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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_343/2022 vom 25.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_343/2022
 
 
Urteil vom 25. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 8. Februar 2022 (SST.2021.39).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Februar 2022 - wie schon zuvor vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Lenzburg - wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1). Von einer Bestrafung und einem Eintrag ins Strafregister wurde abgesehen (Dispositivziffer 2). Die Kosten sowohl des zweit- (Dispositivziffer 4.1) als auch des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 5.1) wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Ihr amtlicher Verteidiger wurde aus der Obergerichtskasse und aus der Gerichtskasse Lenzburg entschädigt. Es wurde vorgemerkt, dass die Entschädigungen von der Beschwerdeführerin zurückgefordert würden, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlaubten. Zudem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen den amtlichen Entschädigungen und den vollen Honoraren zu erstatten, sobald ihre Verhältnisse es zuliessen (Dispositivziffern 4.2 und 5.2).
 
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 1, 4.1, 4.2, 5.1 und 5.2) und beantragt einen Freispruch mit entsprechender Änderung der Kosten- und Entschädigungsregelung.
 
2.
 
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine das vorinstanzliche Urteil (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher, soweit sie in ihrer Beschwerde auf einen Beweisantrag (Befragung eines offerierten Zeugen) Bezug nimmt, der (ausschliesslich) vor der ersten Instanz gestellt und abgelehnt wurde. Eine Erneuerung dieses Beweis (ergänzungs) antrags im bundesgerichtlichen Verfahren fällt ausser Betracht (vgl. nachstehend E. 3).
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Brand nichts zu tun zu haben und unschuldig zu sein. Sie beanstandet den Sachverhalt, von dem die kantonalen Richter ausgegangen sind. Das Bundesgericht ist indessen an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese können nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die angebliche Willkür ist unter Hinweis auf die entsprechende Stelle im angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
4.
 
Die Beschwerde beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik, die im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden kann. Die Beschwerdeführerin bezieht sich mit ihren Ausführungen nicht hinreichend auf das angefochtene Urteil, sodass sich aus der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhalts in Willkür verfallen wäre. Auch materiell vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür nachzuweisen. Sie begnügt sich im Wesentlichen damit, ihre eigene Sicht darzulegen und zu behaupten, mit dem "Brand" nichts zu tun zu haben, weil sie den als Brandursache angegebenen Herd nicht benutzt und sie sich zum Zeitpunkt des Brandes nicht in der Wohnung, sondern wahrscheinlich im Zug nach U.________ befunden haben will. Zudem unterstellt sie, dass die in den Akten liegenden polizeilichen Fotoaufnahmen nicht den Tatsachen entsprechen würden (z.B "Warum liegen da Dinge, die ich nicht so gelassen habe?") und stellt dem Bundesgericht eigene Bilder des Brandes zur Verfügung. Mit solchen Vorbringen kann eine Willkürrüge nicht begründet werden. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und kein Raum für eine eigene Tatsachen- und Beweiserhebung besteht (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Dass der vorinstanzliche Schuldspruch willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht. Ebenso wenig ergibt sich daraus, weshalb der Beschwerdeführerin Schadenersatz zustehen soll. Schliesslich geht aus der Beschwerde auch nicht hervor, inwiefern die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung gegen Bundesrecht verstossen könnte. Es fehlt der Beschwerde insgesamt an einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
5.
 
Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe im Übrigen einen Kostenerlass verlangen wollen (was vom Wortlaut her nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint), hätte hierüber erstinstanzlich nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG).
 
6.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das implizite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill