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BGer 5A_844/2021 vom 25.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_844/2021
 
 
Urteil vom 25. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Häberlin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Erbteilung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2021 (ZBR.2020.31).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
A.a.
 
A.a.a. A.A.________ ist Witwer der am 20. April 2006 verstorbenen D.A.________ sel., mit welcher er seit 1984 im Konkubinat gelebt und die er am 28. Juli 1995 geheiratet hatte.
A.a.b. B.________ und C.________ sind die Kinder der D.A.________ sel. aus einer ersten Ehe, die am 14. November 1984 geschieden wurde. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung übernahm D.A.________ sel. das Eigentum an der Liegenschaft U.________strasse xxx in V.________.
A.a.c. A.A.________ und D.A.________ sel. entschlossen sich, auf dem Grundstück U.________strasse xxx neben dem bestehenden Gebäude ein Mehrfamilienhaus zu bauen. Dieses wurde in den Jahren 2005/2006 mit Adresse W.________weg yyy erstellt, in Stockwerkeinheiten aufgeteilt und vom ursprünglichen Grundstück abparzelliert. Am 1. Februar 2006 wurde die Liegenschaft U.________strasse xxx verkauft.
A.a.d. Die Ehegatten A.________ haben weder einen Ehe- noch einen Erbvertrag abgeschlossen. Sodann verfasste D.A.________ sel. keine letztwillige Verfügung.
 
A.b.
 
A.b.a. Mit Klagebewilligung vom 13. Februar 2013 erhob A.A.________ am 6. Mai 2013 bzw. 13. August 2013 eine Erbteilungsklage beim Bezirksgericht Kreuzlingen. Er stellte unter anderem folgende Anträge:
1. Es sei bei der Feststellung des Umfangs der Erbschaft der am 20. April 2006 verstorbenen D.A.________, geb. E.________, festzustellen, dass der Nachlass hinsichtlich der Liegenschaft W.________weg yyy in V.________ eine hälftige Beteiligung an einer aufgelösten, aber noch nicht liquidierten einfachen (stillen) Gesellschaft mit dem Kläger sowie die in der Klagebeilage 1 'Eigengut und Errungenschaft D.A.________' aufgeführten Aktiven und Passiven beinhaltet, vorbehältlich der Korrekturen aufgrund von Ziff. 2-5 des Rechtsbegehrens, und es sei der Nachlass gemäss den in Ziff. 8 nachstehend verlangten Teilungshandlungen zu teilen.
2.1.1. Im Rahmen der Feststellung des Nachlasses von D.A.________, geb. E.________, sei weiter festzustellen, dass die zwischen dem Kläger und der Erblasserin hinsichtlich der Liegenschaft W.________weg yyy (vorgängig U.________strasse xxx) bestehende einfache (stille) Gesellschaft seit dem 20. April 2006 aufgelöst ist, und es sei diese einfache (stille) Gesellschaft auf der Basis der klägerischen Abrechnung (Beilage 2), aber unter Berücksichtigung der Verkehrswerte, zu liquidieren einschliesslich des Befreiungsanspruchs des Klägers hinsichtlich der Hypothekarschuld gegenüber der Bank F.________ im Betrag von Fr. 720'000.-- sowie der latenten restlichen Grundstückgewinnsteuer in Höhe von Fr. 50'000.--, und es sei dem Kläger aus Leistungsansprüchen aus der inneren Liquidation ein Betrag von mindestens Fr. 1'372'773.31 zuzüglich des Befreiungsanspruchs aus Hypothekarschuld von Fr. 720'000.-- und latenter Grundstückgewinnsteuer von Fr. 50'000.-- zuzusprechen, zuzüglich Zins von 5 % auf den klägerischen Auslagen im Betrag von Fr. 850'950.31 seit dem 20. April 2006.
2.1.2. Eventualiter seien die klägerischen Auslagen für die einfache (stille) Gesellschaft aufzuteilen in Auslagen vor und während der Ehe, und es seien dem Kläger diese während der Ehe getätigten Auslagen im Betrag von Fr. 435'583.43 anzuerkennen und im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 209 ZGB) zu berücksichtigen, und es seien ihm ausserdem seine vorehelichen Auslagen im Betrag von Fr. 348'840.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. April 2006 zuzusprechen.
A.b.b. Im Rahmen eines als Teilentscheid bezeichneten Urteils vom 12. April 2016 stellte das Bezirksgericht fest, dass der Nachlass hinsichtlich der Liegenschaft W.________weg yyy eine einfache Gesellschaft zwischen A.A.________ und der Erblasserin beinhalte und dass die einfache Gesellschaft mit der Erreichung ihres Zwecks, spätestens jedoch mit dem Tod der Erblasserin am 20. April 2006 aufgelöst worden sei. Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2.2 wies es ab. Dieser Entscheid wurde von keiner Partei angefochten.
A.c. Am 14. April 2020 fällte das Bezirksgericht sein Urteil. Es stellte namentlich fest, dass dem Kläger aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft insgesamt Fr. 917'361.10 zustünden (Dispositiv Ziff. 1), sein Erbteil Fr. 1'278'879.06 betrage und ihm nach Abzug von Vorempfängen noch Nachlassvermögen im Wert von Fr. 534'722.-- zuzuweisen sei (Dispositiv Ziff. 2). Sodann wies es dem Kläger und den Beklagten genauer bestimmte Vermögenswerte zu (Dispositiv Ziff. 3). Zudem wies das Bezirksgericht das Grundbuchamt Kreuzlingen an, die drei Stockwerkeinheiten auf B.________ und C.________ zu übertragen, und die Banken, die entsprechenden Beträge auszuzahlen und die Konti aufzulösen (Dispositiv Ziff. 4 und 6-14). A.A.________ wies es an, Kunstgegenstände an B.________ und C.________ herauszugeben, und C.________ wies es an, den von ihm für A.A.________ treuhänderisch gehaltenden Geschäftsanteil einer GmbH entschädigungslos auf diesen zu übertragen (Dispositiv Ziff. 5 und 15).
 
B.
 
B.a. Am 22. Juni 2020 erhob A.A.________ beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung. Seine Begehren lauteten wie folgt:
1. Es sei Ziff. 1 des Entscheides des Bezirksgerichtes Kreuzlingen vom 14. April 2020 [...] aufzuheben und wie folgt zu korrigieren:
a) Der 50 %-Liquidationsanteil des Klägers an der in den Jahren 1991/1992 gebildeten einfachen Gesellschaft "Überbauung W.________weg yyy" beträgt Fr. 1'358'206.27 und ist nach Abzug der Mietschuld von Fr. 409'600.-- mit Fr. 948'606.27 dem klägerischen Eigengut zuzuweisen.
b) Der 50 %-Liquidationsanteil der Erblasserin sei auf Fr. 1'360'041.23 festzusetzen.
2. Die Feststellungen in Ziff. 2 seien wie folgt zu bestätigen resp. zu korrigieren:
2.a) Das Nachlassvermögen der am 20. April 2006 verstorbenen Erblasserin beträgt insgesamt Fr. 1'048'555.04.
2.c) [ recte : b)] Der Erbteil des Klägers beträgt Fr. 2'019'116.96 [ recte : Dieser Betrag ist das Total seiner behaupteten Ansprüche und nicht sein Anteil aus dem Nachlass] und der Erbteil der [Beklagten] gemeinsam Fr. 524'277.52.
2.d) [ recte : c)] Dem Kläger seien Vorempfänge in Höhe von Fr. 99'331.85 anzurechnen.
2.e) [ recte : d)] Den Beklagten seien Vorempfänge in Höhe von total Fr. 88'083.-- anzurechnen (Zahlung, Bilder und Möbel).
3. Die Loszuteilung gemäss Ziff. 3a und 3b sei aufzuheben und diese unter Berücksichtigung der unter Ziff. 1 und 2 aufgeführten Erkenntnisse neu festzusetzen.
4. Die Anrechnungswerte der drei Liegenschaften gemäss Ziff. 4, die den Beklagten zugewiesen werden, seien per Stichtag 14. April 2020 auf insgesamt Fr. 1'150'000.-- festzulegen [...].
5. Die Anweisungen in den Ziff. 6-14 an die Bank F.________, Bank G.________ und Bank H.________ seien aufzuheben und gemäss den Erkenntnissen aus dem Berufungsverfahren neu festzulegen.
6. [Änderung der Gerichtskosten und Parteientschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens]
7. [Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren]
B.b. B.________ und C.________ erhoben Anschlussberufung zur Feststellung des massgebenden Nettonachlassvermögens der Erblasserin sowie zur Höhe der Erbteile und der Vorempfänge der Parteien, unter ziffernmässiger Korrektur der Anweisungen an die Banken.
B.c. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein und schrieb die Anschlussberufung als gegenstandslos ab (Entscheid vom 13. Juli 2021).
 
C.
 
C.a. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Nichteintretensentscheid des Obergerichts aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1), die Nichtigkeit von Dispositiv Ziff. 3 des Teilurteils des Bezirksgerichts vom 12. April 2016 festzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 2) und den Zeitraum der einfachen Gesellschaft zwischen der Erblasserin und dem Beschwerdeführer auf die Zeit von 1991/1992 bis 20. April 2006 festzulegen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, den Zeitraum der einfachen Gesellschaft neu festzulegen, gestützt darauf die Einlagen und die Verteilung des Überschusses der einfachen Gesellschaft zu eruieren und den Gewinn den Gütermassen gemäss dem klägerischen Berufungsbegehren zuzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Das Obergericht sei anzuweisen, auf die Berufung einzutreten und diese "unter Berücksichtigung der gestellten Anträge materiell zu beurteilen unter Berücksichtigung der vorstehenden Anträge Ziff. 2 und 3" (Rechtsbegehren Ziff. 5) sowie die Ausgleichsforderung des Beschwerdeführers durch Zuweisung der Bankkonten und der Ausgleichszahlung in bar festzulegen (Rechtsbegehren Ziff. 6); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rechtsbegehren Ziff. 6 [
C.b. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet, wobei es unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde begehrt, soweit darauf einzutreten sei. Auch B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
C.c. Ausserdem hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) auf eine Berufung gegen einen Entscheid über eine Erbteilung (Art. 604 ZGB) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG nicht eingetreten ist (Urteil 5A_396/2015 vom 22. Juni 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 III 425). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Streitgegenstand ist einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die bei ihm erhobene Berufung nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Erweist er sich hingegen als bundesrechtswidrig, ist die Sache an das Obergericht zurückzuweisen zur weiteren Beurteilung des Rechtsmittels. Das Bundesgericht kann die Sache nicht inhaltlich entscheiden (BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Feststellungs- bzw. Leistungs- oder Gestaltungsbegehren stellt und begründet, ist darauf nicht einzutreten. Dasselbe gilt sinngemäss hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerdeantwort, mit denen die Beschwerdegegner zu den materiell-rechtlichen Rügen des Beschwerdeführers Stellung nehmen.
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist ausser in offensichtlichen Fällen nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist das Bundesgericht weder an die von den Parteien geltend gemachten Gründe noch an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der beschwerdeführenden Partei angerufenen Grund gutheissen; ebenso kann es den angefochtenen Entscheid mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (BGE 141 III 426 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 1.2; 4A_517/2020 vom 27. April 2021 E. 2.2). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 2.1; 5A_568/2021 vom 25. März 2022 E. 2.1).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; zum Willkürbegriff vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen, 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2; je mit Hinweis).
2.3. Dieselben Begründungsvoraussetzungen gelten für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 3
 
Das Obergericht ist aus unterschiedlichen Gründen nicht auf die Berufung eingetreten. Gleichsam als Auffangtatbestand warf es dem Beschwerdeführer vor, keine konkreten Anträge über die Art der Teilung gestellt zu haben. Sollte sich diese Begründung als bundesrechtskonform erweisen, müsste die Beschwerde insgesamt abgewiesen werden, weshalb diese Frage vorab zu behandeln ist.
3.1. Das Obergericht erwog, im Rechtsmittelverfahren müssten im Erbteilungsprozess auf jeden Fall konkrete Anträge über die Art der Teilung gestellt werden; es könne nicht einfach beantragt werden, der Nachlass sei neu festzustellen und zu teilen. Habe die erste Instanz den Umfang des Nachlasses bereits festgestellt und Lose gebildet oder beziffere der Berufungskläger in seinen Rechtsbegehren den Umfang des Nachlasses und sei die Zuteilung einzelner Gegenstände unstrittig, seien demnach auch konkrete Anträge im Berufungsverfahren zu den einzelnen Losen notwendig.
3.2. Unter Hinweis auf die Urteile 5A_775/2018 vom 15. April 2019 und 5A_653/2008 [
3.3. Die Beschwerdegegner führen aus, dass in einer Berufung klar umschriebene Anträge gestellt werden und diese Anträge durch exakte Rügen und Begründungen spezifiziert werden müssten, sei eine Selbstverständlichkeit und ergebe sich bereits aus dem Gebot der Bestimmtheit der Rechtsbegehren, das sich ebenfalls aus Art. 58 ZPO ableiten lasse. Die Berufung habe diese formellen Erfordernisse nicht erfüllt, weshalb das Obergericht richtigerweise nicht darauf eingetreten sei.
3.4. Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Der Anspruch aus Art. 604 Abs. 1 ZGB geht, Teilungsvorschriften des Erblassers vorbehalten, nur auf Vornahme der Teilung, nicht auch auf Zuweisung bestimmter Objekte, denn die Erben haben bei der Teilung gemäss Art. 610 Abs. 1 ZGB alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (BGE 143 III 425 E. 5.3). In prozessualer Hinsicht genügen daher die Begehren, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen, die Erbteile festzustellen und den Nachlass zu teilen, sowie Sachvorbringen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, welche Feststellungen zu treffen sind und wie zu teilen ist (BGE 101 II 41 E. 4c; Urteil 5A_654/2008 vom 12. Februar 2009 E. 6.2 [beide noch zum kantonalen Prozessrecht]; a.M. TARKAN GÖKSU, Das Rechtsbegehren der Erbteilungsklage, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, 2014, S. 127 ff., insbesondere S. 138 ff.; zur Zulässigkeit der Beschränkung des Verfahrens auf materiell-rechtliche Einzelfragen: BGE 143 III 425 E. 4.7). Das Prozessrecht darf deshalb weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans voraussetzen noch mehr verlangen als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses (Urteil 5A_654/2008 vom 12. Februar 2009 E. 6.2 mit Hinweisen [noch zum kantonalen Prozessrecht]).
3.5. Stellt der Berufungskläger - wie hier mit den Berufungsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 - bezifferte Anträge hinsichtlich der Höhe des Nachlassvermögens der Erblasserin, der Höhe der Erbteile der Parteien, der Höhe der jeweiligen Vorempfänge und der Höhe der verbleibenden Guthaben, hat dies, sollte er mit seinen Anträgen durchdringen, naturgemäss einen Einfluss auf die Teilung des Nachlasses. Nachdem der gesetzliche Anspruch auf Vornahme der Teilung, nicht aber auf Zuweisung bestimmter Objekte gerichtet ist, kann auch für das Berufungsverfahren weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans noch mehr verlangt werden als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht nicht stand.
 
Erwägung 4
 
Das Obergericht erachtete das in der Berufungsschrift gestellte Rechtsbegehren Ziff. 1 für unzulässig.
4.1. Es erwog, in Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichts habe dieses davon Vormerk genommen, dass dem Beschwerdeführer aus seiner Errungenschaft nach Vorschlagsberücksichtigung eine Summe von Fr. 917'361.10 verbleibe und aus welchen Werten diese bestehe. Aus den Erwägungen des Bezirksgerichts gehe hervor, dass es davon ausgegangen sei, die Ehegatten hätten sich erst im Jahr 1999 entschlossen, einen Neubau mit fünf Wohnungen zu erstellen, nicht aber vor Eheschluss. Daher gehe es bei der Liquidation alleine darum, den rechnerischen Anteil des Beschwerdeführers zu eruieren, der für ihn in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sei. Dies alles ergebe sich letztlich bereits aus Ziff. 3 des Teilentscheids vom 12. April 2016, mit welchem das Bezirksgericht das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2.2 abgewiesen habe. Dieses habe als Eventualantrag die Aufteilung der klägerischen Auslagen für die einfache Gesellschaft in eine Zeit vor und während der Ehe zum Inhalt gehabt; insbesondere habe der Beschwerdeführer die Zusprechung von vorehelichen Auslagen im Betrag von Fr. 348'840.20 nebst Zins beantragt. Indem das Bezirksgericht dieses Rechtsbegehren im Dispositiv des Teilentscheids abgewiesen habe und der Entscheid nicht angefochten worden sei, sei das Dispositiv in Rechtskraft erwachsen. Demnach stehe rechtskräftig fest, dass für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf einen vorehelichen Ausgleich bestehe. Aus Ziff. 3 des Dispositivs des Teilentscheids und dessen Begründung ergebe sich eindeutig, dass der Beginn der einfachen Gesellschaft W.________weg yyy verbindlich auf die Zeit während und nicht vor der Ehe verlegt worden sei. Damit bestehe keine Möglichkeit und auch kein Anlass, auf eine angeblich bereits vor der Ehe bestehende einfache Gesellschaft zurückzukommen. Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 1 seiner Berufungsbegehren Anträge betreffend Liquidation der vor der Eheschliessung bestehenden Gesellschaft stelle, könne darauf nicht eingetreten werden, weil mit dem Teilentscheid rechtsverbindlich feststehe, dass jedenfalls vor der Ehe mit der Erblasserin keine einfache Gesellschaft W.________weg yyy bestanden habe.
4.2. Die Beschwerdegegner schliessen sich dieser Beurteilung an und führen aus, dass sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten einfachen Gesellschaft zwischen ihm und der Erblasserin im Teilentscheid des Bezirksgerichts vom 12. April 2016 abgehandelt und rechtskräftig abgeurteilt worden seien. Zu diesen Aspekten gehöre auch die Dauer der einfachen Gesellschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Erblasserin. Der Beschwerdeführer hätte den Teilentscheid des Bezirksgerichts anfechten müssen, wenn er weiterhin die Rechtsauffassung hätte vertreten wollen, die einfache Gesellschaft "Neubau Mehrfamilienhaus W.________weg yyy in V.________" habe ihren Anfang bereits 1991 oder 1992 genommen. Seine Vorbringen in der Berufung seien verspätet gewesen und könnten auch im vorliegenden Verfahren beim Bundesgericht nicht mehr gehört werden. Es stehe ihnen die Rechtskraft des Teilurteils vom 12. April 2016 entgegen.
4.3. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken (Art. 125 Bst. a ZPO), namentlich wenn es dadurch einen Teilentscheid oder einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237 ZPO zu fällen in der Lage ist (Urteil 4A_142/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2 mit Hinweisen). Die ZPO regelt den Teilentscheid nicht ausdrücklich; der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es keiner Regelung bedarf, zumal es sich um eine Variante eines Endentscheids handelt, mit welchem im Rahmen einer objektiven oder subjektiven Klagehäufung über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (Urteil 4A_545/2014 vom 10. April 2015 E. 2.1
4.4. Das Bezirksgericht hat in seinem Entscheid vom 12. April 2016 festgestellt, dass die Erblasserin und der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Liegenschaft W.________weg yyy eine einfache Gesellschaft gebildet hatten, dass die einfache Gesellschaft die Planung und die Erstellung eines neuen Mehrfamilienhauses bezweckt hatte, dass die einfache Gesellschaft spätestens mit dem Tod der Erblasserin aufgelöst worden war und dass die Liquidation der einfachen Gesellschaft noch nicht erfolgt war. Ausserdem ergibt sich aus den Erwägungen des Bezirksgerichts, dass die einfache Gesellschaft erst nach Eheschluss gebildet wurde und der Beschwerdeführer folglich im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft keine Forderungen aus "vorehelichen" Leistungen beanspruchen kann. Mit anderen Worten hat das Bezirksgericht einen Teil der materiell-rechtlichen Fragen beantwortet, welche sich im Rahmen der Erbteilung (bzw. der vorweg vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung und in diesem Zusammenhang im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft) stellten. Wie der Beschwerdeführer zutreffend moniert, hat das Bezirksgericht nicht bestimmt, wem was bzw. wie viel aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft zusteht. Ob ein Teilentscheid vorliegen würde, wenn es abschliessend über die Liquidation der einfachen Gesellschaft W.________weg yyy befunden hätte, braucht vorliegend nicht näher untersucht zu werden, denn so oder anders nimmt der Entscheid vom 12. April 2016 die Liquidation der einfachen Gesellschaft nicht vor. Sodann würde eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung offensichtlich keinen Endentscheid herbeiführen. Damit liegt mit dem Entscheid vom 12. April 2016 zwar ein Zwischenentscheid, aber kein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237 Abs. 1 ZPO vor, weshalb dieser zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichts hält vor Bundesrecht nicht stand.
4.5. Bei diesem Ergebnis kommt dem Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Teilentscheids vom 12. April 2016 keine selbständige Bedeutung zu. Auf die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers und die Entgegnungen der Beschwerdegegner ist nicht weiter einzugehen.
 
Erwägung 5
 
Streitig ist schliesslich die Zulässigkeit des in der Berufungsschrift gestellten Rechtsbegehrens Ziff. 4.
5.1. Dazu führt das Obergericht aus, in Ziff. 4 beantrage der Beschwerdeführer, die Anrechnungswerte der drei Stockwerkeinheiten, die den Beschwerdegegnern zugewiesen würden, seien auf Fr. 1'150'000.-- statt Fr. 1'000'000.-- festzusetzen. Auf der Basis der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Zahlen hätten die Beschwerdegegner mit der Zuweisung der Liegenschaften im Verhältnis zu ihrem Erbteil (ohne Vorempfänge) eine Ausgleichszahlung von rund Fr. 626'000.-- zu leisten. Dazu nehme der Beschwerdeführer aber keine Stellung. Gemäss BGE 143 III 425 sollte eine Ausgleichszahlung ohne Zustimmung aller Erben in einem vernünftigen Verhältnis zwischen der Ausgleichssumme und dem Wert des Erbteils stehen bzw. nach der Lehre höchstens 10 % eines Loses betragen. Nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers müssten die Beschwerdegegner mit der Übernahme der drei Stockwerkeinheiten eine Ausgleichszahlung (ohne Berücksichtigung der Vorempfänge) von 119.35 % des Erbteils leisten. Dies übersteige bei weitem das vernünftige und zumutbare Mass. Ein solches Rechtsbegehren auf Ausgleichszahlungen von über 100 % des Erbteils sei wohl von vornherein nicht zulässig. Diesbezüglich fehle es auch an einer rechtsgenüglichen Begründung. Wenn der Beschwerdeführer gegenüber dem angefochtenen Entscheid einen um mehr als die Hälfte geringeren Erbteil der beiden Beschwerdegegner festgestellt haben wolle und gleichzeitig eine höhere Bewertung der diesen zuzuweisenden Liegenschaften beantrage, müsse er sich zwingend mit der daraus resultierenden Ausgleichszahlung der Beschwerdegegner befassen. Ob der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren konkrete Anträge auf Ausgleichszahlungen hätte stellen müssen, sei wohl zu bejahen, könne aber offenbleiben.
5.2. Der Anrechnungswert der Stockwerkeinheiten beschlägt den Wert des Nachlasses insgesamt. Hinsichtlich der konkreten Teilung musste der Beschwerdeführer keine spezifischen Anträge stellen (E. 3.5), auch nicht mit Bezug auf allfällige Ausgleichszahlungen. Daher kann dem Beschwerdeführer wiederum nicht vorgeworfen werden, keine konkrete Anträge auf Ausgleichszahlungen gestellt zu haben.
Im Übrigen trifft zwar zu, dass das Teilungsgericht nicht beliebig hohe Ausgleichszahlungen anordnen kann, sondern diese in einem vernünftigen Verhältnis zwischen der Ausgleichssumme und dem Wert des Erbteils stehen müssen (BGE 143 III 425 E. 4.6). Andererseits steht es den Erben grundsätzlich frei, sich auf von diesem Grundsatz abweichende Ausgleichszahlungen zu einigen. Ob dies die Parteien getan haben, wovon der Beschwerdeführer ausgeht, kann das Bundesgericht angesichts der Beschränkung des Streitgegenstands auf die Frage des Eintretens (E. 1.2) nicht prüfen.
 
Erwägung 6
 
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen hätte das Obergericht auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung eintreten müssen. Die Weigerung begründet eine verpönte formelle Rechtsverweigerung. Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit dieses auf die Berufung eintrete und diese sowie gegebenenfalls die Anschlussberufung materiell behandle. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegner und werden kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG); sie tragen diese Schulden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese auf die Berufung eintrete und diese sowie gegebenenfalls die Anschlussberufung materiell behandle. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegnern auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Mai 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller