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BGer 8C_264/2022 vom 23.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_264/2022
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Helsana Unfall AG,
 
Recht & Compliance, 8081 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Januar 2022 (725 21 165 / 01).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 7. Mai 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Januar 2022,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen,
dass die Vorinstanz eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die am 13. Oktober 2020 gemeldeten Gesundheitsschäden verneinte, weil sich diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 1. September 2017 in Verbindung bringen liessen,
dass sie dazu erwog, zum einen sei aufgrund der echtzeitlichen Dokumentation von einem eher geringfügigen Impakt auf den Fuss und das Obere Sprunggelenk (OSG) auszugehen, zum anderen habe die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen bereits früher verschiedentliche Traumatisierungen des OSG erlitten, weshalb sich die von Dr. med. B.________ im MRI (magnetic resonance imaging) vom 12. Februar 2021 nachgewiesenen Verletzungen (u.a. komplexe Bandschädigung des rechten Sprunggelenks) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgerechnet auf das vorliegend (allein) strittige Ereignis vom 1. September 2017 in Verbindung bringen liessen; allein die von Dr. med. B.________ in seinem Bericht übernommene Schilderung der Beschwerdeführerin, seit dem Unfall vom 1. September 2017 nie mehr beschwerdefrei gewesen zu sein, reiche nicht aus,
dass sich die Beschwerdeführerin mit dieser Begründung nicht hinreichend auseinandersetzt, indem sie geltend macht, gemäss dem behandelnden Arzt spreche nichts gegen eine am 1. September 2017 erlittene Ruptur, zumal das anlässlich des MRI vom 12. Februar 2021 erkannte massiv ausgedünnte Ligamentum fibulatalare und fibulocalcaneare einer gewissen Vernarbung gleichkomme,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel