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BGer 1B_251/2022 vom 30.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_251/2022
 
 
Urteil vom 30. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
 
Bahnhofplatz 10,
 
Postfach, 8953 Dietikon.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Mai 2022 (SB220144-O/Z3/bs).
 
 
 
Erwägung 1
 
Im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Februar 2022 wies die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Mai 2022 das Gesuch des Beschuldigten A.________ um Gewährung einer amtlichen Verteidigung ab. Zur Begründung führte die I. Strafkammer zusammenfassend aus, der Beschuldigte sei wegen mehrfacher übler Nachrede mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 32.-- bestraft und von den übrigen Vorwürfen freigesprochen worden. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger hätten eine (gültige) Anschlussberufung erhoben, weshalb ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO vorliege. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre, seien nicht ersichtlich.
 
Erwägung 2
 
A.________ führt mit Eingabe vom 24. Mai 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, die zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung einer amtlichen Verteidigung führte. Er vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der I. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli