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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2C_413/2022 vom 30.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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2C_413/2022
 
 
Urteil vom 30. Mai 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf Rekurs infolge Verspätung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 6. März 2022 (VD.2021.266).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 verlängerte das Migrationsamt Basel-Stadt (Bereich Bevölkerungsdienste und Migration) die Kurzaufenthaltsbewilligung von A.________ nicht und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Departement) mit Entscheid vom 1. Juli 2021 ab. Auf einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. November 2021 infolge verspäteter Rekursanmeldung nicht ein. Mit Urteil vom 6. März 2022 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, den gegen den Entscheid des Regierungsrat erhobenen Rekurs ab.
1.2. A.________ gelangt mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesgericht das angefochtene Urteil zuzustellen.
Die Beschwerdeführerin liess dem Bundesgericht das angefochtene Urteil zukommen. Eine allfällige verbesserte Eingabe wurde innerhalb der Beschwerdefrist nicht nachgereicht.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
 
Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Dieser bestimmt sich im bundesgerichtlichen Verfahren nach dem angefochtenen Entscheid und den Anträgen der Parteien. Er kann im Vergleich zum Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids eingeschränkt, aber nicht ausgedehnt oder erweitert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 1C_460/2020 vom 30. März 2021 E. 4.1.1). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2).
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1), wenn und soweit entsprechende Rügen erhoben und begründet werden (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 140 III 385 E. 2.3).
2.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten war. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die zehntägige Frist für die Rekursanmeldung gemäss dem vorliegend anwendbaren § 46 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. April 1976 betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG/BS; SG 153.100) sei am 12. Juli 2021 abgelaufen. Mit ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2021 habe die Beschwerdeführerin die Frist für die Anmeldung des Rekurses um mehr als zwei Monate verpasst. Zudem erachtete das Appellationsgericht die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rekursfrist als offensichtlich nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin den von ihr behaupteten Zusammenbruch nicht habe belegen können und in keiner Weise substanziiert habe, wie sie deswegen an der Verfassung schriftlicher Eingaben verhindert gewesen sein soll. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch die für die Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs einschlägige 30-tägige Frist ab Wegfall des Hindernisses verpasst habe.
2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Bestätigung des Nichteintretensentscheids des Regierungsrats geführt haben, nicht sachbezogen auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, zu behaupten, sie habe die besagte Rekursfrist deshalb verpasst, weil sie nach dem abweisenden Entscheid des Departements vom 1. Juli 2021 am Boden zerstört gewesen sei und weil ihr Onkel, für welchen sie eine wichtige Bezugsperson sei, gesundheitliche Probleme gehabt habe.
Mit diesen Ausführungen vermag sie indessen nicht substanziiert darzutun, dass und inwiefern das vorinstanzliche Urteil, welches in Anwendung kantonalen Rechts erging, offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll. Demnach genügen ihre Ausführungen den Anforderungen an die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor) nicht.
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3.
Die unterliegende Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Mai 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov