstrasse abbiegen würde. Dazu musste er die Fahrrichtung der überholten Fahrradfahrerin kreuzen, und zwar bereits unmittelbar nach dem Überholen resp. Vorbeifahren, da die Ausfahrt auf die Seftigenstrasse unmittelbar auf die Ausfahrt in die Südbahnhofstrasse folgt, auf deren Höhe das Überholmanöver durchgeführt wurde. Dieses begann gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Fahrradfahrerin und der Zeugin gleich nach dem Einfahren der Fahrradfahrerin in den Kreisverkehrsplatz. Ein solches Fahrverhalten stellt angesichts der örtlichen Verhältnisse (Kurvenverlauf im Kreisverkehr, kurze Distanzen) ein objektiv und vom Beschwerdeführer selbst anerkanntes "gefährliches" Manöver dar, konnte der Beschwerdeführer doch angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten nicht sicher sein, gefahrlos - d.h. ohne Behinderung der Fahrradfahrerin - wieder vor dieser einzubiegen und nach rechts in die Seftigenstrasse abzubiegen. Daran vermag nichts zu ändern, dass ein vorsichtiges Überholen eines Fahrradfahrers im Kreisverkehr unter Wahrung eines genügenden Abstandes grundsätzlich zulässig ist, sofern es die örtlichen Verhältnisse und insbesondere die Platzverhältnisse erlauben. Der Beschwerdeführer schuf objektiv nicht nur eine abstrakte, sondern eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung der Fahrradfahrerin, die durch sein knappes Wiederein- und Abbiegen ins Schwanken zu geraten oder gar zu stürzen und sich dadurch zu verletzen drohte. Diese Gefahr manifestierte sich denn gar in der Kollision mit dem Vorderrad des Fahrrades, was die Fahrradfahrerin zum Bremsen und Abspringen zwang, um einen Sturz zu verhindern.
3.4.2. Der Schuldspruch verstösst auch in subjektiver Hinsicht nicht gegen Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, er habe unbewusst fahrlässig und daher nicht rücksichtslos gehandelt, weil er die Gefährdung der Fahrradfahrerin pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen habe (Beschwerde S. 11), verkennt er, dass Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen kann (siehe E. 1.4.2). Aufgrund der Umstände und der örtlichen Verhältnisse ist in casu mit der Vorinstanz von einer bewusst gesteuerten Fahrweise auszugehen. Der Beschwerdeführer überholte die Fahrradfahrerin trotz der kurzen Distanz bis zur Ausfahrt Seftigenstrasse und obwohl er dazu ihren Weg "schneiden" und damit rechnen musste, ihr zu nahe zu kommen und auch zu nah vor ihr nach rechts abbiegen zu müssen. Angesicht der Übersichtlichkeit des Kreisels und der ihm wohl bekannten örtlichen Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund erwägt, der Beschwerdeführer habe die ernsthafte Gefährdung der Fahrradfahrerin erkannt und in Kauf genommen. Sie wertet sein Verhalten zu Recht als rücksichtslos, da dieser seine Bedürfnisse, insbesondere schnell zu seinem Termin zu kommen, über die Sicherheit der Fahrradfahrerin setzte. Aus ihrer Begründung erhellt zudem, dass sie ihm lediglich keinen direkten Gefährdungsvorsatz unterstellt. Dies ist für die Erfüllung des Tatbestandes aber nicht erforderlich. Die Inkaufnahme der Gefahr genügt.
3.5. Der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bundesrechtskonform.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 92 Abs. 1 SVG. Er wendet ein, der Tatbestand sei nicht erfüllt, weil kein Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG vorliege und er die Touchierung nicht bemerkt habe. Er habe keinen Anhaltspunkt gehabt, der ihn dazu veranlasst hätte, von einem Unfall auszugehen. Er habe mithin höchstens fahrlässig gehandelt. Dies sei im Strafbefehl nicht umschrieben, weshalb er freizusprechen sei.
4.2. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG). Sind Personen verletzt, so haben die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG). Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG). Wer nach einem Unfall diese Verhaltenspflichten gemäss Art. 51 SVG verletzt, erfüllt sowohl bei Vorsatz wie auch bei Fahrlässigkeit den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG (BGE 146 IV 358 E. 3; 131 IV 36 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung gilt als Unfall jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Ein Unfall liegt mithin auch vor, wenn aufgrund des Ereignisses objektiv kein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, ein solcher aufgrund der Art des Vorgefallenen aber nahe liegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (BGE 126 IV 356 E. 3a; 122 IV 356 E. 3a; Urteile 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 5.2.2; 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3; je mit Hinweisen; LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 11 zu Art. 51 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 51 SVG). Die Anhaltepflicht ist zentral, denn nur so kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das Anhalten ist mithin Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle. Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist. Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (Urteile 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 5.2.2; 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1; 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3; je mit Hinweisen; UNSELD, a.a.O.,N. 66 zu Art. 92 und N. 42 f. zu Art. 51 SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 92 SVG).
 
Erwägung 4.3
 
4.3.1. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz touchierte der Beschwerdeführer mit seinem Auto das Vorderrad der Fahrradfahrerin beim Überholen resp. Abbiegen mit zu geringem Anstand. Die Vorinstanz erwog daher zu Recht, es habe damit ein Ereignis vorgelegen, das geeignet gewesen sei, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Es ereignete sich mithin ein Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG, welcher den Beschwerdeführer zum Anhalten verpflichtete. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund des Umstandes, dass er weiterfuhr, ohne sich um etwaige Folgen zu kümmern, den objektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG als erfüllt betrachtet.
4.3.2. Die Vorinstanz erwägt in subjektiver Hinsicht, der Beschwerdeführer habe wahrgenommen, dass er die Fahrradfahrerin mit äusserst geringem Abstand überholt und für sie eine gefährliche Verkehrssituation mit dem Risiko eines Sturzes geschaffen habe. Er habe sich nach einem kurzen Zögern im Wissen um die durch ihn verursachte gefährliche Verkehrssituation dafür entschieden, weiterzufahren, anstatt anzuhalten und sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass er keinen Sach- oder Personenschaden verursacht hatte (angefochtenes Urteil E. 13.4.2 S. 31). Soweit der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht bestreitet, die von ihm geschaffene gefährliche Verkehrssituation wahrgenommen zu haben, entfernt er sich vom vorinstanzlich willkürfrei festgestellten Sachverhalt. Darauf ist nicht einzutreten. Was der Beschwerdeführer aus dem Vorwurf der widersprüchlichen Argumentation an die Vorinstanz zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer die Touchierung des Fahrrades nicht bemerkte, schliesst - gestützt auf die willkürfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz - keineswegs aus, dass er die durch sein zu nahes Überholmanöver geschaffene gefährliche Situation erkannte und deshalb nach dem Abbiegen kurz verlangsamte. Es ist naheliegend und durchaus vertretbar, wenn die Vorinstanz von vorsätzlicher Pflichtverletzung ausgeht, indem sie vor diesem Hintergrund und dem Zögern des Beschwerdeführers darauf schliesst, dieser habe sich dafür entschieden, weiterzufahren, anstatt anzuhalten und sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass er keinen Sach- oder Personenschaden verursacht hatte. Der Beschwerdeführer konnte namentlich aufgrund der unbestrittenen Reaktion der Fahrradfahrerin (Abspringen vom Velo, akustisches Bemerkbarmachen) einen Personen- oder Sachschaden nicht ausschliessen. Er wäre deshalb verpflichtet gewesen, anzuhalten und die nötigen Abklärungen zur Feststellung eines allfälligen Schadens vorzunehmen. Aus dem alleinigen Umstand, dass die Kollisionsbeteiligte nicht zu Boden stürzte, durfte er jedenfalls nicht schliessen, dass keinerlei Anlass für weitere Abklärungen bestand. Der Schuldspruch wegen (vorsätzlichen) pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG erweist sich als bundesrechtskonform.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld