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BGer 9C_247/2022 vom 30.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_247/2022
 
 
Urteil vom 30. Mai 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
 
c/o Swiss Life AG,
 
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen das Urteil
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 10. Februar 2022 (BV.2021.00037).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. Mai 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2022,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3),
dass das kantonale Gericht in Bezug auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge eine definitive Leistungspflicht der BVG-Sammelstiftung Swiss Life verneint, aber deren Vorleistungspflicht bejaht hat,
dass die Vorinstanz hinsichtlich der definitiven Leistungspflicht insbesondere festgestellt hat, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, bereits vor dem 1. April 2018 und damit vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life eingetreten sei,
dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss definitive Leistungen von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life beantragt, sich aber zur Begründung seines Begehrens auf eine eigene Darstellung des Sachverhalts beschränkt,
dass er damit auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Mai 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann