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BGer 4A_41/2022 vom 24.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_41/2022
 
 
Urteil vom 24. Mai 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ B.V.,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Mondini,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Stefan Kohler und Jonas D. Gassmann,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Patentrecht; Neuheitsprüfung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 21. Dezember 2021 (O2020_002).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________. Sie steht zur A.________ B.V. (Beklagte, Beschwerdeführerin), einer niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in V.________, in einem Wettbewerbsverhältnis.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents CH xxx, das am 13. Mai 2016 angemeldet und dessen Erteilung am 15. November 2016 veröffentlicht wurde. Das Streitpatent beansprucht die Prioritäten der WO PCT/NL2015/050349 vom 15. Mai 2015 und WO PCT/NL2016/050342 vom 13. Mai 2016.
Das Streitpatent betrifft Kapseln, die eine Substanz zur Zubereitung eines Getränks enthalten (typischerweise gemahlenen Kaffee) zur Verwendung in Getränkezubereitungsmaschinen (d.h. Kaffeemaschinen). Der Stand der Technik in diesem Gebiet ist umfassend. Die Erfindung macht sich zur Aufgabe, das Dichtungselement zu verbessern, das an der Kapsel angebracht ist und nach Einfügen der Kapsel in das einschliessende Element des Kapselhalters der Maschine letzteres abdichtet.
Abbildung 1: Fig. 1 und 2 aus dem Streitpatent mit Kapsel 2, einschliessendem Element 6, Verschlusselement 8 und schematisch dargestelltem Dichtungselement 28 (linke Abbildung) und einschliessendem Element mit offenen Nuten 40 (rechte Abbildung)
Bei gewissen Getränkezubereitungsvorrichtungen ist das freie Kontaktende des einschliessenden Elements mit sich radial erstreckenden offenen Nuten ausgestattet, die als Lufteinlässe wirken, nachdem die Kraft zwischen dem einschliessenden Element und dem Kapselhalter gelöst wird, sodass es für einen Benutzer leichter ist, die Kapsel herauszunehmen (Abs. [0006]). Gemäss dem Streitpatent erschweren es diese offenen Nuten, eine wirksame Abdichtung zu erzielen.
 
B.
 
Mit Klage vom 2. Juni 2020 beantragte die Klägerin dem Bundespatentgericht, die Nichtigkeit des Schweizer Patents CH xxx B1 festzustellen.
Nachdem die Beklagte bereits in der Klageantwort beantragte hatte, das Patent in verschiedentlich geänderter Formulierung der Ansprüche zu schützen, änderte sie in der Duplik ihre Rechtsbegehren nochmals wie folgt:
«1. Hauptantrag: Das Patent CH xxx B1 sei mit folgenden eingeschränkten Ansprüchen aufrechtzuerhalten und die Nichtigkeitsklage sei dementsprechend abzuweisen (Änderungen gegenüber Rechtsbegehren Ziff. 1 der Kla- geantwort sind markiert) :
1. «Kapsel (2), enthaltend eine Substanz zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks durch Extrahieren und/oder Lösen der Substanz mittels der Zufuhr eines Fluids unter Druck in die Kapsel, wobei die Kapsel einen Aluminiumkapselkörper (12) umfasst, der eine mittlere Kapselkörperachse (12A) hat, wobei der Aluminiumkapselkörper (12) mit einem Boden (18), einer Seitenwand (16) und einem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) ausgestattet ist, wobei die Kapsel (2) ferner einen Aluminiumdeckel (14) umfasst, der auf dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) befestigt ist, wobei der Deckel (14) die Kapsel (2) hermetisch abschliesst, wobei die Kapsel (2) ferner ein Dichtungselement (28) an dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) umfasst, um einen fluiddichten Kontakt mit einem ein ringförmiges Element (41) mit einer Mittelachse und einem freien Kontaktende (30) umfassenden einschliessenden Element (6) einer Getränkezubereitungsvorrichtung (4) vorzusehen, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels eines Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4), wie zum Beispiel einer Extraktionsplatte der Getränkezubereitungsvorrichtung (4), verschlossen wird, sodass der sich nach aussen erstreckende Flansch (20) der Kapsel (2) und mindestens ein Teil des Dichtungselements (28) der Kapsel zwischen dem einschliessenden Element (6) und dem Verschlusselement (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) in dichtendem Eingriff sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kapsel (2) ein Lager für das einschliessende Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) ausbildet, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels eines Verschlussselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird und das Lager dabei mindestens einen Teil des freien Kontakt- endes (30) des ringförmigen Elements (41) umschliesst, wobei das Lager derart ausgebildet ist, dass vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Lagers auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt und in der Verwendung beim Schliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Lagers dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) zum Verschlusselement (8) hin bewegt wird, wobei das Lager mindestens teilweise über das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) gefaltet wird, sodass nach dem Schliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Lagers auf einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels (14) liegt, wobei die erste Höhe grösser als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann, wobei das Lager, welches im Zustand, in dem die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen ist, mindestens einen Teil des freien Kontakt- endes (30) des ringförmigen Elements (41) umschliesst, mindestens teilweise durch das Dichtungselement (28) ausgebildet wird, wobei das Dichtungselement (28) einen Fortsatz (53), der von dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) vorsteht, und ein Plateau (52) zwischen dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers umfasst, wobei das Lager von dem Fortsatz (53), dem Plateau (52) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers ausgebildet wird, wobei der Abstand zwischen dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) so ist, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) von dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers einge- schlossen wird, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird, wobei das Dichtungselement (28) derart ausgestaltet ist, dass vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Plateaus (52) auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels (14) liegt und in der Verwendung beim Verschliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Plateaus (52) dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) zum Verschlusselement (8) hin bewegt wird, sodass das Plateau (52) mindestens teilweise über das freie Kontaktende (30) gefaltet wird, wobei nach dem Verschliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Plateaus (52) auf einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels (14) liegt, wobei die erste Höhe grösser als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann , und die Dichtungsstruktur und der Rest des Kapselkörpers aus dem gleichen Blechmaterial hergestellt sind.
2. Kapsel (2) gemäss Anspruch 1, wobei der Abstand zwischen dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers so ist, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) von dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers kontaktiert wird, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels eines Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird.
3. Kapsel (2) gemäss Anspruch 1 oder 2, wobei der Fortsatz (53), die Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers und das Plateau (52) so angeordnet sind, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) von dem Plateau (52) kontaktiert wird, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird.
4. Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei mindestens ein Fortsatz (50, 51, 53) ein Fortsatzoberteil umfasst und so konfiguriert ist, dass sein Fortsatzoberteil eine radiale Kraft auf das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) ausübt, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschluss- elements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird.
5. Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei mindestens ein Fortsatz (50, 51, 53) eine Fortsatz-Seitenwand (54) umfasst, die relativ zu dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) des Aluminiumkapselkörpers geneigt ist.
6. Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Plateau (52) im Wesentlichen flach ist.
7. Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei das Plateau (52) einen gekrümmten Teil umfasst.
8. Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei das Plateau (52) im Wesentlichen flach ist und wobei das Plateau (52) relativ zu dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) des Aluminiumkapselkörpers geneigt ist.
9. Kapsel (2) gemäss einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Dichtungsstruktur verformbar ist, sodass das Lager mindestens einen Teil des freien Kontaktendes (30) des ringförmigen Elements (41) fluiddicht umschliesst, wenn in der Verwendung der maximale Fluiddruck im einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) im Bereich von 6 bis 20 bar, vorzugsweise zwischen 12 und 18 bar ist.
10. Kapsel (2) gemäss einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Dichtungsstruktur und der Rest des Kapselkörpers aus dem gleichen Blechmaterial hergestellt wird.
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2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1: Das Patent CH xxx B1 sei mit folgenden eingeschränkten Ansprüchen aufrechtzuerhalten, und die Klage sei dementsprechend abzuweisen (Änderungen gegenüber Rechts- begehren Ziff. 1 der Klageantwort sind markiert) :
1. «Kapsel (2), enthaltend eine Substanz zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks durch Extrahieren und/oder Lösen der Substanz mittels der Zufuhr eines Fluids unter Druck in die Kapsel, wobei die Kapsel einen Aluminiumkapselkörper (12) umfasst, der eine mittlere Kapselkörperachse (12A) hat, wobei der Aluminiumkapselkörper (12) mit einem Boden (18), einer Seitenwand (16) und einem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) ausgestattet ist, wobei die Kapsel (2) ferner einen Aluminiumdeckel (14) umfasst, der auf dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) befestigt ist, wobei der Deckel (14) die Kapsel (2) hermetisch abschliesst, wobei die Kapsel (2) ferner ein Dichtungselement (28) an dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) umfasst, um einen fluiddichten Kontakt mit einem ein ringförmiges Element (41) mit einer Mittelachse und einem freien Kontaktende (30) umfassenden einschliessenden Element (6) einer Getränkezubereitungsvorrichtung (4) vorzusehen, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels eines Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4), wie zum Beispiel einer Extraktionsplatte der Getränkezubereitungsvorrichtung (4), verschlossen wird, sodass der sich nach aussen erstreckende Flansch (20) der Kapsel (2) und mindestens ein Teil des Dichtungselements (28) der Kapsel zwischen dem einschliessenden Element (6) und dem Verschlusselement (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) in dichtendem Eingriff sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kapsel (2) ein Lager für das einschliessende Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) ausbildet, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels eines Ver-schlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird und das Lager dabei mindestens einen Teil des freien Kontakt- endes (30) des ringförmigen Elements (41) umschliesst, wobei das Lager derart ausgebildet ist, dass vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Lagers auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt und in der Verwendung beim Schliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Lagers dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) zum Verschlusselement (8) hin bewegt wird, wobei das Lager mindestens teilweise über das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) gefaltet wird, sodass nach dem Schliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Lagers auf einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels (14) liegt, wobei die erste Höhe grösser als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann, wobei das Lager, welches im Zustand, in dem die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen ist, mindestens einen Teil des freien Kontakt- endes (30) des ringförmigen Elements (41) umschliesst, mindestens teilweise durch das Dichtungselement (28) ausgebildet wird, wobei das Dichtungselement (28) einen Fortsatz (53), der von dem sich nach aussen er- streckenden Flansch (20) vorsteht, und ein Plateau (52) zwischen dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers umfasst, wobei das Lager von dem Fortsatz (53), dem Plateau (52) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers ausgebildet wird, wobei der Abstand zwischen dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) so ist, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) von dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers einge- schlossen wird, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird, wobei das Dichtungselement (28) derart ausgestaltet ist, dass vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Plateaus (52) auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels (14) liegt und in der Verwendung beim Verschliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Plateaus (52) dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) zum Verschlusselement (8) hin bewegt wird, sodass das Plateau (52) mindestens teilweise über das freie Kontaktende (30) gefaltet wird, wobei nach dem Verschliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Plateaus (52) auf einer zweiten Höhe ober-halb des Deckels (14) liegt, wobei die erste Höhe grösser als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann ist, und die Dichtungs-struktur und der Rest des Kapselkörpers aus dem gleichen Blechmaterial hergestellt sind.
2. Kapsel (2) gemäss Anspruch 1, wobei der Abstand zwischen dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers so ist, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) von dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers kontaktiert wird, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels eines Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird.
3. Kapsel (2) gemäss Anspruch 1 oder 2, wobei der Fortsatz (53), die Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers und das Plateau (52) so angeordnet sind, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) von dem Plateau (52) kontaktiert wird, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird.
4. Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei mindestens ein Fortsatz (50, 51, 53) ein Fortsatzoberteil umfasst und so konfiguriert ist, dass sein Fortsatzoberteil eine radiale Kraft auf das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) ausübt, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschluss- elements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird.
5. Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei mindestens ein Fortsatz (50, 51, 53) eine Fortsatz-Seitenwand (54) umfasst, die relativ zu dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) des Aluminiumkapselkörpers geneigt ist.
6. Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Plateau (52) im Wesentlichen flach ist.
7. Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei das Plateau (52) einen gekrümmten Teil umfasst.
8. Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei das Plateau (52) im Wesentlichen flach ist und wobei das Plateau (52) relativ zu dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) des Aluminiumkapselkörpers geneigt ist.
9. Kapsel (2) gemäss einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Dichtungsstruktur verformbar ist, sodass das Lager mindestens einen Teil des freien Kontaktendes (30) des ringförmigen Elements (41) fluiddicht umschliesst, wenn in der Verwendung der maximale Fluiddruck im einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) im Bereich von 6 bis 20 bar, vorzugsweise zwischen 12 und 18 bar ist.
10. Kapsel (2) gemäss einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Dichtungsstruktur und der Rest des Kapselkörpers aus dem gleichen Blechmaterial hergestellt sind.
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3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 2: Das Patent CH xxx B1 sei mit folgenden eingeschränkten Ansprüchen aufrechtzuerhalten und die Klage sei dementsprechend abzuweisen (Änderungen gegenüber dem Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klageantwort sind markiert) :
1. «Kapsel (2), enthaltend eine Substanz zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks durch Extrahieren und/oder Lösen der Substanz mittels der Zufuhr eines Fluids unter Druck in die Kapsel, wobei die Kapsel einen Aluminiumkapselkörper (12) umfasst, der eine mittlere Kapselkörperachse (12A) hat, wobei der Aluminiumkapselkörper (12) mit einem Boden (18), einer Seitenwand (16) und einem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) ausgestattet ist, wobei die Kapsel (2) ferner einen Aluminiumdeckel (14) umfasst, der auf dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) befestigt ist, wobei der Deckel (14) die Kapsel (2) hermetisch abschliesst, wobei die Kapsel (2) ferner ein Dichtungselement (28) an dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) umfasst, um einen fluiddichten Kontakt mit einem ein ringförmiges Element (41) mit einer Mittelachse und einem freien Kontaktende (30) umfassenden einschliessenden Element (6) einer Getränkezubereitungsvorrichtung (4) vorzusehen, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels eines Verschluss-elements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4), wie zum Beispiel einer Extraktionsplatte der Getränkezubereitungsvorrichtung (4), verschlossen wird, sodass der sich nach aussen erstreckende Flansch (20) der Kapsel (2) und mindestens ein Teil des Dichtungselements (28) der Kapsel zwischen dem einschliessenden Element (6) und dem Verschlusselement (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) in dichtendem Eingriff sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kapsel (2) ein Lager für das einschliessende Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) ausbildet, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels eines Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird und das Lager dabei mindestens einen Teil des freien Kontaktendes (30) des ringförmigen Elements (41) umschliesst, wobei das Lager derart ausgebildet ist, dass vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Lagers auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt und in der Verwendung beim Schliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Lagers dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) zum Verschlusselement (8) hin bewegt wird, wobei das Lager mindestens teilweise über das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) gefaltet wird, sodass nach dem Schliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Lagers auf einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels (14) liegt, wobei die erste Höhe grösser als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann, wobei das Lager, welches im Zustand, in dem die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen ist, mindestens einen Teil des freien Kontaktendes (30) des ringförmigen Elements (41) umschliesst, mindestens teilweise durch das Dichtungselement (28) ausgebildet wird, wobei das Dichtungs-element (28) einen Fortsatz (53), der von dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) vorsteht, und ein Plateau (52) zwischen dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers umfasst, wobei das Lager von dem Fortsatz (53), dem Plateau (52) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers ausgebildet wird, wobei der Abstand zwischen dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) so ist, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) von dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers eingeschlossen wird, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird, wobei das Dichtungselement (28) derart ausgestaltet ist, dass vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Plateaus (52) auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels (14) liegt und in der Verwendung beim Verschliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Plateaus (52) dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) zum Verschlusselement (8) hin bewegt wird, sodass das Plateau (52) mindestens teilweise über das freie Kontaktende (30) gefaltet wird, wobei nach dem Verschliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Plateaus (52) auf einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels (14) liegt, wobei die erste Höhe grösser als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann ist, wobei das Plateau (52) einen gekrümmten Teil umfasst und die Dichtungsstruktur und der Rest des Kapselkörpers aus dem gleichen Blechmaterial hergestellt sind.
2. Kapsel (2) gemäss Anspruch 1, wobei der Abstand zwischen dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers so ist, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) von dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers kontaktiert wird, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels eines Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird.
3. Kapsel (2) gemäss Anspruch 1 oder 2, wobei der Fortsatz (53), die Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers und das Plateau (52) so angeordnet sind, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) von dem Plateau (52) kontaktiert wird, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschluss-elements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird.
4. Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei mindestens ein Fortsatz (50, 51, 53) ein Fortsatzoberteil umfasst und so konfiguriert ist, dass sein Fortsatzoberteil eine radiale Kraft auf das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) ausübt, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschluss- elements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird.
5. Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei mindestens ein Fortsatz (50, 51, 53) eine Fortsatz-Seitenwand (54) umfasst, die relativ zu dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) des Aluminiumkapselkörpers geneigt ist.
6. Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Plateau (52) im Wesentlichen flach ist.
7. Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei das Plateau (52) einen gekrümmten Teil umfasst.
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10. Kapsel (2) gemäss einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Dichtungsstruktur und der Rest des Kapselkörpers aus dem gleichen Blechmaterial hergestellt sind.
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eine Getränkezubereitungsvorrichtung (4), umfassend ein einschliessendes Element (6) zum Aufnehmen der Kapsel (2), wobei das einschliessende Element (6) ein Fluideinspritzmittel (10) zum Zuführen von Fluid unter Druck in die Kapsel (2) aufweist, wobei die Getränkezubereitungsvorrichtung (4) ferner ein Verschlusselement (8), wie zum Beispiel eine Extraktionsplatte, umfasst, um das einschliessende Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) zu verschliessen, wobei das einschliessende Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) ferner ein ringförmiges Element (41) umfasst, das eine Mittelachse des ringförmigen Elements (41) und ein freies Kontaktende (30) aufweist;
eine Kapsel (2) gemäss einem der vorhergehenden Ansprüche.
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4. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 3: Das Patent CH xxx B1 sei mit folgenden eingeschränkten Ansprüchen aufrechtzuerhalten und die Klage sei dementsprechend abzuweisen (Änderungen gegenüber dem Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klageantwort sind markiert) :
1. «System (1) zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks aus einer Kapsel (2) unter der Verwendung eines Fluids. das unter Druck in die Kapsel (2) zugeführt wird, umfassend:
eine Getränkezubereitungsvorrichtung (4). umfassend ein einschliessendes Element (6) zum Aufnehmen der Kapsel (2), wobei das einschliessende Element (6) ein Fluideinspritzmittel (10) zum Zuführen von Fluid unter Druck in die Kapsel (2) aufweist. wobei die Getränkezubereitungsvorrichtung (4) ferner ein Verschlusselement (8), wie zum Beispiel eine Extraktionsplatte, umfasst. um das einschliessende Element (6} der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) zu verschliessen. wobei das einschliessende Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) ferner ein ringförmiges Element (41) umfasst, das eine Mittelachse des ringförmigen Elements (41) und ein freies Kontaktende (30) aufweist, und
eine Kapsel (2), enthaltend eine Substanz zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks durch Extrahieren und/oder Lösen der Substanz mittels der Zufuhr eines Fluids unter Druck in die Kapsel, wobei die Kapsel einen Aluminiumkapselkörper (12) umfasst, der eine mittlere Kapselkörperachse (12A) hat, wobei der Aluminiumkapselkörper (12) mit einem Boden (18), einer Seitenwand (16) und einem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) ausgestattet ist, wobei die Kapsel (2) ferner einen Aluminiumdeckel (14) umfasst, der auf dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) befestigt ist, wobei der Deckel (14) die Kapsel (2) hermetisch abschliesst, wobei die Kapsel (2) ferner ein Dichtungselement (28) an dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) umfasst, um einen fluiddichten Kontakt mit einem ein ringförmiges Element (41) mit einer Mittelachse und einem freien Kontaktende (30) umfassenden einschliessenden Element (6) einer Getränkezubereitungsvorrichtung (4) vorzusehen, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels eines Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4), wie zum Beispiel einer Extraktionsplatte der Getränkezubereitungsvorrichtung (4), verschlossen wird, sodass der sich nach aussen erstreckende Flansch (20) der Kapsel (2) und mindestens ein Teil des Dichtungselements (28) der Kapsel zwischen dem einschliessenden Element (6) und dem Verschlusselement (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) in dichtendem Eingriff sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kapsel (2) ein Lager für das einschliessende Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) ausbildet, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels eines Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird und das Lager dabei mindestens einen Teil des freien Kontaktendes (30) des ringförmigen Elements (41) umschliesst, wobei das Lager derart ausgebildet ist, dass vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Lagers auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt und in der Verwendung beim Schliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Lagers dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) zum Verschlusselement (8) hin bewegt wird, wobei das Lager mindestens teilweise über das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) gefaltet wird, sodass nach dem Schliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Lagers auf einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels (14) liegt, wobei die erste Höhe grösser als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann, wobei das Lager, welches im Zustand, in dem die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen ist, mindestens einen Teil des freien Kontaktendes (30) des ringförmigen Elements (41) umschliesst, mindestens teilweise durch das Dichtungselement (28) ausgebildet wird, wobei das Dichtungselement (28) einen Fortsatz (53), der von dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) vorsteht, und ein Plateau (52) zwischen dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers umfasst, wobei das Lager von dem Fortsatz (53), dem Plateau (52) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers ausgebildet wird, wobei der Abstand zwischen dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) so ist, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) von dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers eingeschlossen wird, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird, wobei das Dichtungselement (28) derart ausgestaltet ist, dass vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Plateaus (52) auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels (14) liegt und in der Verwendung beim Verschliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Plateaus (52) dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) zum Verschlusselement (8) hin bewegt wird, sodass das Plateau (52) mindestens teilweise über das freie Kontaktende (30) gefaltet wird, wobei nach dem Verschliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Plateaus (52) auf einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels (14) liegt, wobei die erste Höhe grösser als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null
2. System (1) Kapsel (2) gemäss Anspruch 1, wobei der Abstand zwischen dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers so ist, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) von dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers kontaktiert wird, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels eines Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird.
3. System (1) Kapsel (2) gemäss Anspruch 1 oder 2, wobei der Fortsatz (53), die Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers und das Plateau (52) so angeordnet sind, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) von dem Plateau (52) kontaktiert wird, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird.
4. System (1) Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei mindestens ein Fortsatz (50, 51, 53) ein Fortsatzoberteil umfasst und so konfiguriert ist, dass sein Fortsatzoberteil eine radiale Kraft auf das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) ausübt, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird.
5. System (1) Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei mindestens ein Fortsatz (50, 51, 53) eine Fortsatz-Seitenwand (54) umfasst, die relativ zu dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) des Aluminiumkapselkörpers geneigt ist.
6. System (1) Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Plateau (52) im Wesentlichen flach ist.
7. System (1)
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10. System (1) zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks aus einer Kapsel (2) unter der Verwendung eines Fluids, das unter Druck in die Kapsel (2) zugeführt wird, umfassend;
eine Getränkezubereitungsvorrichtung (4), umfassend ein einschliessendes Element (6) zum Aufnehmen der Kapsel (2), wobei das einschliessende Element (6) ein Fluideinspritzmittel (10) zum Zuführen von Fluid unter Druck in die Kapsel (2) aufweist, wobei die Getränkezubereitungsvorrichtung (4) ferner ein Verschlusselement (8), wie zum Beispiel eine Extraktionsplatte, umfasst, um das einschliessende Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) zu verschliessen, wobei das einschliessende Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) ferner ein ringförmiges Element (41) umfasst, das eine Mittelachse des ringförmigen Elements (41) und ein freies Kontaktende (30) aufweist;
eine Kapsel (2) gemäss einem der vorhergehenden Ansprüche.
1210
13. Verwendung einer Kapsel (2) gemäss einem der Ansprüche 1 bis 108 in einer Getränkezubereitungsvorrichtung (4), umfassend ein einschliessendes Element (6) zum Aufnehmen der Kapsel (2), wobei das einschliessende Element (6) ein Fluideinspritzmittel (10) zum Zuführen von Fluid unter Druck in die Kapsel (2) umfasst, wobei die Getränkezubereitungsvorrichtung (4) ferner ein Verschlusselement (8) zum Verschliessen des einschliessenden Elements (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) umfasst, wobei das einschliessende Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) ferner ein ringförmiges Element (41) umfasst, das eine Mittelachse des ringförmigen Elements (41) und ein freies Kontaktende (30) aufweist.»
Die Klägerin nahm am 23. April 2021 zur Duplik Stellung, worauf die Beklagte am 7. Mai eine weitere Stellungnahme einreichte.
Am 29. Juni 2021 erstattete der referierende Richter sein Fachrichtervotum, wozu beide Parteien Stellung nahmen. Die Hauptverhandlung fand am 4. November 2021 statt.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2021 hiess das Bundespatentgericht die Klage gut und stellte fest, dass das Schweizer Patent CH xxx B1 nichtig ist. Es verneinte im Rahmen der Prüfung des Hauptantrags die Neuheit der geänderten Ansprüche gemäss Duplik gegenüber der WO 2014/184652 (WO 652), was zur Nichtigkeit des Patents insgesamt führe. Gleichermassen verneinte es im Rahmen der Prüfung der Eventualbegehren sowohl für den unabhängigen Anspruch 16 als auch für den unabhängigen Anspruch 18 gegenüber WO 652 die Neuheit.
 
C.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Bundespatentgerichts vom 21. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen einen neuen Entscheid zu fällen. Im Wesentlichen wirft sie der Vorinstanz eine rechtsfehlerhafte Neuheitsprüfung vor.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Beschwerdeführerin replizierte, die Beschwerdegegnerin duplizierte.
Mit Verfügung vom 21. April 2022 wies das präsidierende Mitglied das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Beschwerdegegnerin wurde auf ihrer Zusicherung behaftet, dass sie bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darauf verzichtet, auf die Löschung des Streitpatents hinzuwirken.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (vgl. Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG), die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 76 Abs. 1 BGG), ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2 lit. e BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, hat die Vorinstanz die Neuheit des Streitpatents nur gegenüber der Patentanmeldung WO 652 geprüft und die Frage der erfinderischen Tätigkeit gänzlich offengelassen, weshalb die Sache im Falle der Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid bilden keine ausreichende Grundlage für einen reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts. Der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.
Da der Rückweisungsantrag zulässig ist, erübrigt sich der für den gegenteiligen Fall eventualiter gestellte Antrag, das Schweizer Patent CH xxx B1 sei im Umfang der gemäss Rechtsbegehren der Duplik vom 5. März 2021 eingeschränkten Ansprüche aufrechtzuerhalten und die Nichtigkeitsklage dementsprechend abzuweisen. Damit braucht auch nicht auf die dagegen von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Kritik eingegangen zu werden.
 
Erwägung 2
 
2.1. Ein erster Vorwurf der Beschwerdeführerin ist prozessualer Natur: Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie es zugelassen habe, dass die Beschwerdegegnerin dreimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorgetragen habe, ohne im Einzelnen zu prüfen, ob die fraglichen Noven ausnahmsweise nach Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig seien.
2.2. Nach gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien im ordentlichen Verfahren wie auch im vereinfachten Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Nach dem Aktenschluss haben sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (BGE 146 III 55 E. 2.3.1).
Das gilt insbesondere auch für die Entgegnung auf sog. Dupliknoven, d.h. neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei (erst) in der Duplik vorgetragen werden. Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte Noven angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Weiteres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO hingegen erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es der klagenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat in ihrer Replik sämtliche denkbaren Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden kann. Wenn daher in der Duplik Noven vorgebracht werden, welche die Klägerin ihrerseits mit unechten Noven entkräften will, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind. Für die Prüfung dieses Kausalzusammenhanges ist folglich eine genaue Betrachtung der zur Diskussion stehenden neuen Tatsachen und Beweismittel unumgänglich (BGE 146 III 55 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
2.3. Diese Grundsätze hat die Vorinstanz nicht verletzt.
Im vorliegenden Fall konnte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Klage ein erstes Mal unbeschränkt zur Sache äussern. Eine zweite unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit erhielt sie mit der Replik. In der Duplik änderte und ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren, indem sie nunmehr beantragte, das Streitpatent mit neu formulierten Patentansprüchen zu schützen. Ferner legte sie zahlreiche neue Beilagen ins Recht und äusserte sich zu den neuen Rechtsbegehren, neuen Patentansprüchen und neuen Beilagen ihrerseits mit neuen Darlegungen. Im Anschluss an die Duplik gab die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, zu neuen Begehren, Behauptungen und Beweismitteln der Duplik Stellung zu nehmen, was die Beschwerdegegnerin in Form einer umfassenden Stellungnahme vom 23. April 2021 mit neuen Beweismitteln getan hat.
Die Neuformulierung von Patentansprüchen ist im Zivilprozess dem Vorbringen von Noven gleich zu achten (BGE 146 III 55 E. 2.5.1). Folgerichtig erachtete die Vorinstanz alle neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel der Beschwerdegegnerin zu den in der Duplik geltend gemachten neuen Ansprüchen kausal durch diese Änderungen verursacht und daher als zulässig. Damit hat sie Art. 229 Abs. 1 ZPO nicht verletzt, sondern vielmehr zutreffend dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin durch die in der Duplik angebrachten Änderungen an den Patentansprüchen des Streitpatents die umfassende Stellungnahme zur Duplik selber verursacht hat. Die Vorinstanz führte auch richtig aus, dass einzelne Behauptungen in der Stellungnahme zur Duplik, die nicht kausal auf neue Vorbringen in der Duplik zurückzuführen sind, nicht zu berücksichtigen wären. Sie konnte jedoch keine solchen Behauptungen, die massgeblich für den Ausgang des Verfahrens wären, erkennen.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr der Vorinstanz vorwirft, sie hätte im Einzelnen prüfen müssen, ob die Behauptungen in der Stellungnahme zur Duplik unter dem Aspekt von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig seien, so muss dieser Vorwurf auf sie selbst zurückfallen. Nachdem sie in der Duplik ihre Begehren änderte, die Patentansprüche neu formulierte und dazu sowie zu den neuen Beilagen ihrerseits ausgedehnte neue Darlegungen präsentierte, hat sie die umfassende Stellungnahme selbst provoziert. Bei dieser Ausgangslage kann sie nicht von der Vorinstanz verlangen, dass sie im Entscheid im Einzelnen ausführt, welche neuen Behauptungen in der Stellungnahme zur Duplik kausal auf Dupliknoven zurückzuführen seien und welche nicht. Es genügt, dass sie diese Prüfung vornahm und das Resultat dieser Prüfung im Entscheid festhielt.
Die Beschwerdeführerin hätte, nachdem sie mit der Duplik eine weitgehend veränderte Situation geschaffen hatte (neue geänderte Begehren, neue geänderte Patentansprüche, neue Beilagen und neue Behauptungen dazu), sich nicht mit dem pauschalen Einwand begnügen dürfen, die unbeschränkte Stellungnahme zur Duplik sei unzulässig und dürfe nicht beachtet werden, wie sie in der Beschwerde vorbringt. Vielmehr hätte sie bei den gegebenen Umständen ihrerseits in der Stellungnahme vom 7. Mai 2021 zur Stellungnahme zur Duplik im Einzelnen spezifizieren müssen, welche von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Äusserungen sie als unzulässig erachtete, weil sie nicht durch Dupliknoven verursacht seien. Sie zeigt in der Beschwerde jedoch nicht mit präzisen Aktenhinweisen auf, dass sie dies getan hätte. Wenn sie nun in der Beschwerde an das Bundesgericht versucht, dies mit einzelnen Beispielen nachzuholen, so erfolgt das verspätet. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, darauf einzugehen, zumal die angeführten Beispiele von der Beschwerdegegnerin bestritten werden.
Bei dieser Sachlage verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht (Art. 229 Abs. 1 ZPO), indem sie die Stellungnahme zur Duplik vom 23. April 2021 entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin beachtete. Die prozessuale Rüge ist unbegründet.
 
Erwägung 3
 
3.1. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine rechtsverletzende Prüfung der Neuheit. Sie macht die Verletzung von Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG; SR 232.14) geltend.
3.2. Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, unter anderem wenn der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist (Art. 26 Abs. 1 lit. a PatG). Nach Art. 1 Abs. 2 PatG ist keine patentierbare Erfindung, was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2 PatG) ergibt. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 7 Abs. 1 und 2 PatG).
Objekt der Neuheitsprüfung ist die Erfindung, wie sie im jeweiligen Patentanspruch definiert wurde. Hierzu ist der Patentanspruch auszulegen. Die etablierten Auslegungsgrundsätze gelten zwar vornehmlich für die Beurteilung des Schutzumfangs, sind aber in gleicher Weise auch für die Neuheitsprüfung anwendbar (BGE 132 III 83 E. 3.4 mit Hinweisen).
Eine Erfindung ist nur dann neuheitsschädlich vorweggenommen, wenn sie vor der Patentanmeldung mit allen ihren Merkmalen veröffentlicht worden ist. Beim Entscheid, ob das zutreffe, ist jede vorbekannte Lösung einzeln mit der patentierten Erfindung zu vergleichen. Nur wenn eine davon in allen Teilen mit den Merkmalen der Erfindung identisch ist, fehlt dieser die Neuheit. Dabei genügt, ist aber auch erforderlich, dass eine vorbekannte Ausführung dem Fachmann die beanspruchte technische Lehre vermittelt (BGE 133 III 229 E. 4.1 mit Hinweisen).
Gemäss Lehre ist nur das offenbart, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus der Entgegenhaltung ergibt, einschliesslich der Merkmale, die darin nicht ausdrücklich genannt, aber für den Fachmann vom Inhalt miterfasst sind, nicht aber das, was der Fachmann der impliziten Offenbarung naheliegenderweise hinzufügen würde (Andreas Detken, in: Schweizer/Zech [Hrsg.], Patentgesetz [PatG], Handkommentar, 2019, N. 43 und 116 f. zu Art. 7 PatG; Christoph Bertschinger, in: Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VI, 2002, Rz. 4.93 S. 128).
Diese Grundsätze hat die Vorinstanz der Neuheitsprüfung zugrundegelegt.
 
Erwägung 4
 
4.1. Bevor die Vorinstanz zur Neuheitsprüfung schritt, untersuchte sie, ob die gemäss Duplik geänderten Patentansprüche zulässig sind, was sie bejahte. Dabei ging sie zutreffend vom sogenannten Goldstandard aus, wie er von den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA) zu Art. 123 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ; SR 0.232.142.2) entwickelt wurde und im Sinne einer Harmonisierung des europäischen Patentrechts auch als Prüfungsmassstab zu Art. 58 Abs. 2 PatG heranzuziehen ist.
4.2. Die Patentanmeldung und das Patent dürfen nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgeht (Art. 58 Abs. 2 PatG). Gemäss der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA) erlaubt Art. 123 Abs. 2 EPÜ (entsprechend Art. 58 Abs. 2 PatG) eine Änderung nach der Anmeldung nur im Rahmen dessen, was der Fachmann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens - objektiv und bezogen auf den Anmeldetag - unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Dieser Prüfmassstab wird als "Goldstandard" bezeichnet. Das unzulässige Hinausgehen über den Offenbarungsgehalt kann dabei sowohl im Hinzufügen als auch im Weglassen von Informationen bestehen (BGE 147 III 337 E. 7.1.2; 146 III 177 E. 2.1.3 mit Hinweisen).
4.3. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmassstabes gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Änderungen der erteilten Ansprüche zulässig seien. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet.
4.4. Entsprechend prüfte die Vorinstanz die Neuheit des unabhängigen Anspruchs 1 in der geänderten Fassung gemäss Duplik und in der folgenden Merkmalsgliederung:
1 Kapsel,
1.1 enthaltend eine Substanz zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks durch Extrahieren und/oder Lösen der Substanz mittels der Zufuhr eines Fluids unter Druck in die Kapsel,
1.2. wobei die Kapsel einen Aluminiumkapselkörper umfasst,
1.2.1 der eine mittlere Kapselkörperachse hat,
1.2.2 wobei der Aluminiumkapselkörper mit einem Boden, einer Seitenwand und einem sich nach aussen erstre- ckenden Flansch ausgestattet ist,
1.3 wobei die Kapsel ferner einen Aluminiumdeckel umfasst,
1.3.1 der auf dem sich nach aussen erstreckenden Flansch befestigt ist,
1.3.2 wobei der Deckel die Kapsel hermetisch abschliesst,
1.4 wobei die Kapsel ferner ein Dichtungselement an dem sich nach aussen erstreckenden Flansch umfasst,
1.4.1 um einen fluiddichten Kontakt mit einem ein ringförmiges Element mit einer Mittelachse und einem freien Kontaktende umfassenden einschliessenden Element einer Getränkezubereitungsvorrichtung vorzusehen, wenn die Kapsel in dem einschliessenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschliessende Element mittels eines Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung, wie zum Beispiel einer Extraktionsplatte der Ge- tränkezubereitungsvorrichtung, verschlossen wird,
1.4.2 sodass der sich nach aussen erstreckende Flansch der Kapsel und mindestens ein Teil des Dichtungselements der Kapsel zwischen dem einschliessenden Element und dem Verschlusselement der Getränkezubereitungsvorrichtung in dichtendem Eingriff sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.5 die Kapsel ein Lager für das einschliessende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung ausbildet, wenn die Kapsel in dem einschliessenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschliessende Element mittels eines Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird,
1.5.1 und das Lager dabei mindestens einen Teil des freien Kontaktendes des ringförmigen Elements umschliesst,
1.5.2 wobei das Lager derart ausgebildet ist, dass vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Lagers auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt,
1.5.3 und in der Verwendung beim Schliessen des einschliessenden Elements mittels des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des Lagers dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende des ringförmigen Elements zum Verschlusselement hin bewegt wird,
1.5.4 wobei das Lager mindestens teilweise über das freie Kontaktende des ringförmigen Elements gefaltet wird,
1.5.5 sodass nach dem Schliessen des einschliessenden Elements mittels des Verschlusselements der mindestens ein erster Teil des Lagers auf einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels liegt,
1.5.6 wobei die erste Höhe grösser als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann,
2.1 wobei das Lager, welches im Zustand, in dem die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen ist, mindestens einen Teil des freien Kontaktendes (30) des ringförmigen Elements (41) umschliesst, mindestens teilweise durch das Dichtungselement (28) ausgebildet wird,
6.1 wobei das Dichtungselement (28) einen Fortsatz (53), der von dem sich nach aussen erstreckenden Flansch (20) vorsteht, und ein Plateau (52) zwischen dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers umfasst,
6.2. wobei das Lager von dem Fortsatz (53), dem Plateau (52) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers ausgebildet wird,
6.3 wobei der Abstand zwischen dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) so ist, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) von dem Fortsatz (53) und der Seitenwand (16) des Aluminiumkapselkörpers eingeschlossen wird, wenn die Kapsel (2) in dem einschliessenden Element (6) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) angeordnet ist und das einschliessende Element (6) mittels des Verschlusselements (8) der Getränkezubereitungsvorrichtung (4) verschlossen wird,
6.4 wobei das Dichtungselement (28) derart ausgestaltet ist, dass vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Plateaus (52) auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels (14) liegt
6.5 und in der Verwendung beim Verschliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Plateaus (52) dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende (30) des ringförmigen Elements (41) zum Verschlusselement (8) hinbewegt wird,
6.6 sodass das Plateau (52) mindestens teilweise über das freie Kontaktende (30) gefaltet wird,
6.7 wobei nach dem Verschliessen des einschliessenden Elements (6) mittels des Verschlusselements (8) der mindestens eine erste Teil des Plateaus (52) auf einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels ( 14) liegt, wobei die erste Höhe grösser als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann,
15 und dass die Dichtungsstruktur und der Rest des Kapselkörpers aus dem gleichen Blechmaterial hergestellt sind.
 
Erwägung 5
 
5.1. Die Vorinstanz ging von einem Fachmann aus, der ein Maschinenbauingenieur mit Kenntnissen in der Mechanik ist und Erfahrung in der Entwicklung von Kapseln besitzt und der die gängigen Getränkezubereitungsvorrichtungen zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks aus einer Kapsel kennt. Das wird von den Parteien nicht in Frage gestellt.
5.2. Die Vorinstanz legte sodann die Patentansprüche aus.
Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG). Das allgemeine Fachwissen ist als sog. liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel (BGE 147 III 337 E. 6.1; 143 III 666 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 337 E. 2.2). Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen nur zur Auslegung des Anspruchs, soweit der Wortlaut unklar ist, nicht aber zu dessen Ergänzung. Der Patentinhaber hat daher den Gegenstand der Erfindung im Patentanspruch genau zu umschreiben und trägt das Risiko für eine unrichtige, unvollständige oder widersprüchliche Definition (BGE 147 III 337 E. 6.1).
Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Auslegung von "Flansch" und von "Plateau". Was sie dagegen vorbringt, ist indessen keine hinreichende Darlegung einer Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz, sondern erschöpft sich im appellatorischen Beharren auf ihrer eigenen Auslegung. Dass und inwiefern die Vorinstanz die anerkannten Auslegungsregeln verletzt hätte, tut sie nicht dar, jedenfalls nicht hinreichend. Sie verfehlt damit die Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb es beim Auslegungsergebnis der Vorinstanz bleibt.
 
Erwägung 6
 
6.1. Die Beschwerdegegnerin machte mangelnde Neuheit des Gegenstandes der geänderten Ansprüche gegenüber sechs Entgegenhaltungen geltend. Die Vorinstanz prüfte zuerst, ob die Erfindung durch die internationale Patentanmeldung WO 652 neuheitsschädlich vorweggenommen sei, was sie bejahte, weshalb sich die Neuheitsprüfung in Bezug auf die weiteren Entgegenhaltungen erübrigte.
6.2. Die Beschwerdeführerin stellt dies in Abrede und beharrt auf ihrem Standpunkt, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber WO 652 neu, dies aus folgenden Gründen:
(1) Die WO 652 offenbare keinen die Kapsel hermetisch abschliessenden Deckel (dazu E. 6.3);
(2) In der WO 652 sei der Deckel nicht am Flansch befestigt (dazu E. 6.4);
(3) Die WO 652 offenbare kein anspruchsgemässes Lager (dazu E. 6.5);
(4) Keine Neuheitsschädlichkeit in Bezug auf die Absenkbarkeit des Plateaus auf den Deckel (dazu E. 6.6).
6.3. Merkmal 1.3.2 von Anspruch 1 des Streitpatents verlangt, dass "der Deckel die Kapsel hermetisch abschliesst". Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die WO 652 dieses Merkmal offenbart, insbesondere, dass der Deckel
Ihre Kritik überzeugt nicht. Sie fusst auf ihrer schon vorinstanzlich vertretenen Ansicht, der Deckel gemäss WO 652 könne auch perforiert sein, was keinem hermetischen Abschluss entspreche. Dieses Argument hat die Vorinstanz namentlich mit der Begründung verworfen, dass es in der WO 652 keinen Hinweis darauf gebe, dass der Aluminiumdeckel perforiert sein könnte, zumal in den Figuren der Deckel mit einer durchgezogenen und nicht mit einer gestrichelten Linie gezeigt werde. Diese Begründung will die Beschwerdeführerin nicht gelten lassen und meint, die Vorinstanz wende sich damit von den "etablierten Prinzipien für die Neuheitsprüfung" ab. Die Beschwerdeführerin verkennt damit die Begründungslinie der Vorinstanz und übergeht, dass die Vorinstanz mit dem "fehlenden Hinweis" bloss auf den diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin antwortete. Sie unterlegte ihrer technischen Beurteilung aber den korrekten Prüfungsstandard (vgl. E. 3.2), indem sie prüfte, ob der Fachmann das streitige Merkmal der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig entnimmt. Dass sie dies bejahte, wird von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet, indem sie darauf beharrt, der Deckel könne perforiert sein. Die Vorinstanz nahm mithin betreffend Grund (1) keine rechtsfehlerhafte Neuheitsprüfung vor.
6.4. Betreffend Grund (2) hielt die Vorinstanz fest, gemäss Merkmal 1.3.1 müsse der Aluminiumdeckel der Kapsel am Flansch befestigt sein. Nach richtigem Verständnis (Auslegung) sei alles, was sich von der Seitenwand der Kapsel radial erstreckt, Teil des Flansches. Bei der Kapsel gemäss WO 652 sei der Deckel unten am inneren Teil des Flansches angebracht. Merkmal 1.3.1 sei daher offenbart.
Die Beschwerdeführerin bestreitet dies mit dem Argument, der Schluss der Vorinstanz beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung von "Flansch" und "Plateau". Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch keine rechtsfehlerhafte Auslegung von "Flansch" und "Plateau" aufzuzeigen vermochte (siehe E. 5.2), ist dieser Argumentation der Boden entzogen.
6.5. Betreffend Grund (3) behauptet die Beschwerdeführerin, Merkmal 6.2 beanspruche, dass das Lager von den drei Bestandteilen a) Fortsatz, b) Plateau und c) Seitenwand ausgebildet sei. Die Vorinstanz habe das Merkmal 6.2 übergangen, in welchem diese drei Komponenten, Fortsatz, Plateau und Seitenwand, als Bestandteile des Lagers beansprucht würden. Die Kapsel gemäss Anspruch 1 des Streitpatents sei gegenüber der WO 652 neu, da diese kein anspruchsgemässes Lager offenbare, das vom Fortsatz, dem Plateau und der Seitenwand des Kapselkörpers ausgebildet werde.
Die Vorinstanz hat entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin Merkmal 6.2 nicht ignoriert, sondern sich mit den diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt. Sie konnte jedoch dem Anspruch keine "dynamische Koppelung" von Fortsatz, Seitenwand und Plateau entnehmen. Auch ging sie von einem anderen Verständnis von "Plateau" aus. Inwiefern die Auffassung der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein soll, wonach der Umstand, dass Fortsatz, Plateau und Seitenwand Bestandteile des Lagers sind, keine dynamische Koppelung der Merkmale indiziere, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin auch damit keine rechtsfehlerhafte Neuheitsprüfung aufzuzeigen vermag.
6.6. Ebenso wenig kann ihr betreffend Grund (4) gefolgt werden. Er betrifft den Schluss der Vorinstanz, WO 652 offenbare auch das Merkmal 6.7. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Erwägung, es seien ohne weiteres Formen des einschliessenden Elements denkbar, die dazu führten, dass das Plateau der Kapsel aus WO 652 beim Verschliessen auf den Deckel gedrückt werde, bis er diesen berühre. Gemäss Beschwerdeführerin ist das eine unbegründete Mutmassung, womit die Vorinstanz den Goldstandard für die Neuheitsprüfung ignoriere. Sie übergeht damit, dass die Vorinstanz unangefochten festhielt, dass Anspruch 1 zur Ausgestaltung des einschliessenden Elements keine Angaben macht, worauf sich die Vorinstanz in der kritisierten Erwägung bezog. Die Vorinstanz erklärte also ihre Beurteilung und äusserte nicht bloss eine unbegründete Mutmassung. Ihr zufolge vermag der Fachmann der WO 652 und dem Streitpatent dieselbe Information zu entnehmen, ohne Hinzufügung eines nicht offenbarten Elements. Im Übrigen hat das Bundesgericht den für Änderungen des Patents geltenden "Goldstandard" (vgl. E. 4.2) nicht gleichermassen auch für die Neuheitsprüfung verwendet (vgl. E. 3.2). Gemäss Bundesgericht genügt, ist aber auch erforderlich, dass eine vorbekannte Ausführung dem Fachmann die beanspruchte technische Lehre vermittelt (BGE 133 III 229 E. 4.1). Dies hat die Vorinstanz mit nachvollziehbaren Ausführungen in Anlegung des korrekten Prüfungsmassstabes bejaht. Das Bundesgericht kann mithin keine rechtsfehlerhafte Neuheitsprüfung erkennen.
Zudem bestreitet die Beschwerdegegnerin die Relevanz dieser Kritik, da es gar nicht darauf ankomme, dass eine Form des einschliessenden Elements in WO 652 denkbar sei, die zu einem Absenken führe, denn der in Abbildung 6 des angefochtenen Urteils grün markierte Abschnitt der WO 652 sei (auch) ein Teil des Plateaus, und dieser Abschnitt werde beim Verschliessen des einschliessenden Elements zwingend abgesenkt. Darüber streiten sich die Parteien in der Replik und Duplik. Wer Recht hat, kann dahin gestellt bleiben. Entscheidend ist, dass das Bundesgericht keinen Anlass hat, in die technische Beurteilung der Vorinstanz einzugreifen, solange kein rechtswidriges Vorgehen bzw. Prüfungsprogramm aufgezeigt ist. Dies vermochte die Beschwerdeführerin - wie ausgeführt - nicht.
6.7. Demnach erweisen sich sämtliche Gründe, welche die Beschwerdeführerin gegen die Verneinung der Neuheit vorbringt, als nicht schlagkräftig. Die Vorinstanz hat bezüglich Anspruch 1 (Hauptantrag) keine rechtsfehlerhafte Neuheitsprüfung vorgenommen.
 
Erwägung 7
 
7.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch, dass WO 652 den unabhängigen Anspruch 16 und den unabhängigen Anspruch 18 neuheitsschädlich vorwegnimmt. Auch diesbezüglich rügt sie eine rechtsfehlerhafte Neuheitsprüfung.
7.2. Der unabhängige Anspruch 16 ist auf ein "System" zur Zubereitung eines Getränks gerichtet, d.h. auf Kapsel und Getränkezubereitungsvorrichtung (Kaffeemaschine). Der unabhängige Anspruch 18 ist ein Verwendungsanspruch, gerichtet auf die Verwendung einer Kapsel gemäss einem der Erzeugnisansprüche 1-9 in einer Getränkezubereitungsvorrichtung.
7.3. Die Vorinstanz befasste sich mit dem unabhängigen Anspruch 16 in Erwägung 45. Sie führte aus, WO 652 offenbare eine Getränkezubereitungsvorrichtung zur Zubereitung eines Getränks aus einer Kapsel unter Verwendung eines Fluids, das unter Druck in die Kapsel geführt werde. Die Maschine umfasse ein einschliessendes Element zum Aufnehmen der Kapsel und ein Verschlusselement, wobei das einschliessende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung ferner ein ringförmiges Element umfasse, das eine Mittelachse des ringförmigen Elements und ein freies Kontaktende aufweise. Wie dargelegt, offenbare die WO 652 zudem eine Kapsel mit allen Merkmalen gemäss Anspruch 1 des Streitpatents. Damit seien auch sämtliche Merkmale des unabhängigen Anspruchs 16 durch die WO 652 offenbart. Entsprechend sei auch der unabhängige Anspruch 1 gemäss Eventualantrag 3 (Rechtsbegehren 4) nicht neu.
Die Beschwerdeführerin stösst diese Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht um, indem sie auch im Zusammenhang mit dem unabhängigen Anspruch 16 wieder darauf zurückkommt, es sei entgegen der Sichtweise der Vorinstanz nicht zu prüfen, ob andere einschliessende Elemente "denkbar" seien. Wie schon oben dargelegt, hat die Vorinstanz ungeachtet dieser Bemerkung den Prüfungsmassstab der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung angelegt (E. 6.6), woran nichts ändert, dass sie in Beantwortung der Einwände der Beschwerdeführerin auf andere denkbare einschliessende Elemente hinwies.
7.4. Entsprechend gehen auch die auf die gleiche Kritik basierenden Rügen gegen die Vorwegnahme des unabhängigen Anspruchs 18 durch die WO 652 und betreffend die Eventualbegehren gemäss Rechtsbegehren 2 und 4 fehl.
 
Erwägung 8
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Mai 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann