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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_531/2022 vom 25.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_531/2022
 
 
Urteil vom 25. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Diebstahl; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Februar 2022 (SB210222-O/U/cs).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Strafbefehl vom 15. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls von Waren im Wert von Fr. 418.65 in der B.________ Filiale im Zentrum U.________ zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach bestätigte den gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Schuldspruch und bestrafte sie mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
 
Die gegen dieses Urteil von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Februar 2022 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil, unter Kostenfolgen.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 26. April 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2022 sei aufzuheben, sie sei vollumfänglich freizusprechen und die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
 
2.
 
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 153).
 
 
3.
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet den Schuldspruch wegen Diebstahls. Der objektive Tatbestand sei nicht erfüllt, wenn jemand "mit unbezahlter Ware am Ende der Kasse steht". Für die Vollendung hätte sie die Kasse passieren müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen und die Kontrolle durch den Security-Mitarbeiter habe viel zu früh stattgefunden. Der Sachverhalt des "Nichtbezahlenwollens" des dritten Teils des Einkaufes habe sich nicht so ereignet bzw. lasse sich nicht erstellen, weshalb ihr kein (direkter) Vorsatz unterstellt werden könne.
 
3.2. Mit diesen Vorbringen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Diese hat einlässlich dargelegt, weshalb sie in sachverhaltlicher Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin in dem Moment, als sie von C.________ angesprochen worden war, sich und ihre gesamten Waren an der Kassiererin und am Zahlterminal vorbei bewegt hatte, ohne dass sie die nicht bezahlte Ware der Kassiererin offen (auf dem Förderband oder im Einkaufswagen) präsentiert oder die Kassiererin auf eine "noch anstehende dritte Rechnung" hingewiesen hätte; ebenso einlässlich legt die Vorinstanz dar, weshalb sie es als erstellt erachtet, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Waren "am Ende des Kassenbereichs" nicht mehr hat bezahlen wollen (vgl. angefochtenes Urteil S. 7-14). Sodann begründet die Vorinstanz ausführlich, weshalb sie den von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt als Gewahrsamsbruch qualifiziert bzw. weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten eine Gewahrsamsenklave gebildet und somit den Diebstahl vollendet hat (angefochtenes Urteil S. 14-16). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung bzw. der Feststellung des Sachverhalts in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt geltendes Recht in Bezug auf den angefochtenen Schuldspruch verletzt haben könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger