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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_819/2021 vom 24.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_819/2021
 
 
Urteil vom 24. Mai 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. November 2021 (VV.2021.50).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Der 1964 geborene A.________ meldete sich erstmals im Februar 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau eine Leistungspflicht.
Am 16. Oktober 2020 gelangte A.________ erneut an die IV-Stelle und ersuchte um Versicherungsleistungen. Mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letztmaligen Ablehnung trat die IV-Stelle auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 22. Januar 2021 nicht ein.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wie auch das dabei gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. November 2021 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; zugleich sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren wie auch das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen bzw. ob das kantonale Gericht dies zu Recht verneint hat. Der Beschwerdeführer beantragt einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, ergibt sich jedoch, dass er ein Eintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung anstrebt. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418, aber in: SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47).
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4).
3.
Das kantonale Gericht legte die rechtlichen Grundlagen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung, insbesondere unter dem Aspekt des Glaubhaftmachens (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; BGE 133 V 108 E. 5; 130 V 71; 130 V 64 E. 5.2.5), zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
4.
Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar (E. 2 hiervor). Um eine Frage rechtlicher Natur handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.3 mit Hinweis).
5.
5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit den im Rahmen und im Nachgang zur Neuanmeldung vom 16. Oktober 2020 eingereichten Arztzeugnissen nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem 11. Februar 2016 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe.
5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt offensichtlich nicht. Inwieweit die Vorinstanz die Angelegenheit nicht unter dem Aspekt einer Neuanmeldung, sondern unter revisionrechtlichen Gesichtspunkten geprüft haben soll, verschliesst sich dem Gericht. Sodann kann vollumfänglich auf die von der Vorinstanz vorgenommene, in allen Teilen überzeugende Beweiswürdigung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Belege verwiesen werden. Entgegen dem vom Beschwerdeführer Behaupteten, hat das kantonale Gericht darin auch näher dargelegt, weshalb mit vom Hausarzt zu Handen des Arbeitgebers ausgestellten Attesten, unter blosser Angabe des Arbeitsunfähigkeitsgrads und des davon betroffenen Zeitraums, keine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustands im Vergleichszeitraum glaubhaft gemacht ist. Eine willkürliche und damit bundesrechtswidrige Beweiswürdigung ist nicht auszumachen. Wenn das kantonale Gericht sodann dem von Beschwerdeführer behaupteten Umstand, die Angaben im Anmeldeformular unter Ziffer 6.1 ("Nähere Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung") stammten aus der Feder des Hausarztes, angesichts ihres Gehalts keine entscheidwesentliche Bedeutung zuordnete, so lässt sich dies ebenso wenig beanstanden. Denn darin wird ein viszerales Beschwerdebild umschrieben, wie es bereits seit Jahren bekannt ist, und darüber hinaus lediglich pauschal ausgeführt, seit einer Rippenfraktur am 2. Juni 2018 seien "alle Symptome schlimmer". Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darzutun, dass die - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (E. 2 und 4 hiervor) - vorinstanzlichen Feststellungen zur Glaubhaftigkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes offensichtlich unrichtig wären.
6.
Wenn das kantonale Gericht angesichts der klaren Aktenlage und des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Neuanmeldeverfahrens rechtskundig vertreten war, diesem zufolge Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte, so ist dies nicht zu beanstanden.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) zu erledigen.
8.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. Mai 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel