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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_532/2020 vom 23.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_532/2020
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiberin Rohrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt David Schwaninger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar gau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. März 2020 (SST.2019.223).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft Baden warf B.________ vor, das Fabrikations- resp. Geschäftsgeheimnis verletzt (Art. 162 StGB) und dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) zuwidergehandelt zu haben (Art. 23 Abs. 1 und Art. 5 lit. a UWG). Im Hinblick auf eine Übernahme der Firma A.________ AG habe er nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten. Der Verkauf der Firma habe sich nicht realisiert. Stattdessen habe B.________ ein eigenes Unternehmen, die C.________ AG, gegründet. Für dieses habe er mit der A.________ AG einen über drei Jahre laufenden Mietvertrag betreffend die Infrastruktur (Produktionsanlagen und Räumlichkeiten) abgeschlossen. Infolge diverser Differenzen habe B.________ namens der C.________ AG den Mietvertrag per 31. Dezember 2016 gekündigt und die Produktionsstätte geräumt. Im Rahmen einer Tätigkeit für eine Drittfirma habe er sodann unbefugtermassen Daten u.a. über Kundenbeziehungen und Know-how der A.________ AG an Dritte übergeben. Diese seien dadurch in die Lage versetzt worden, innert kurzer Zeit einen Konkurrenzbetrieb aufzubauen. Zudem habe B.________ ihm anvertraute Arbeitsergebnisse wie Offerten, Berechnungen und Pläne unbefugt verwertet.
 
B.
 
Das Bezirksgericht Baden sprach B.________am 3. Mai 2019 vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- resp. Geschäftsgeheimnisses und der Widerhandlung gegen das UWG frei. Die Zivilklage der A.________ AG verwies es auf den Zivilweg.
C.
Auf Berufung der A.________ AG bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. März 2020 die erstinstanzlichen Freisprüche und verwies die Zivilklage ebenfalls auf den Zivilweg.
C.a. Es führte im Rahmen seiner Erwägungen zu den Verfahrensgegenstand bildenden Vertragsverhältnissen Folgendes aus:
Gemäss Vertraulichkeitserklärung vom 8. Mai 2015 hätten die A.________ AG und die D.________ AG B.________ Informationen über die genannten Firmen insbesondere bezüglich Geschäftstätigkeit und finanzieller Situation überlassen. B.________ habe sich namentlich verpflichtet, über die geschützten Informationen auch nach deren Rückgabe bzw. Vernichtung strengstes Stillschweigen zu bewahren sowie diese Informationen ausschliesslich zur Prüfung einer möglichen Übernahme zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Im Falle einer Verletzung der vertraglichen Bestimmungen sei eine Konventionalstrafe von Fr. 25'000.-- vereinbart worden.
C.b. Am 20. August 2015 hätten E.A.________ und B.________ ein weiteres Dokument mit dem Titel "Übergabe A.________ AG an B.________; Beschrieb des gemeinsamen Verständnisses; Absichtserklärung" unterzeichnet. Darin werde festgehalten, dass die A.________ AG im Besitz von E.A.________ verbleibe und ihre Immobilie an B.________ vermieten werde. Sie stelle ihre Produktion, die von B.________ per Oktober 2015 übernommen werde und wozu dieser eine neue Firma gründe, bis Ende Jahr ein. B.________ werde seine Arbeitsstelle kündigen und die Firma nach Ablauf der Kündigungsfrist ab 2016 zu 100 % leiten. E.A.________ arbeite bis zu diesem Zeitpunkt zu 100 % im Betrieb und leite diesen zusammen mit B.________. Danach arbeite er bis Mitte 2016 zu 30 % weiter. E.A.________ engagiere sich, den Umsatz zu halten und Kunden sowie Know-how an B.________ zu übergeben. B.________ übernehme das Personal ab Produktionsbeginn der neuen Firma. Die Parteien hätten überdies die Mietkosten festgelegt.
C.c. Sodann hätten die A.________ AG und die von B.________ neu gegründete C.________ AG am 31. Oktober 2015 einen "Mietvertrag für die Geschäftsräumlichkeiten der Firma C.________ AG, U.________strasse xxx, V.________" abgeschlossen. Mietbeginn sei der 1. November 2015 gewesen. Die Miete habe nebst verschiedenen Flächen insbesondere die Nutzung vorhandener Infrastruktur und Daten umfasst. All dies sei jedoch im Eigentum der A.________ AG bzw. der D.________ AG verblieben. Der Mietvertrag habe eine Kündigungsmöglichkeit frühestens auf den 31. Oktober 2018 sowie eine Verlängerungsmöglichkeit von zwei Jahren vorgesehen. Der Anhang zum Mietvertrag habe folgende zusätzliche Vereinbarungen zur Betriebsübergabe enthalten:
" (1) Die Firma C.________ AG mietet die Geschäftsliegenschaft U.________strasse xxx, wie oben beschrieben, mit dem Ziel, die bisherige Geschäftstätigkeit der Firmen A.________ AG und D.________ AG weiterzuführen, respektive mit der Zeit zu erweitern.
(2) Sämtliches am Übergabedatum vorhandenes Inventar und alle vorhandenen Daten bleiben im Eigentum der Firma A.________ AG / D.________ AG vertreten durch E.A.________ und F.A.________.
(3) E.A.________ und F.A.________ werden ihr über die vielen Jahre erworbenes grosses geschäftliches Know-how B.________ zur Verfügung stellen, respektive so viel wie möglich an B.________ übergeben.
(4) Die Firma C.________ AG nutzt und kauft, sofern und solange vorhanden, die Rohprodukte, Halbfertigprodukte und Fertigprodukte von der A.________ AG / D.________ AG für ihre Geschäftszwecke.
-..]
(7) E.A.________ übergibt am 1. November 2015 sämtliche Konstruktions-, Produktions- und Reparatur-Arbeiten an die Firma C.________ AG.
(8) Sollte die Firma C.________ AG, aus welchen Gründen auch immer, liquidiert werden oder den vorliegenden Mietvertrag nicht erfüllen oder kündigen, werden alle Verpflichtungen des Vermieters gegenüber dem Mieter nichtig. Der Vermieter / A.________ AG kann die übergebene Planung, Verkauf und Produktion von Verkaufs- und Promotionsfahrzeugen wieder übernehmen respektive weiterführen."
C.d. Gestützt auf eine Vertragsauslegung kam das Obergericht zum Schluss, dass keine Geheimhaltungspflicht seitens B.________s bestehe. Im Übrigen habe dieser weder wissentlich noch willentlich gehandelt und sei vom Vorwurf des Verrats eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB freizusprechen. Ebensowenig liege ein Verwertungsverbot für die von der A.________ AG B.________ anvertrauten Arbeitsergebnisse vor. Zudem könne letzterem auch hier kein (eventual) vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, weshalb hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das UWG (Art. 23 Abs. 1 und Art. 5 lit. a UWG) ebenfalls ein Freispruch zu ergehen habe.
D.
Die A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, B.________ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Er sei zur Zahlung der in der Zivilklage bezifferten Beträge zu verurteilen. Allenfalls sei über die Zivilklage wenigstens dem Grundsatz nach zu entscheiden. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, wer mithin Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.1).
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
Eine bereits in einem Zivilprozess rechtshängige oder rechtskräftig beurteilte Klage unter den gleichen Parteien über denselben Lebenssachverhalt stellt ein Prozesshindernis im strafrechtlichen Adhäsionsprozess dar (vgl. Urteil 6B_74/2011 vom 13. September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine gegen die beschuldigte Person erhobene Adhäsionsklage ist in einem solchen Fall unzulässig, woraus folgt, dass sich das Strafverfahren nicht auf allfällige Zivilansprüche auswirken kann und es an der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG mangelt.
1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich als Straf- und Zivilklägerin im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 konstituiert und die Herausgabe des "Verletzergewinns", eventualiter Schadenersatz in Form von entgangenem Gewinn und subeventualiter einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie die Zahlung einer Konventionalstrafe geltend gemacht. Zufolge Freispruchs des Beschwerdegegners 1 sei sie auf den Zivilweg verwiesen worden. Das angefochtene Urteil wirke sich somit auf ihre Zivilforderung aus. Ein Freispruch mit der Begründung, es liege keine Geheimhaltungspflicht vor, könne zudem Einfluss auf einen Entscheid im Zivilverfahren haben. Damit sei sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
 
Erwägung 1.3
 
1.3.1. Aus den kantonalen Verfahrensakten ergibt sich, dass zwischen der C.________ AG und der Beschwerdeführerin ein Forderungsstreit vor Handelsgericht Aargau hängig war, in welchem letztere im Rahmen einer Widerklage vom 6. November 2017 Forderungen gegen die C.________ AG gestellt hatte (Akten des Bezirksgerichts Baden, Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2018). Im Rahmen ihrer Klageantwort und Widerklage vor Handelsgericht machte die Beschwerdeführerin teilweise identische Forderungen gegen die Widerbeklagte C.________ AG geltend, wie im gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Strafverfahren. Dies betrifft die subeventualiter gestellte Forderung für den Mietzinsausfall zufolge vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages (vgl. S. 24 der Widerklage vom 6. November 2017). Zwar steht die rechtshängige oder bereits rechtskräftig beurteilte Klage der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung insoweit nicht entgegen, als auf der Beklagtenseite eine andere Partei steht. Indessen ist aufgrund der vertragsrechtlichen Strukturen (vgl. Sachverhalt lit. C) nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin für einen Teil der Forderungen einerseits den Beschwerdegegner 1 persönlich im Rahmen ihrer Adhäsionsklage ins Recht fassen will, während sie hierfür parallel dazu die C.________ AG im Handelsgerichtsverfahren eingeklagt hat.
Ebenso wenig erschliesst sich ohne zusätzliche Erläuterungen, weshalb der Beschwerdegegner 1 persönlich für die geltend gemachten Forderungen auf Herausgabe des Verletzergewinns und aus ungerechtfertigter Bereicherung haftbar sein soll, zumal die C.________ AG Partei des Mietvertrages vom 31. Oktober 2015 und somit der strittigen Datennutzung war bzw. diese strittigen Daten an die G.________ AG bzw. die H.________ AG übertragen und von diesen genutzt wurden.
Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, zur Frage ihrer Legitimation zur Beschwerde ans Bundesgericht hinreichend darzulegen, warum sie gegen wen welche Forderungen geltend macht, und dabei zwischen juristischen und natürlichen Personen zu unterscheiden.
Zudem wären in Anbetracht dessen, dass die Nutzung von Daten der Beschwerdeführerin wie auch der D.________ AG vertraglich vereinbart war, Erläuterungen erforderlich gewesen, dass der geltend gemachte Verletzergewinn bzw. Schadenersatzanspruch alleine ihr - und nicht auch der D.________ AG - zusteht.
1.3.2. Im Übrigen hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, den von ihr beanspruchten Verletzergewinn und den Schadenersatzanspruch zu spezifizieren. So behauptet sie betreffend den Verletzergewinn zwar, der Beschwerdegegner 1 habe allein im Jahr 2017 einen Reingewinn in der Höhe von Fr. 244'292.15 erwirtschaftet, indem er bösgläubig Geschäfte in eigenem Interesse abgeschlossen habe, welche er ohne Verletzung des Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisses oder ohne Widerhandlung gegen das UWG nicht hätte ausführen können. Um welche Geschäfte in welcher Höhe es sich dabei konkret handelt, zeigt die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf. Hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs wegen entgangenem Gewinn belässt sie es sodann bei der Ausführung, ihr seien seit Anfang 2017 diverse Aufträge entgangen, da der Beschwerdegegner 1 das umfangreiche Know-how widerrechtlich verwendete und weitergab, wobei der dadurch entgangenen Gewinn ab Januar 2017 bis Ende Juni 2018 auf mindestens Fr. 214'218.70 und seit dem 1. Juli 2018 auf monatlich Fr. 11'901.10 zu beziffern sei. Auch hier ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, um welche Aufträge es geht. Ebensowenig wird dargelegt, dass die Gewinnaussichten jeweils derart konkretisiert waren, sodass ihnen im Zeitpunkt des angeblichen, widerrechtlichen Verhaltens des Beschwerdegegners 1 ein wirtschaftlicher Wert zukam (vgl. zum Begriff des Schadens in Form eines entgangenen Gewinns: Urteile 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2; 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3; je mit Hinweisen). Es fehlt demnach an einer hinreichenden Substanziierung dieser geltend gemachten Ansprüche. Daran vermögen auch die Verweise der Beschwerdeführerin auf ihre, im Rahmen des Berufungsverfahrens gemachten Eingaben und auf ihr an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenes Plädoyer nichts zu ändern. Die Begründung der Zivilforderung hat in der bundesgerichtlichen Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. E. 1.1 hiervor).
1.3.3. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Konventionalstrafe basiert sodann auf der Vertraulichkeitserklärung vom 8. Mai 2015. Insofern handelt es sich hierbei nicht um einen unmittelbar aus den dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Straftaten resultierenden Anspruch und stellt die Konventionalstrafe im vorliegenden Verfahren keine Zivilforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG dar.
1.3.4. Unbehelflich ist schliesslich das Vorbringen, wonach ein Freispruch mit der Begründung, es liege keine Geheimhaltungspflicht vor, einen Einfluss auf einen Entscheid im Zivilverfahren haben könne. Nach ständiger Rechtsprechung reicht dies für die Begründung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht aus. Ob und inwieweit sich ein rechtskräftiges Strafurteil auf die Zivilforderungen auswirken kann, beurteilt sich nach Art. 53 OR und ist für die Rechtsmittellegitimation nach Art. 81 BGG nicht relevant (Urteil 6B_92/2019 vom 21. März 2019 E. 4 mit Hinweis).
1.3.5. Insgesamt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen an die Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
1.4. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und hierzu ausführt, die Vorinstanz habe ihre im Berufungsverfahren vorgetragene Argumentation unbeachtet gelassen, wonach der Beschwerdegegner 1 Daten mit von ihr stammendem Know-how kopiert und weiter veräussert hat, obschon eine uneingeschränkte Know-how Nutzung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung offensichtlich nicht dem Willen der Parteien entsprochen habe, ist sie nicht zu hören, da diese Rüge im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinausläuft.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, und der Staatsanwaltschaft Baden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer