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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_165/2022 vom 23.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_165/2022
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch B.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sozialversicherungsamt Schaffhausen,
 
AHV-Ausgleichskasse,
 
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung; Parteientschädigung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Schaffhausen vom 15. Februar 2022 (63/2021/39).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 wies die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Ausgleichskasse) das Begehren der A.________ um Ausrichtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2021 ab. Auf die dagegen am 7. Juli 2021 erhobene Einsprache trat die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. September 2021 nicht ein mit der Begründung, sie sei nicht rechtzeitig erfolgt.
B.
A.________ erhob gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort zog die Ausgleichskasse den Entscheid vom 15. September 2021 in Wiedererwägung und wies die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021). Infolge dessen schrieb das Obergericht das Verfahren mit Verfügung vom 15. Februar 2022 als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 1) und sprach der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, Dispositiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 585.90 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die von den Kantonen diesbezüglich erlassenen Bestimmungen stellen grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (BGE 145 I 26 E. 3.1 und 3.3 mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz amtete im vorliegenden Verfahren betreffend Prämienverbilligung als Beschwerdeinstanz (Art. 3 des Krankenversicherungsgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 19. Dezember 1994; SHR 832.100). Art. 36a des Gesetzes des Kantons Schaffhausen vom 20. September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG/SH; SHR 172.200) sieht vor, dass für das Verfahren vor dem Obergericht - auch für den Bereich des kantonalen Sozialversicherungsrechts - die Vorschriften von Art. 56 bis 61 ATSG in Verbindung mit weiteren Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts gelten. Zu diesen gehören namentlich Art. 38 VRG/SH, der die berufsmässige Vertretung regelt, sowie Art. 48 VRG/SH, der sich zu den Kosten und der Parteientschädigung äussert.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung von kantonalrechtlichen Bestimmungen stellt demgegenüber - vorbehältlich kantonaler verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 lit. c BGG) oder politische Rechte umschreibender Normen (Art. 95 lit. d BGG) - keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Sie kann nur insoweit angerufen werden, als damit zugleich Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt wird. Im Vordergrund steht diesfalls die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2. Für die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 8C_427/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Verweigerung der Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren Bundesrecht verletzt hat.
4.
Das kantonale Gericht verneinte einen Anspruch auf eine Parteientschädigung mit der Begründung, der Beizug eines Rechtsvertreters sei nicht erforderlich gewesen. Deshalb könne die Frage offen bleiben, ob der Vertreter der Beschwerdeführerin überhaupt als Person "in ähnlicher Stellung" gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. b VRG/SH zu qualifizieren sei.
 
Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht habe mit der Verweigerung einer Parteientschädigung Art. 61 lit. g ATSG verletzt. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht als Bundes-, sondern als kantonales Recht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 1.2 oben). Die Verletzung von kantonalem Recht bildet im vorliegenden Verfahren jedoch keinen Beschwerdegrund (vgl. E. 2.1 oben). Geprüft werden kann daher einzig, ob die Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG eine Bundesrechtsverletzung (z.B. Willkürverbot) zur Folge hat, während die Berufung auf Art. 61 lit. g ATSG von vornherein fehl geht.
5.2. Es wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass das kantonale Gericht im Ergebnis in Willkür verfallen wäre, indem es die Vertretung als nicht erforderlich und daher die dadurch entstandenen Kosten unter dem Titel der Parteientschädigung als nicht abgeltbar erachtet hat. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Lösung, wonach die Vertretung durchaus notwendig gewesen sei, erscheint zwar ebenfalls als vertretbar. Das genügt jedoch nicht, um einen Verstoss gegen das Willkürverbot zu bejahen (vgl. E. 2.1 oben).
5.3. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass die Vorinstanz das nach kantonalem Recht gemäss Art. 61 lit. f ATSG (vgl. E. 1.2) gewährleistete Recht auf Verbeiständung (vgl. LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 76 Rz. 47) vereitelt und die betreffende kantonalrechtliche Vorgabe willkürlich angewendet hätte.
5.4. Vor dem Hintergrund des Gesagten verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, indem es der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zusprach. Bei dieser Ausgangslage durfte es die Frage, ob der Vertreter der Beschwerdeführerin als Person "in ähnlicher Stellung" gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. b VRG/SH zu qualifizieren ist, offen lassen. Entsprechend ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) erledigt wird.
7.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Mai 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber