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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1B_242/2022 vom 30.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_242/2022, 1B_243/2022 und 1B_244/2022
 
 
Urteil vom 30. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Verfahren 1B_242/2022
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
 
Verfahren 1B_243/2022
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Behnisch,
 
Verfahren 1B_244/2022
 
C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Annika Burrichter,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung,
 
Postfach 128, 8832 Wollerau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 31. März 2022 (BEK 2021 191, 192 und 194).
 
 
 
Erwägung 1
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt ein Strafverfahren wegen Steuerbetrugs und Urkundenfälschung gegen A.________, B.________ und C.________. Mit separaten Verfügungen vom 15. November 2021 wies die Staatsanwaltschaft die Anträge der Beschuldigten auf Einstellung der gegen sie geführten Strafverfahren ab, weil der Grundsatz von "ne bis in idem" durch die Eröffnung von Strafverfahren nicht verletzt worden sei. Dagegen erhoben die Beschuldigten mit Eingaben vom 25., 26. und 29. November 2021 Beschwerden, welche das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 31. März 2022 abwies, soweit es darauf eintrat.
 
Erwägung 2
 
A.________ führt mit Eingabe vom 17. Mai 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 31. März 2022 (Verfahren 1B_242/2022).
B.________ führt mit Eingabe vom 17. Mai 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 31. März 2022 (Verfahren 1B_243/2022).
C.________ führt mit Eingabe vom 17. Mai 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 31. März 2022 (Verfahren 1B_244/2022).
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführer ersuchen um Vereinigung der Beschwerdeverfahren. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen. Die Beschwerdeführer haben gleichlautende Beschwerden gegen denselben Entscheid eingereicht. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Antrag der Beschwerdeführer zu entsprechen und die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
 
Erwägung 4
 
4.1. Mit dem angefochtenen Beschluss wird das Verfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
4.2. Nach ständiger Praxis hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 141 IV 284 E. 2; 289 E. 1.3).
4.3. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführungen eines Strafverfahrens einen Nachteil rechtlicher Natur begründen könnte, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte. Damit sind Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG weder dargetan noch ersichtlich.
4.4.
Die Beschwerdeführer erachten jedoch die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als gegeben, da die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und auch einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Mit den Beschwerdeführern ist davon auszugehen, dass mit einer Gutheissung der Beschwerden sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Das Bundesgericht legt die weiteren Ausnahmebestimmungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im Bereich des Strafverfahrens restriktiv aus (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Verlangt wird, dass die Aufwendungen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt, zahlreiche Zeugen befragt oder eine rogatorische Einvernahme im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (vgl. Urteile 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3, 6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3).
Die Beschwerdeführer äussern sich nicht näher zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Es ist auch nicht offensichtlich, dass das Strafverfahren aussergewöhnlich hohe Kosten verursachen oder aussergewöhnlich umfangreiche Beweismassnahmen erfordern würde. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind somit ebenfalls weder ersichtlich noch dargetan.
 
Erwägung 4.5
 
Zusammenfassend sind die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weder ersichtlich noch dargetan. Auf die Beschwerden ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
 
Erwägung 5
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Die Verfahren 1B_242/2022, 1B_243/2022 und 1B_244/2022 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern im Umfang von je Fr. 500.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli