Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 4A_52/2022 vom 24.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_52/2022
 
 
Urteil vom 24. Mai 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Kiss,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Stähle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________ Limited,
 
2. B.________ GmbH,
 
3. C.________,
 
alle drei vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Peter Hafner und
 
Rechtsanwältin Andrea Roth,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
D.________,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Joachim Frick und Rechtsanwältinnen Dr. Fabienne Bretscher und Corinne Nacht,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Forderung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2021 (LB210033-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
C.________ (Kläger 3, Beschwerdeführer 3) hält 100 % der Anteile der A.________ Limited (Klägerin 1, Beschwerdeführerin 1), die wiederum 100 % der Anteile der B.________ GmbH (Klägerin 2, Beschwerdeführerin 2) hält.
Nach Auffassung der Kläger hat der Kläger 3, persönlich oder als Vertreter der Klägerin 1 oder der Klägerin 2, mit D.________ (Beklagter) am 16. April 2015 mündlich eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen. Damit hätten der Kläger 3 und der Beklagte die finanziellen Verhältnisse ihrer langjährigen Geschäftsbeziehung bereinigt. In der Folge hätten sich der Kläger 3, handelnd für die Klägerin 1, und der Beklagte auf eine "Vollzugsvereinbarung" geeinigt, mit welcher die Vergleichsvereinbarung vom 16. April 2015 konkretisiert worden sei.
Der Beklagte hält dagegen, dass diese Vereinbarungen nicht zustandegekommen seien.
 
B.
 
B.a. Am 19. Dezember 2018 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Meilen eine Klage ein. Sie stellten - unter anderem gestützt auf die Vergleichs- und die Vollzugsvereinbarung - folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1USD 6'800'000, zuzüg lich Zins von 5% seit 16. April 2015, zu bezahlen, Zug um Zug gegen (i) die Ausgabe neuer Aktien der Klägerin 1, welche einschliesslich des Nennbetrages des erhöhten Aktienkapitals 15% des Aktienkapitals der Klägerin 1 entsprechen, und (ii) die Einräumung einer Beteiligung von 3% am Verkaufserlös für den Fall, dass die Aktien oder die Aktiven der Klägerin 1 veräussert werden.
2. Eventualiter, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2USD 6'800'000, zuzüglich Zins von 5% seit 16. April 2015, zu bezahlen, Zug um Zug gegen (i) die Ausgabe neuer Aktien der Klägerin 2, welche ein schliesslich des Nennbetrages des erhöhten Aktienkapitals 15% des Aktienkapitals der Klägerin 2 entsprechen, und (ii) die Einräumung einer Beteiligung von 3% am Verkaufserlös für den Fall, dass die Aktien oder die Aktiven der Klägerin 2 veräussert werden.
3. Sub-eventualiter, es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 3USD 6'800'000, zuzüglich Zins von 5% seit 16. April 2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen (i) die Übertragung von 15% der Aktien der Klägerin 1, und (ii) die Einräumung einer Beteiligung von 3% am Verkaufserlös für den Fall, dass die Aktien oder die Aktiven der Klägerin 1 veräussert werden." [Hervor hebungen hinzugefügt]
B.b. Mit der Replik reichten die Kläger Abtretungsvereinbarungen vom September 2019 ein, wonach die Klägerinnen 1 und 2 jeweils ihre eingeklagten Forderungen an den Kläger 3 abgetreten hätten. Sie modifizierten ihre Begehren wie folgt:
"1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger [3] als Zessionar der [Klägerin 1] USD 6'800'000, zuzüglich Zins von 5% seit 16. April 2015, zu bezahlen, Zug um Zug gegen (i) die Ausgabe neuer Aktien der [Klägerin 1] [es folgen weitere Präzisierungen und Bedingungen].
2. Eventualiter, es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger [3] als Zessionar der [Klägerin 2] USD 6'800'000, zuzüglich Zins von 5% seit 16. Ap ril 2015, zu bezahlen, Zug um Zug gegen (i) die Ausgabe neuer Aktien der [Klägerin 2] [es folgen weitere Präzisierungen und Bedingungen].
3. Sub-eventualiter, es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger [3] USD 6'800'000, zuzüglich Zins von 5% seit 16. April 2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen (i) die Übertragung von 15% der Aktien der [Klägerin 1] [es folgen weitere Präzisierungen und Bedingungen]." [Hervorhebungen im Original]
B.c. Mit Urteil und Beschluss vom 7. Mai 2021 wies das Bezirksgericht die (modifizierte) Klage des Klägers 3 ab. Auf die (ursprüngliche) Klage der Klägerin 2 trat es nicht ein. Die Klägerin 1 sei qua Parteiwechsel aus dem Prozess ausgeschieden.
B.d. Die Kläger fochten dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 17. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Den erst im Berufungsverfahren gestellten Antrag, in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen, wies es ebenfalls ab.
 
C.
 
Die Kläger verlangen mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger 3 als Zessionar der Klägerin 1, eventualiter als Zessionar der Klägerin 2 und sub-eventualiter aus originärem Rechtserwerb USD 6'800'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2015 zu bezahlen. Ausserdem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht Meilen zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid zurückzuweisen, "unter Eintreten auf die Klage des Beschwerdeführers 3 als Zessionar der Beschwerdeführerin 2".
Der Beschwerdegegner begehrt, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer haben repliziert, worauf der Beschwerdegegner eine Duplik eingereicht hat.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter übersteigt der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--.
1.2. Vor Bundesgericht wird (wie schon vor Obergericht und in der Replik vor Bezirksgericht) einzig die Bezahlung eines Geldbetrags an den Beschwerdeführer 3 verlangt. Es könnte sich daher die Frage nach der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stellen, zumal die Beschwerdeführerin 1 nach den vorinstanzlichen Feststellungen qua Parteiwechsel aus dem Prozess ausgeschieden ist. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht beurteilt zu werden. Denn wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde ohnehin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).
2.2. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten in der Klage vom 19. Dezember 2018 (Sachverhalt Bst. B.a) keine gemeinsamen, sondern sie jeweils alleine betreffende Anträge gestellt: die Beschwerdeführerin 1 das Klagebegehren-Ziffer 1, die Beschwerdeführerin 2 das Klagebegehren-Ziffer 2 und der Beschwerdeführer 3 das Klagebegehren-Ziffer 3.
Dabei sei das Begehren der Beschwerdeführerin 2 (Klagebegehren-Ziffer 2) nur eventuell erhoben worden für den Fall, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem (Haupt-) Begehren (Klagebegehren-Ziffer 1) nicht durchdringe. Der Beschwerdeführer 3 wiederum habe sein Begehren (Klagebegehren-Ziffer 3) nur subeventuell für den Fall gestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits unterliege. Eine derartige "eventuelle subjektive Klagenhäufung" sei indes nicht statthaft. Auf die (ursprünglichen) Klagebegehren der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 "wäre mithin nicht einzutreten gewesen". Einzig Klagebegehren-Ziffer 1 der Beschwerdeführerin 1 sei zulässig (gewesen).
3.2. Im September 2019 seien die eingeklagten (behaupteten) Forderungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 dann dem Beschwerdeführer 3 abgetreten worden (Sachverhalt Bst. B.b). Es stelle sich die Frage, ob ein Parteiwechsel (Art. 83 ZPO) stattgefunden habe:
3.2.1. In Bezug auf die (Eventual-) Klage der Beschwerdeführerin 2 sei dies zu verneinen. Nachdem deren Klagebegehren-Ziffer 2 unzulässig, da bedingt gestellt worden sei, könne der Beschwerdeführer 3 nicht an ihrer Stelle gestützt auf Art. 83 Abs. 1 ZPO in den Prozess eintreten. Es bleibe beim Nichteintreten auf das ursprüngliche Klagebegehren-Ziffer 2 der Beschwerdeführerin 2.
3.2.2. Hingegen führe der Beschwerdeführer 3 die zulässige Klage der Beschwerdeführerin 1 (Klagebegehren-Ziffer 1) im Sinne von Art. 83 ZPO weiter und habe er das Klagebegehren-Ziffer 1 in der Replik dergestalt (zulässigerweise) modifiziert, dass nunmehr die Bezahlung an den Beschwerdeführer 3 (statt bisher an die Beschwerdeführerin 1) als Zessionar der Forderung verlangt werde (Replikbegehren-Ziffer 1).
Bei dieser Ausgangslage sei es dem Beschwerdeführer 3 offengestanden, die von ihm übernommene Klage der Beschwerdeführerin 1 in der Replik gestützt auf Art. 227 Abs. 1 ZPO zu erweitern. Es spreche mithin nichts dagegen, dass in der Replik - neu und zusätzlich - in den Replikbegehren-Ziffern 2 und 3 eventualiter die Bezahlung des eingeklagten Betrags an den Beschwerdeführer 3 als Zessionar der Beschwerdeführerin 2 und subeventualiter die Bezahlung an den Beschwerdeführer 3 aus originärem Rechtserwerb verlangt werde (Klageerweiterung nach Art. 227 Abs. 1 ZPO). Dass damit "faktisch" die ursprüngliche, an sich unzulässige "eventuelle subjektive Klagenhäufung" saniert werde, ändere daran nichts. Die in der Replik gestellten modifizierten Rechtsbegehren-Ziffern 1-3 seien jedenfalls zulässig.
In der Folge prüfte das Obergericht (unter dem Titel "Materielle Beurteilung") die Replikbegehren-Ziffern 1-3 in der Sache und kam zum Ergebnis, dass allen drei Replikbegehren nicht stattgegeben werden könne.
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen von Art. 71 und von Art. 83 Abs. 1 ZPO. Sie monieren, entgegen dem obergerichtlichen Standpunkt seien die "eventuelle Streitgenossenschaft" und damit auch sämtliche (ursprünglichen) Klagebegehren zulässig (gewesen). Dies gelte insbesondere auch für (Eventual-) Klagebegehren-Ziffer 2 der Beschwerdeführerin 2.
Nachdem - so führen die Beschwerdeführer weiter aus - die Beschwerdeführerin 2 ihre Forderung an den Beschwerdeführer 3 abgetreten habe, sei dieser (auch) an Stelle der Beschwerdeführerin 2 nach Art. 83 ZPO in den Prozess eingetreten. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, wenn sie "auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers 3 als Zessionar der Beschwerdeführerin 2" nicht eingetreten sei.
4.2. Derartiges ergibt sich aber nicht aus dem angefochtenen Urteil:
Darin schützte das Obergericht das bezirksgerichtliche Urteil, in dem auf die " (ursprüngliche) Klage der Beschwerdeführerin 2" nicht eingetreten wurde. Das in der Replik formulierte (Eventual-) Rechtsbegehren-Ziffer 2, worin die Bezahlung an den Beschwerdeführer 3 als Zessionar der Beschwerdeführerin 2 verlangt wird, erachteten die Vorinstanzen dagegen ausdrücklich als zulässig (qua Klageerweiterung nach Art. 227 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer traten die Vorinstanzen auf sämtliche drei in der Replik erhobenen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers 3 ein und prüften diese in der Sache. Die Kritik geht fehl.
 
Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführer sind auch mit der materiellen Beurteilung der Anträge des Beschwerdeführers 3 nicht einverstanden.
 
Erwägung 5.2
 
5.2.1. In Bezug auf Replikbegehren-Ziffer 2 erwog das Obergericht in Erwägung 5.2, der Beschwerdeführer 3 habe den Sachverhalt nicht konkret und widerspruchsfrei vorgetragen. So ergebe sich aus seiner Darstellung insbesondere nicht, ob die Beschwerdeführerin 1, die Beschwerdeführerin 2 oder er selbst (der Beschwerdeführer 3) Vertragspartei geworden sei, und überdies mache er widersprüchliche Inhalte der Vereinbarungen geltend. Insgesamt sei "unklar [...], was der Kläger 3 behauptet". Der Vertragsgegenstand und die daran beteiligten Parteien seien indes "wesentliche Punkte" für den Abschluss eines Vertrags. Nachdem hierzu widerspruchsfreie, substantiierte Behauptungen fehlten, könne nicht auf das Zustandekommen eines Vertrags geschlossen werden und fehle es an der Grundlage für die Gutheissung von Replikbegehren-Ziffer 2.
5.2.2. Die Beschwerdeführer legen unter ausführlicher Wiedergabe ihrer Schilderungen in den vor den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften dar, weshalb die obergerichtlichen Feststellungen aus ihrer Sicht unrichtig, ihre Behauptungen dagegen substantiiert, konkret und widerspruchsfrei gewesen seien.
5.2.3. Allein, die Beschwerde in Zivilsachen dient nicht dazu, das kantonale Verfahren neu aufzurollen. Das Bundesgericht ist an die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen - wozu auch der Prozesssachverhalt gehört - gebunden. Es ist nicht seine Aufgabe, die im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften auszulegen und Aussagen darüber zu treffen, wie die darin enthaltenen Behauptungen und Bestreitungen zu interpretieren sind.
Dass aber "die Frage, wem eine Forderung zusteht und welche Gegenleistung dafür erbracht wird, [...] eine wesentliche Frage einer Vereinbarung" ist (so die Vorinstanz) und bei unzureichender Substantiierung dieser Punkte ein Vertragsschluss nicht bejaht werden kann, bestreiten auch die Beschwerdeführer nicht (sie bezeichnen dies vielmehr als "abstrakt richtig").
Die Rügen der Beschwerdeführer verfangen folglich von vornherein nicht; auch nicht, soweit sie sich in Rz. 99 f. der Beschwerde auf die Besonderheiten bei Innominatkontrakten und in Rz. 105 f. auf das Bestehen einer "Wahlobligation" berufen.
 
Erwägung 5.3
 
5.3.1. Die Vorinstanz führte in Erwägung 5.3 weiter aus, dass es auch für die Gutheissung von Replikbegehren-Ziffer 1 an einer Grundlage fehle. Insbesondere sei kein entsprechender Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdegegner abgeschlossen worden. Es seien einzig Entwürfe ausgetauscht, indes weder unterzeichnet noch sonstwie akzeptiert worden. Ein tatsächlicher Konsens liege nicht vor.
5.3.2. Die Beschwerdeführer sind im Wesentlichen der Auffassung, das Obergericht hätte "in einem Beweisverfahren prüfen müssen, ob eine mündliche Abrede bereits vor Abschluss einer allfälligen Vollzugsvereinbarung wirksam zu Stande gekommen" sei. Ausserdem - so tragen die Beschwerdeführer weiter vor - habe die Vorinstanz "hinsichtlich des tatsächlichen Willens der Parteien, ob die Vergleichsvereinbarung unter einem Schriftlichkeitsvorbehalt abgeschlossen wurde oder nicht, eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung" vorgenommen. Sie rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 152 Abs. 1 ZPO, von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
5.3.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zielen auf eine (angeblich) unrichtige Feststellung des "wirklichen Willens" beziehungsweise des "tatsächlichen Konsenses" der Parteien. Diese Fragen gehören zur Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten überprüfbar ist (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die (angeblich zu Unrecht erfolgte) antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz (BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Es gelingt den Beschwerdeführern indes nicht, das angefochtene Urteil als offensichtlich unrichtig auszuweisen, so namentlich, soweit sie den Feststellungen im angefochtenen Urteil ihre eigenen Sachdarstellungen gegenüberstellen. Der Umstand, dass ein Vertragsabschluss "unter vier Augen" zur Diskussion steht, bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer im Übrigen nicht, dass die Vorinstanzen in Willkür verfallen wären, wenn sie auf eine Parteibefragung nach Art. 191 ZPO betreffend "das Zustandekommen einer mündlichen Vergleichsvereinbarung" verzichtet haben. Auch ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht das Verhalten der involvierten Personen nach Vertragsabschluss ("nachträgliches Parteiverhalten") bei der Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien in Rechnung gestellt hat (vgl. BGE 142 III 239 E. 5.2.1).
5.4. Schliesslich hielt die Vorinstanz in Erwägung 5.4 fest, dass das Bezirksgericht das Replikbegehren-Ziffer 3 mangels schlüssiger Behauptungen betreffend den (angeblichen) Vertragsabschluss zwischen dem Beschwerdeführer 3 und dem Beschwerdegegner abgewiesen habe. Die Beschwerdeführer setzten sich - so das Obergericht - mit der bezirksgerichtlichen Argumentation im Berufungsverfahren nicht auseinander und genügten der Begründungspflicht mithin nicht. Auf die Berufung sei in diesem Punkt nicht einzutreten.
Dagegen opponieren die Beschwerdeführer nicht.
 
Erwägung 6
 
Die Beschwerdeführer kritisieren schliesslich, die Vorinstanz habe Art. 79 SchKG verletzt, indem sie den vom Beschwerdegegner erhobenen Rechtsvorschlag nicht beseitigt habe.
Aus welchem Grund der Rechtsvorschlag hätte beseitigt werden sollen, nachdem die Klage auf Bezahlung von USD 6'800'000.-- (in allen drei Replikbegehren) abzuweisen war, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
 
Erwägung 7
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 28'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 33'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Mai 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle