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BGer 6B_1421/2021 vom 25.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_1421/2021
 
 
Urteil vom 25. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Hurni,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin A. Kessler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. B.________,
 
3. C.________ AG,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einfache Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Widerruf; Strafzumessung; Zivilforderungen; Willkür, Unschuldsvermutung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Juni 2021 (SB200506).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ wird von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vorgeworfen, am 19. Januar 2018 im Club U.________ an der V.________strasse in W.________ bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf der Tanzfläche D._________ und B.________ je einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und diese dadurch verletzt zu haben (Anklageziffer 1; angefochtener Entscheid E. II.1.1 S. 7). Ausserdem soll er am 10. Februar 2018 ein Motorfahrzeug nach vorgängigem Alkoholkonsum mit einem Atem-Alkoholmesswert von 0,65 mg/l gelenkt haben (Anklageziffer 2; angefochtener Entscheid E. II.3.1 S. 10).
B.
Mit Urteil vom 13. Oktober 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B.________ sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) schuldig. In Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D._________ stellte es das Verfahren - zufolge Rückzugs des Strafantrags - definitiv ein. Weiter widerrief es den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 21. Juli 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Unter Einbezug der widerrufenen Strafe verurteilte es A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Gesamtstrafe (unter Anrechnung von 3 Tagen Untersuchungshaft). Deren Vollzug schob es im Umfang von 8 Monaten auf bei einer Probezeit von 2 Jahren. B.________ verwies es mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg. Der C.________ AG sprach es Schadenersatz von Fr. 8'370.85 und B.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Zins zu.
Auf Berufung von A.________ sprach das Obergericht des Kantons Zürich ihn mit Urteil vom 21. Juni 2021 ebenfalls der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B.________ sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig. Es widerrief wie das Bezirksgericht den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 21. Juli 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und verurteilte A.________ unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu 14 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Deren Vollzug schob es im Umfang von 8 Monaten auf bei einer Probezeit von 2 Jahren. Der C.________ AG sprach es Schadenersatz von Fr. 8'370.85 zu, B.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Zins.
C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig-, im Übrigen aber von Schuld und Strafe freizusprechen. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten, und er sei "unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren mit einer vollziehbaren [sic] Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen". Eventualiter sei er der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.________ sowie des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen und "mit einer unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie einer vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen von CHF 30.00 zu bestrafen". Die Privatkläger B.________ sowie C.________ AG seien "mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen". Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Übrigen beantragt er in prozessualer Hinsicht, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.
 
1.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89; 134 II 244 E. 2.1).
In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinweisen). Auch soweit die beschwerdeführende Partei die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder das Plädoyer der Verteidigung wörtlich wiedergibt, genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen für sich allein nicht (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1; Urteil 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2, nicht publ. in BGE 147 IV 439).
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet in beiden Anklagepunkten die Beweiswürdigung der Vorinstanz und rügt Willkür (Art. 9 BV) sowie die Verletzung der Grundsätze der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO).
2.1. Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Vor dem Bundesgericht kann seine Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 StPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen).
 
Erwägung 2.2
 
2.2.1. Was den Vorwurf der Körperverletzung gemäss Anklageziffer 1 angeht, ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 2 die in der Anklageschrift wiedergegebenen Verletzungen (ein Nasenbeinbruch, ein Schädel-/Hirntrauma, eine Rissquetschwunde unter dem Auge und ein halber ausgeschlagener Zahn) bei der Auseinandersetzung im Club U.________ erlitten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. II.2.2 S. 7 f.). Dagegen rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe unzulässigerweise davon aus, diese Verletzungen seien von ihm verursacht worden.
2.2.2. Die erste Instanz, auf deren Begründung die Vorinstanz in diesem Anklagepunkt in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verweist (vgl. angefochtener Entscheid E. II.2.1 S. 7), hält zur Frage der Täterschaft fest, der Beschwerdeführer gebe zwar an, nicht zu wissen, wen er geschlagen habe, gebe jedoch zu, mit der Faust zumindest zwei Personen ins Gesicht geschlagen zu haben. Er schliesse also nicht aus, dass er den Beschwerdegegner 2 geschlagen haben könnte, lasse aber auch vorbringen, dass anhand des Überwachungsvideos die Tat nicht eindeutig ihm zugeordnet werden könne und überdies angesichts des Verletzungsbildes beim Beschwerdegegner 2 unter dem rechten Auge es nicht plausibel erscheine, dass er als Rechtshänder solche Kraft mit der linken Faust aufgebracht haben könne. Der Beschwerdegegner 2 gebe an, sich zu 100 % sicher zu sein, vom Beschwerdeführer geschlagen worden zu sein. Aus seinen Aussagen ergebe sich aber auch, dass er dies aus den Erzählungen von seinen Freunden und dem Video ableite, er sich im Übrigen an die Geschehnisse aber nicht mehr erinnern könne. Auf seine Aussagen - so die Folgerung der ersten Instanz - könne nicht direkt zur Erstellung dieses Sachverhaltes abgestellt werden. Immerhin lasse sich festhalten, dass sie mit den Aussagen von E.________ übereinstimmten, welchem ebenfalls erzählt worden sei, dass der Beschwerdegegner 2 vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei. Den glaubhaften Aussagen von E.________ lasse sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdegegner 2 zusammen mit seiner Gruppe bestehend aus F.________, G.________, H.________ und E.________ sich zum Tatzeitpunkt ganz in der Nähe des Beschwerdeführers auf der Tanzfläche aufgehalten haben müsse, zumal die Auseinandersetzung ihren Lauf damit genommen habe, dass G.________ vom Beschwerdeführer geschubst worden sei. Letzteres - so die erste Instanz weiter - sei überdies aus dem Video ersichtlich. Nachdem erstellt sei, dass der Beschwerdegegner 2 als Teil der von der Auseinandersetzung betroffenen Gruppe sich in der Nähe des Beschwerdeführers auf der Tanzfläche aufgehalten habe, sei in einem zweiten Schritt das Überwachungsvideo zu berücksichtigen, welches klar zeige, dass es ausschliesslich der Beschwerdeführer gewesen sei, der mehrfach zugeschlagen habe. Dass er zugeschlagen habe, gebe der Beschwerdeführer selbst ebenfalls zu. Daraus ergebe sich, dass niemandem sonst als dem Beschwerdeführer die Urheberschaft des Schlages gegen den Beschwerdegegner 2 zugeschrieben werden könne. Dass der Beschwerdegegner 2 von jemand anderem als dem Beschwerdeführer geschlagen worden sei, ergebe sich überdies aus keiner der Aussagen der übrigen Aussagepersonen. Zwar habe der Beschwerdeführer konstant angegeben, mit der rechten Faust geschlagen und in die linke Gesichtshälfte seiner Opfer gezielt zu haben. Hierbei sei jedoch zu beachten, dass es sich um ein sehr dynamisches und rasches Geschehen gehandelt habe, bei dem laute Musik und schummrige Lichtverhältnisse geherrscht hätten. Unter diesen Umständen sei es gut denkbar, dass der Beschwerdeführer zwar in die linke Gesichtshälfte gezielt habe, dabei jedoch auch die rechte Gesichtshälfte des Beschwerdegegners 2 getroffen habe. So habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er nicht genau wisse, wo er wen getroffen habe. Aus dem Bericht des Universitätsspitals ergebe sich zudem, dass der Beschwerdegegner 2 unter anderem eine Wunde unter dem rechten Auge, aber auch einen Nasenbeinbruch linksseitig aufgewiesen habe. Das Verletzungsbild beim Beschwerdegegner 2 spreche mit anderen Worten nicht dagegen, dass der Beschwerdeführer ihn mit der rechten Faust geschlagen habe. Selbst wenn man aber entgegen den konstanten und insoweit glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Verletzungsbild ableiten sollte, dass der Beschwerdegegner 2 mit links geschlagen worden sei, sei alleine hieraus, entgegen der Ansicht der Verteidigung, nicht zwingend zu schliessen, dass derartige Verletzungen mit links von einem Rechtshänder nicht zugefügt werden könnten. Gerade unter der vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten Stresssituation sei es gut denkbar, dass der Beschwerdeführer auch mit links eine solche Wucht beim Schlagen habe aufbringen können. Aufgrund des sehr raschen, dynamischen Tatgeschehens sei aber eine genaue Rekonstruktion, ob der Beschwerdeführer mit links oder rechts geschlagen habe, ohnehin nicht mit letzter Sicherheit möglich. Dies sei auch nicht nötig, weil sich aus dem Überwachungsvideo ergebe, dass nur der Beschwerdeführer als möglicher Urheber des Schlages in Betracht falle (vgl. erstinstanzlicher Entscheid E. 3.7.3 S. 15-17).
Wie bereits die erste Instanz gelangt auch die Vorinstanz zum Schluss, dass keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers bestünden. Im angefochtenen Entscheid geht sie ihrerseits ergänzend auf die berufungsweise erhobenen Einwände des Beschwerdeführers ein, insbesondere denjenigen, es könne ebenso ein unbekannter Dritter zugeschlagen und den Beschwerdegegner 2 verletzt haben, und entkräftet diesen. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe sich in Begleitung von drei Kollegen (I.________, J.________ und ein anderer K.________) am Tatort befunden, sie seien auf der Tanzfläche zusammen gewesen. Wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich angegeben habe, er sei nicht der einzige gewesen, der geschlagen habe, habe sich dies eindeutig nicht auf seine Begleiter, sondern auf seine - behaupteten - Kontrahenten bezogen: Dass einer seiner Begleiter, I.________, J.________ oder der andere K.________, je ebenfalls zugeschlagen hätten, habe der Beschwerdeführer nie auch nur ansatzweise behauptet. J.________ habe den Beschwerdeführer vielmehr zurückhalten und beruhigen wollen, wobei er vom Beschwerdeführer ebenfalls - wenn auch unabsichtlich - verletzt worden sei, was der Beschwerdeführer unumwunden zugebe. Die Verteidigung - so die Vorinstanz weiter - stütze sich bei ihrer Behauptung eines zweiten Schlägers im Übrigen auf die Aussagen des Augenzeugen L.________. Dieser habe als Auskunftsperson jedoch geschildert, der Beschwerdeführer und eine andere Person hätten sich einen Schlagabtausch geliefert. Unabhängig davon, dass L.________s Aussage, eine Person habe gegen den Beschwerdeführer eigentlich zugeschlagen, aufgrund der Videoaufzeichnung nicht wirklich überzeuge, gelte: Dass nebst dem Beschwerdeführer eine weitere Person gegen die Gruppe der späteren Verletzten geschlagen hätte, habe L.________ nicht geschildert. Dass gar eine Person aus der eigenen Gruppe des Beschwerdegegners 2 oder ein unbeteiligter Dritter den Beschwerdegegner 2 - unvermittelt und offensichtlich ohne jegliches Motiv - geschlagen hätte, könne die Verteidigung schliesslich nicht ernsthaft behaupten (vgl. angefochtener Entscheid E. II.2.2 f. S. 7 ff.).
2.2.3. Der Beschwerdeführer weist diese Beweiswürdigung nicht als willkürlich aus.
Zunächst stellt er zu Recht nicht in Abrede, dass auf den Videoaufnahmen zu sehen ist, wie er Faustschläge austeilt. Dagegen trifft es zu, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner 2auf dem Video nicht identifiziert und demzufolge auch nicht davon ausgeht, auf dem Video sei zu erkennen, wie der Beschwerdeführer gerade diesen (also den Beschwerdegegner 2) schlage. Indessen schliesst die Vorinstanz willkürfrei die Möglichkeit aus, dass der Beschwerdegegner 2 von einer anderen Person geschlagen worden sein könnte: Der Beschwerdeführer macht seinerseits nicht geltend, dass auf dem Überwachungsvideo eine andere Person als Täter zu erkennen wäre. Er meint bloss, es sei ab 1:45:01 Uhr ersichtlich, wie eine Person - mutmasslich L.________ - zuerst kurz nach links schlage und anschliessend seine Hände mit ausgestreckten Armen mehrfach gegen das Gesicht des Beschwerdeführers führe bzw. schlage, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, es habe ohne Zweifel keine andere Person als der Beschwerdeführer "geschlagen", offensichtlich falsch sei. Indessen ist es jedenfalls nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz in der fraglichen Szene kein Schlagen erkennt. Vor allem aber trägt sie ausdrücklich der Möglichkeit Rechnung, dass eine weitere Person gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden sein könnte. Andererseits entkräftet die Vorinstanz die Argumentation des Beschwerdeführers, es könnte ein unbekannter Dritter ebenfalls zugeschlagen und den Beschwerdegegner 2 verletzt haben, auch gestützt auf die übrigen Beweismittel einleuchtend. Der Beschwerdeführer tut nicht dar und es ist auch nicht erkennbar, dass die Vorinstanz den Sinngehalt der Aussagen, insbesondere jener von L.________, offensichtlich verkannt hätte. Im Übrigen kann er die Würdigung der Vorinstanz auch nicht aus den Angeln heben, indem er argumentiert, dass bei genauerer Ansicht des Videoverlaufs ab 1:44:41 Uhr eine andere Person mit einem Cap ins Geschehen involviert gewesen sei, welche sich von der oberen Mitte der Tanzfläche an den linken Rand der Tanzfläche bewege, und weiter, aus dem Videomaterial sei ersichtlich, dass diese Person relativ aggressiv auftrete. Die in der Beschwerde aufgeworfene bloss theoretische Möglichkeit, dass "diese Person allenfalls ausserhalb des dokumentierten Geschehens geschlagen haben könnte", steht einer Verurteilung auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von "in dubio pro reo" nicht entgegen. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beweisergebnis entgegenstehen soll, "dass der direkte Einbezug des [Beschwerdegegners 2] in das auf dem Video zentral ersichtliche Handgemenge nie behauptet wurde", wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint.
Weiter wird die Täterschaft des Beschwerdeführers genauso wenig durch die Verletzungen des Beschwerdegegners 2 ausgeschlossen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er könne als Rechtshänder die Verletzungen nicht verursacht haben, führt die Vorinstanz ergänzend zur erstinstanzlichen Urteilsbegründung aus, auf den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass ein Begleiter des Beschwerdeführers, der auf dessen rechter Seite gestanden habe, versucht habe, diesen zurückzuhalten. Dies stehe ihm Einklang mit der Aussage von J.________, der genau dies so ausgesagt und angegeben habe, er habe schlichten und den Beschwerdeführer zurückhalten wollen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass besagter Begleiter den Beschwerdeführer eben auf der rechten Seite zu halten versucht habe, was mit einem Schlag mit der linken Faust und damit auch mit dem vom Beschwerdeführer an der linken Hand getragenen Ring sehr treffend in Einklang gebracht werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. II.2.3 S. 9 f.). Die Würdigung der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt schlüssig und überzeugt. Der Beschwerdeführer belegt keine Willkür, wenn er seinerseits bloss sein Argument wiederholt, es sei offensichtlich auszuschliessen, dass er als Rechtshänder ohne Kampf- oder Boxausbildung mit der linken Hand die beschriebenen Verletzungen verursacht haben solle. Denn es ist in der Tat nicht ausgeschlossen, dass selbst ein Rechtshänder ohne Boxausbildung bei einem Faustschlag mit der linken Hand (mit einem Fingerring) in das ungeschützte Gesicht des Opfers erhebliche Verletzungen verursachen kann.
Auch insgesamt ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Angesichts des Geständnisses des Beschwerdeführers, zumindest zwei Personen ins Gesicht geschlagen zu haben, des Überwachungsvideos, auf dem der Beschwerdeführer zu sehen ist, wie er Faustschläge austeilt, der Verletzungen des Beschwerdegegners 2 sowie der Schilderungen der übrigen anwesenden Personen bejaht die Vorinstanz willkürfrei die Täterschaft des Beschwerdeführers.
 
Erwägung 2.3
 
2.3.1. Was die Anklageziffer 2 (Fahren in fahrunfähigem Zustand) betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, ein Motorfahrzeug nach vorgängigem Alkoholkonsum mit einem Atem-Alkoholmesswert von 0,65 mg/l, entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von rund 1,3 Gewichtspromillen, gelenkt zu haben (vgl. angefochtener Entscheid E.II. 3.1 S. 10). Er kritisiert jedoch, die Vorinstanz habe seine Aussage, er habe darauf vertraut, noch fahrfähig zu sein und den Grenzwert von 0,5 Promille nicht zu überschreiten, zu Unrecht als Schutzbehauptung qualifiziert und eventualvorsätzliches statt fahrlässiges Handeln bejaht.
2.3.2. Der Tatbestand von Art. 91 SVG setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (Art. 100 Ziff. 1 SVG; BGE 147 IV 439 E. 7.1 mit Hinweis). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach dem hier gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG anwendbaren Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Mit Bezug auf Art. 91 SVG muss sich der Vorsatz insbesondere auf die Fahrunfähigkeit beziehen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 447 f.; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob er die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteile 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1.1; 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3.3. Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer polizeilich kontrolliert, weil er auf der Autobahn auffällig langsam und in Schlangenlinien fuhr. Anlässlich der Kontrolle empfanden die Polizeibeamten seine Sprache als verwaschen. In der Untersuchung gab er wiederholt zu, bei der inkriminierten Fahrt die Wirkung des Alkoholkonsums gespürt zu haben, auch wenn er sich fahrtüchtig gefühlt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. II.3.4 S. 10 f.). Vor der Fahrt hatte er nach eigenen Angaben vier Bier getrunken. Ausserdem gab er an, sich Alkohol nicht gewohnt zu sein. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform annehmen, dass der Beschwerdeführer bei Antritt der Fahrt zumindest in Kauf genommen hatte, den Grenzwert für die qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille zu überschreiten. Daran ändert nichts, dass sich die genannte Konsumation über einen längeren Zeitraum erstreckt hatte, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Die Vorinstanz beurteilt die Aussage des Beschwerdeführers, er sei der Auffassung gewesen, dass sich seine Alkoholkonzentration noch im legalen Bereich befunden habe, willkürfrei als Schutzbehauptung. Sie führt überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer seine Berauschung gespürt habe, jedoch seinen Wagen nicht habe stehen lassen und nicht auf andere Weise habe nach Hause gelangen wollen.
2.3.4. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz hält der bundesgerichtlichen Überprüfung auch in diesem Punkt stand.
3.
Der Beschwerdeführer kritisiert den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 21. Juli 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
3.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB den bedingten Vollzug für die Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht nach Art. 46 Abs. 2 StGB auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Der bedingte Strafvollzug ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Dabei steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2015 wegen Raubes, begangen am 9. Januar 2015, und Vergehens gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (SR 514.54), begangen am 28. Juni 2014, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Am 15. Dezember 2015 wurde er erneut wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 20. November 2015, zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt und die mit vorangegangenem Urteil angeordnete Probezeit um ein Jahr auf insgesamt drei Jahre verlängert. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte (einfache Körperverletzung sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand) hat der Beschwerdeführer während der verlängerten Probezeit begangen (vgl. erstinstanzlicher Entscheid E. 6.2 S. 19).
Die Verteidigung brachte zum Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe vor, der Beschwerdeführer habe die Taten, welche zu seinen Vorstrafen geführt hätten, vor einiger Zeit und noch in jugendlichem Alter begangen; nun sei er jedoch ein junger Erwachsener, der es verstanden habe, dass er für sein Leben selbst verantwortlich sei, weshalb ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden könne. Die Vorinstanz folgt dieser Auffassung nicht. Sie erwägt, während es zu begrüssen sei, dass der Beschwerdeführer sich derzeit einer Ausbildung widme und diese zudem durch eigene Arbeitstätigkeit zu finanzieren scheine, so sei doch nicht zu vergessen, dass bereits eine vollziehbare Geldstrafe aus dem Jahr 2015 ihn nicht davon abgehalten habe, die vorliegend zu beurteilenden Taten zu begehen. Auch die drohende Gefahr einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten scheine ihn sodann nicht zur Vernunft gebracht zu haben. So sei er wiederholt - und jeweils unter Alkoholeinfluss - zu Straftaten geschritten, obschon er sich seiner eigenen Alkoholintoleranz und der Konsequenzen seines Alkoholkonsums bewusst sei oder zumindest bewusst sein müsste. Aufgrund dieser Entwicklung sei mit der ersten Instanz gerade nicht von einer guten Legalprognose auszugehen, weshalb sie den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu Recht widerrufen und diesen Umstand sodann auch bei der Wahl der Vollzugsart der Gesamtstrafe berücksichtigt habe (angefochtener Entscheid E. III.1.2 S. 11 f.).
3.3. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, die Vorinstanz habe den Widerruf einzig mit dem Fehlen einer positiven Prognose begründet. Wenn sie ausführt, es sei "nicht von einer guten Legalprognose auszugehen", mag dies für sich alleine betrachtet zwar allenfalls diesen Eindruck erwecken. Aus den übrigen Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz damit auf die Argumente des Beschwerdeführers Bezug nimmt, wonach von einer günstigen Legalprognose auszugehen sei. Jedenfalls dem Sinn nach geht sie zweifellos von der - gesetzlich verlangten - Schlechtprognose aus.
Die vorinstanzliche Beurteilung offenbart auch keine Ermessensüber- oder -unterschreitung respektive einen Ermessensmissbrauch. Dem Widerruf des bedingten Strafvollzugs nach Art. 46 Abs. 1 StGB steht insbesondere nicht entgegen, dass die "Vorstrafen" - wie der Beschwerdeführer anführt - nicht einschlägig seien (vgl. Urteil 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.1). Im Übrigen hat sich die Vorinstanz hinreichend mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dass sie dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers während des hängigen Strafverfahrens und den Ausführungen der Verteidigung zu seiner aktuellen beruflichen Situation keine entscheidende Bedeutung zumisst, ist nachvollziehbar und begründet keine Verletzung von Art. 46 Abs. 1 StGB.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe.
4.1. Die Vorinstanz geht bei der Gesamtstrafenbildung in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 StGB wie folgt vor: Sie veranschlagt für die Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 als schwerste Tat eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Einsatzstrafe. Diese asperiert sie in Abgeltung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand "um rund 2 Monate auf bis dahin 8 Monate Freiheitsstrafe" (angefochtener Entscheid E. III.1.4 S. 12 f.). Unter Beurteilung der Täterkomponente erhöht sie die Einsatzstrafe wiederum um 2 Monate auf 10 Monate Freiheitsstrafe. Aus dieser Freiheitsstrafe und der widerrufenen Vorstrafe von 6 Monate Freiheitsstrafe bildet sie "asperierend eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten" (angefochtener Entscheid E. III.1.5 S. 13).
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen) und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen) wiederholt dargelegt. Darauf wird an dieser Stelle verwiesen. Bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).
Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Das Bundesgericht hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete Strafe zu ersetzen (so etwa Urteil 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
4.3. Dass die Strafzumessung der Vorinstanz die bundesrechtlichen Vorgaben verletzt, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich:
4.3.1. Nachdem der angefochtene Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und (vorsätzlichen) Fahrens in fahrunfähigem Zustand der Überprüfung durch das Bundesgericht standhält (vgl. E. 2 oben), verfehlt die Beschwerde von vornherein ihr Ziel, soweit die darin geübte Kritik an der Strafzumessung der Vorinstanz damit begründet wird, der Beschwerdeführer sei bloss des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen. Dazu erübrigen sich weitere Erörterungen.
4.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Freiheitsstrafe verhängt und diese bei der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip berücksichtigt. Er meint, es scheine, dass die Vorinstanz "die Konsequenzen von BGE 144 IV 217" zu umgehen versuche, indem sie für dieses Delikt eine Geldstrafe noch nicht einmal in Betracht ziehe, sondern Art. 41 StGB heranziehe und im überschneidenden Bereich - d.h. bis 180 Tage bzw. Tagessätze - auf Freiheitsstrafe erkenne. Im Ergebnis könne die Vorinstanz so eine Totalstrafe bilden und insgesamt auf Freiheitsstrafe erkennen, was nicht zulässig sei.
Gemäss dem vom Beschwerdeführer ins Feld geführten BGE 144 IV 217 ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.
Stehen wie vorliegend bei Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Freiheitsstrafe und Geldstrafe) verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht zuerst die Art der Strafe, wobei es neben dem Verschulden des Täters der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trägt (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 f. mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart steht dem Gericht ein Ermessen zu (Urteile 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2; 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.5; nicht publ. in BGE 137 IV 312). Gemäss dem seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden und daher hier anwendbaren Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle einer Geldstrafe (von maximal 180 Tagessätzen) auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Nach Abs. 2 desselben Artikels ist die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
Die erste Instanz, deren Beurteilung sich die Vorinstanz auch in diesem Punkt anschliesst (vgl. angefochtener Entscheid E. III.1.1 S. 11), begründet die Wahl der Strafart für die Delikte von Januar/Februar 2018, also auch für das Fahren in fahrunfähigem Zustand, ausführlich. Sie erwägt, schon beim Raub vom 9. Januar 2015 sei der Beschwerdeführer betrunken gewesen, was mitursächlich für sein damaliges Gewaltdelikt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mithin bereits die Erfahrung gemacht, dass er unter dem Einfluss von Alkohol zu Gewalt und unüberlegtem Handeln neige. Dies lasse es als sehr fraglich erscheinen, weshalb der Beschwerdeführer erst jetzt erkannt haben wolle, was für Reaktionen bei ihm Alkohol auslöse und ob ihn diese Erkenntnis zusammen mit einer Geldstrafe tatsächlich von weiteren Delikten abhalten werde. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate, nachdem er schon einmal wegen Vergehens gegen das Waffengesetz am 21. Juni 2015 verurteilt worden sei, am 20. November 2015 erneut ein solches Vergehen verübt habe, lasse erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob sich der Beschwerdeführer durch eine Geldstrafe genügend beeindrucken liesse, sodass er sich künftig wohlverhalte. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach dem auf übermässigen Alkoholkonsum zurückgehenden Vorfall im Club U.________ vom 19. Januar 2018 am 10. Februar 2018 erneut unter Alkoholeinfluss ein (Strassenverkehrs-) Delikt verübt habe. Dieses Verhaltensmuster zeige, dass der Beschwerdeführer die negativen Folgen seiner Handlungen unter Alkoholeinfluss deutlich unterschätze. Aus diesen Gründen sei nicht nur für die einfache Körperverletzung, sondern auch für das Fahren in angetrunkenem Zustand, eine Strafe in Form einer Freiheitsstrafe auszufällen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. erstinstanzlicher Entscheid E. 6.2 S. 19 f.).
Inwiefern es gegen Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB verstossen würde, wenn die Vorinstanz aus den genannten spezialpräventiven Überlegungen auch für das Fahren in fahrunfähigem Zustand auf eine Freiheitsstrafe erkennt, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Sein Vorwurf, die Vorinstanz versuche lediglich, die Konsequenzen von BGE 144 IV 217 zu umgehen, entbehrt der Grundlage. Die Gesamtstrafenbildung in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB ist nicht zu kritisieren.
4.3.3. Schliesslich ficht der Beschwerdeführer die Strafzumessung der Vorinstanz nicht sachgerecht an, wenn er ohne nähere Begründung behauptet, bei der Gesamtstrafenbildung käme man "niemals auf die vorinstanzlich ausgefällte teilbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten", und seinerseits angibt, welches Strafmass stattdessen "als angemessen zu betrachten" wäre. Im Einzelnen kritisiert er lediglich beiläufig, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine gesteigerte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigten, denn die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (Urteil 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dass die Vorinstanz solche aussergewöhnlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hätte, wird nicht dargetan und ist nicht erkennbar.
5.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Anordnung des teilbedingten Strafvollzugs für die Gesamtstrafe.
5.1. Nach Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2).
Laut Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3 Satz 1).
5.2. Die Anordnung des teilbedingten Strafvollzugs durch die Vorinstanz verstösst nicht gegen Bundesrecht. Da die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern durfte (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO), fiel eine (gänzliche) Verweigerung des bedingten Strafvollzugs im Berufungsverfahren von vornherein ausser Betracht. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte die Gesamtstrafe von 14 Monaten bedingt ausfällen müssen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Indessen zeigt er nicht auf und ist auch nicht erkennbar, inwiefern angesichts der Schlechtprognose, die - bundesrechtskonform - zum Widerruf der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 21. Juli 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten geführt hat (vgl. E. 3 oben), Raum für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB für die in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB gebildete Gesamtstrafe verbleiben soll (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2018, N. 37 zu Art. 46 StGB mit Hinweis auf Urteil 6B_903/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer mit Blick auf Abs. 3 von Art. 43 StGB zu Recht nicht geltend, die Vorinstanz hätte den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe tiefer festlegen müssen.
6.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Zivilforderung durch die Vorinstanz.
6.1. Soweit er in diesem Zusammenhang davon ausgeht, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen, weshalb die Zivilklagen (gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO) auf den Zivilweg zu verweisen seien, verfehlen seine Rügen von vornherein ihr Ziel, nachdem der fragliche Schuldspruch zu bestätigen ist (vgl. E. 2.2 oben).
Im Eventualstandpunkt macht er geltend, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten ihre Zivilansprüche nicht hinreichend substanziiert, weshalb er sie auch nicht habe substanziiert bestreiten können und die Vorinstanz die Klagen (in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) auf den Zivilweg hätte verweisen müssen.
6.2. Inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll, ist nicht erkennbar:
6.2.1. Was den Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin 3 angeht, welche geltend macht, als Versicherer zufolge Subrogation teilweise in die Rechte des Beschwerdegegners 2 eingetreten zu sein, führt die Vorinstanz aus, aus den eingereichten Taxpunkt-Rechnungen ergebe sich jeweils aufgrund der Angabe des Unfalldatums und aufgrund der zeitlichen Nähe zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall, dass es sich um Behandlungskosten aufgrund des Vorfalls vom 19. Januar 2018 handeln müsse. Weiter seien jedoch auch den einzelnen Taxpunkt-Rechnungen die jeweiligen erbrachten Dienstleistungen zu entnehmen, welche klar einen Zusammenhang zu den durch den Beschwerdeführer verursachten Verletzungen aufwiesen. So sei der Beschwerdegegner 2 offensichtlich einleitend von Schutz und Rettung Zürich erstbehandelt worden, worauf er noch am selben Abend wegen der Rissquetschwunde und wenige Tage später wegen der Nasenverletzung stationär im Universitätsspital Zürich behandelt worden sei. Nach seiner Entlassung aus dem zweiten stationären Aufenthalt habe er weiter Schmerzmedikamente in der Apotheke X.________ in Y.________ bezogen. Dass sich der Beschwerdegegner 2 sodann wegen des abgebrochenen Zahnes auch in zahnmedizinische Behandlung begeben habe, sei aus den weiteren Taxpunkt-Rechnungen ersichtlich. Insgesamt - so die Vorinstanz weiter - sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Verteidigung aufgrund der eingereichten Belege nicht dazu im Stande sehe, diese substanziiert zu bestreiten. Im Gegenteil seien diese äusserst detailliert und gäben einen guten Überblick über die Behandlungen, welche der Beschwerdegegner 2 im Nachgang zum Vorfall vom 19. Januar 2018 über sich habe ergehen lassen müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. IV.2.2 S. 15).
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadenersatz ergibt sich zweifelsfrei aus dem strafrechtlichen Tatvorwurf (einfache Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2). Was die hier interessierenden Heilungskosten betrifft, war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, zu den eingereichten Taxpunkt-Rechnungen im Einzelnen Stellung zu nehmen und insbesondere die Erforderlichkeit der darin abgerechneten Behandlungen zu bestreiten. Nachdem sich der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz festgestellt - nicht substanziiert dazu geäussert hatte (vgl. angefochtener Entscheid E. IV.1 S. 14), traf die Beschwerdegegnerin 3 ihrerseits keine darüber hinausgehende Substanziierungslast.
6.2.2. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdegegner 2 sei aufgrund des Schlages einen Tag hospitalisiert worden und habe zahlreiche Behandlungen über sich ergehen lassen müssen. Er habe eine schmerzhafte Rissquetschwunde erlitten und sich über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr zahlreichen zahnmedizinischen Behandlungen aufgrund seines abgebrochenen Zahnes unterziehen müssen, was für ihn sowohl mit Verlust an Lebenszeit als auch mit Schmerzen verbunden gewesen sei. Zuletzt habe ihm infolge seiner Nasenverletzung auch eine Prothese eingesetzt werden müssen. Dass all dies zu einer erheblichen seelischen Unbill geführt habe, sei ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass sodann auch von einer erheblichen objektiven Schwere des Eingriffs ausgegangen werden müsse, ergebe sich bereits aus den Verletzungsfolgen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung seien damit erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. IV.3.1 S. 16).
Der Beschwerdeführer wiederholt in den Randziffern 75-78 der Beschwerde lediglich Wort für Wort seine Ausführungen aus der Berufungsverhandlung (vgl. vorinstanzliche Akten 103 Rz. 50 ff.), womit er den Begründungsanforderungen des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht genügt (vgl. E. 1 oben). Ohnehin ist mit Blick auf die wiedergegebene Begründung auch in diesem Punkt keine Bundesrechtsverletzung zu erkennen. Die vom Beschwerdegegner 2 erlittenen Verletzungen ergeben sich aus dem anklagegegenständlichen Sachverhalt (vgl. E. 2.2.1 oben). Die Vorinstanz korrigiert entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine Versäumnisse des Beschwerdegegners 2, wenn sie diesen Sachverhalt unter Art. 47 OR subsumiert und dem Beschwerdegegner 2 die verlangte Genugtuung zuspricht.
6.2.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Boller