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BGer 6F_8/2022 vom 23.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6F_8/2022
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Februar 2022 (6B_1509/2021).
 
 
1.
Das Bundesgericht trat auf eine von A.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. August 2021 erhobene Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_1509/2021 vom 24. Februar 2022).
A.________ wendet sich am 8. März 2022 mit einem "Antrag auf Revision" an das Bundesgericht.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
3.
Das Bundesgericht fällte am 24. Februar 2022 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung aufwies. Es hielt zusammengefasst fest, der Gesuchsteller befasse sich nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise mit dem angefochtenen Entscheid und seiner Kritik lasse sich nicht entnehmen, dass und weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein solle. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht ansatzweise auf. Solches ergibt sich weder aus seinen pauschalen Vorbringen, der Nichteintretensentscheid missbrauche das Gesetz unter Vorspiegelung falscher Sachverhalte, verstosse gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei eine "vorsätzliche Falschbeurkundung", noch aus seinen Ausführungen, mit denen er wiederholt seinen Unmut gegenüber den Behörden äussert. Das Revisionsgesuch entbehrt damit seinerseits einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG.
4.
Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
5.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Eingaben des Gesuchstellers in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Boller