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BGer 1B_256/2022 vom 30.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_256/2022
 
 
Urteil vom 30. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen,
 
Prime Center 1, 7. Stock,
 
Postfach, 8058 Zürich.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Mai 2022 (UB220075-O//U).
 
 
 
Erwägung 1
 
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung etc. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Dielsdorf vom 13. Oktober 2021 wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt. Am 10. Januar 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 10. April 2022. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Februar 2022 abwies.
Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte mit Verfügung vom 8. April 2022 die Untersuchungshaft bis zum 8. Juli 2022. Dagegen erhob A.________ am 21. April 2022 Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Mai 2022 abwies. Sie bejahte dabei den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Weiter erachtete die III. Strafkammer die Verlängerung der Untersuchungshaft als verhältnismässig.
 
Erwägung 2
 
A.________ führt mit Eingabe vom 25. Mai 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer ersucht um Erstreckung der Beschwerdefrist, damit ein neuer amtlicher Verteidiger seine Beschwerde noch ergänzen könne. Die Beschwerdefrist kann als eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch kann somit nicht entsprochen werden.
 
Erwägung 4
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Die III. Strafkammer legte dar, weshalb sie die Haftvoraussetzungen als erfüllt erachtete. Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Erwägung 5
 
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli