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BGer 6B_547/2022 vom 23.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_547/2022
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. März 2022 (UE220002-O/U/HON).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer erstattete am 2. Mai 2021 Strafanzeige gegen einen Rechtsanwalt und dessen Mandanten wegen Betrugs und falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nahm die vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung am 10. Dezember 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. März 2022 ab. Mit Verfügung gleichen Datums wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger zur Beschwerde nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweis). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat er darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde, wie vorliegend, gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. In jedem Fall muss er im Verfahren vor Bundesgericht aber darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zur Frage der Zivilforderung. Er benennt in seiner Beschwerde keine konkreten Zivilforderungen, die ihm unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftaten zustehen könnten, und legt auch nicht dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Nach seinen eigenen Angaben wurde das von ihm verkaufte Mobiltelefon letzten Endes bezahlt, weshalb auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass und inwiefern ihm Schaden entstanden sein könnte. Soweit er in diesem Zusammenhang unspezifisch von angefallenen "Aufwänden, Umtrieben, Kosten, Nerven usw." spricht, handelt es sich von vornherein nicht um unmittelbar aus den angeblichen strafbaren Handlungen resultierenden Schaden. Der Umstand, dass er sich durch die gegen ihn gerichtete "unnötige Strafanzeige" des Beschuldigten diffamiert fühlt, betrifft nicht das vorliegende Strafverfahren, sondern die gegen ihn geführte Strafuntersuchung, die mit einer Einstellung erledigt wurde. Genugtuungsforderungen bestehen im Übrigen nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt; der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Indessen ist weder nach den Umständen des konkreten Falles noch aufgrund der Natur der behaupteten Straftaten ohne Weiteres ersichtlich und auch nicht dargetan, welche Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, geltend machen könnte oder möchte. Er ist in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.
 
4.
 
Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer aber seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
 
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Parteilichkeit des vorsitzenden Richter der Vorinstanz, welcher alles nur immer zugunsten der Behörden "durchwinken" würde, geltend machen will, fehlt es der Beschwerde auch insoweit an einer genügenden Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Dass er den Befangenheitsvorwurf bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte, zeigt er vor Bundesgericht nicht auf. Ebenso wenig legt er dar, dass er vom angeblichen Ausstandsgrund erst nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids Kenntnis erhalten hätte. Schliesslich begründet er nicht hinlänglich, weshalb der fragliche Richter befangen sein könnte. Aus dem Umstand, dass er mit dessen Entscheiden oder Verfahrensführung nicht einverstanden ist, lässt sich noch kein Ausstandsgrund ableiten. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige gegen einen Richter den Anschein von Befangenheit für sich nicht zu begründen vermögen.
 
5.
 
Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die zuständige Verfahrensleitung beanstandet, substanziiert er ebenfalls nicht hinreichend, inwiefern die Einschätzung der kantonalen Beschwerde als aussichtslos rechtsverletzend (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) sein könnte. Er legt insbesondere auch nicht dar, inwiefern die Feststellung, seine finanziellen Verhältnisse seien nicht bekannt, willkürlich sein soll. Die Beschwerde genügt auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
6.
 
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entgegen seiner vermeintlichen Auffassung ist das Verfahren vor Bundesgericht nicht kostenlos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts schon deshalb ins Leere stösst, weil er erst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gestellt wurde.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill