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BGer 4A_190/2022 vom 25.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_190/2022
 
 
Urteil vom 25. Mai 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
 
vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. April 2022 (400 22 9 vo1 [B4], 150 2020 1439 II).
 
 
1.
Mit Urteil vom 8. Juli 2021 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft eine vom Beschwerdeführer gegen seine ehemalige Arbeitgeberin (Beschwerdegegnerin) eingereichte Klage ab und auferlegte ihm die Prozesskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Eingabe vom 11. Januar 2022 Berufung und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Mit Entscheid vom 5. April 2022 trat das Kantonsgericht mangels hinreichender Begründung der Rechtsmitteleingabe auf die Berufung nicht ein.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. April 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen; gleichzeitig ersuchte er darum, es sei ihm im bundesgerichtlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es an ihm liege, im Hinblick auf die fristgerechte Einreichung einer nicht aussichtslos erscheinenden Beschwerde beim Bundesgericht, soweit nötig, einen Rechtsanwalt beizuziehen, der bei gegebenen Voraussetzungen um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen könnte. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Beschwerdeergänzung ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägung 2
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Beschwerdeeingaben vom 5. und 19. Mai 2022 nicht hinreichend konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. April 2022 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Er bringt unter anderem in allgemeiner Weise vor, es sei ihm zu Unrecht ein unentgeltlicher Rechtsbeistand verweigert worden, zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vorzuwerfen wäre. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
Erwägung 3
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter den gegebenen Umständen ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann