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BGer 6B_508/2022 vom 23.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_508/2022
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung etc.; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Februar 2022 (SB210250-O/U/nm-cs).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte im Berufungsverfahren mit Urteil vom 18. Februar 2022 die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 13. Januar 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 (3. Spiegelstrich: Freispruch betr. mehrfache Sachbeschädigung) und 10 (Vormerknahme betr. Schreckschusspistole) fest. Es sprach den Beschwerdeführer von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung und der Nötigung im Zusammenhang mit fünf spezifizierten Vorwürfen des Nachstellens frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Waffengesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage).
 
Der Beschwerdeführer wendet sich am 19. April 2022 an das Bundesgericht. Er strebt sinngemäss einen Freispruch an.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerde enthält kein formelles Begehren und keine Begründung, in welcher dargelegt würde, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Erwägungen gegen Recht verstossen haben könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich stattdessen in seiner Eingabe vom 19. April 2022 im Wesentlichen lediglich darauf, seine Unschuld zu beteuern und zu behaupten, das angefochtene Urteil bzw. das ganze Verfahren würde auf erfundenen und erlogenen Fakten beruhen. Er sei vorverurteilt, verfolgt und unrechtmässig bestraft worden. Das Bundesgericht machte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2022 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam und informierte ihn dahingehend, seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbessern bzw. ergänzen zu können (act. 4). Das Schreiben konnte zugestellt werden. Eine ergänzte oder verbesserte Beschwerdeeingabe ging beim Bundesgericht jedoch nicht ein. Auf die Beschwerde vom 19. April 2022 ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill