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BGer 1C_286/2022 vom 24.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1C_286/2022
 
 
Urteil vom 24. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug,
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 3. Mai 2022 (300.2022.40).
 
 
1.
Das Strassenverkehrs und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 den Führerausweis für Motorfahrzeuge wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat. Mit Verfügung vom 25. März 2022 berichtigte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt seine Verfügung vom 28. Dezember 2021 insofern, als es die Dauer des Entzugs auf drei Monate festlegte. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wies die Beschwerde mit Verfügung vom 6. April 2022 zur Verbesserung zurück, verbunden mit dem Hinweis, dass die Beschwerde als zurückgezogen gelte, wenn sie bis zum 27. April 2022 nicht wieder eingereicht werde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schrieb das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2022 als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde innert Frist nicht wieder eingereicht habe. Die Beschwerde gelte deshalb gemäss Art. 33 Abs. 2 VRPG als zurückgezogen.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 19. Mai 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der Rekurskommission auseinander, die zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens führte. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli