Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2C_419/2022 vom 31.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
2C_419/2022
 
 
Urteil vom 31. Mai 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Einreiseverbot,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 11. April 2022 (F-5217/2021).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ (geb. 1988), italienischer Staatsangehöriger, gelangte mit einer am 1. Dezember 2021 persönlich übergebenen (Beschwerde-) Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärte er unter anderem, ohne festen Wohnsitz zu sein. Die Eingabe stand vermutlich im Zusammenhang mit einem gegen ihn angeordneten Einreiseverbot.
Mit einer an die letzte aus den Akten ersichtliche Adresse gerichteten Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2021 forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, die angefochtene Verfügung zu bezeichnen, ein klares Rechtsbegehren zu stellen und dieses entsprechend zu begründen. Diese Zwischenverfügung konnte nicht zugestellt werden, da A.________ an der Zustelladresse nicht bekannt war.
In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht A.________ am 1. Februar 2022 auf dem Ediktalweg auf, innerhalb von 30 Tagen nach Publikation der Zwischenverfügung im Bundesblatt die angefochtene Verfügung zu bezeichnen, ein klares Rechtsbegehren zu stellen und dieses entsprechend zu begründen.
Weil A.________ innert Frist keine Beschwerdeverbesserung nachreichte, trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Einzelrichterin, mit Urteil vom 11. April 2022 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren F-5217/2021). Das Urteilsdispositiv wurde am 20. April 2022 im Bundesblatt publiziert (BBl 2022 932).
1.2. Am 19. Mai 2022 übergab A.________ dem Bundesverwaltungsgericht persönlich eine Eingabe, in welcher er angab, Beschwerde beim Bundesgericht anmelden zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht überwies diese zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Zudem teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht mit, dass es auch am 10. November 2021 einen Nichteintretensentscheid betreffend den Beschwerdeführer gefällt hatte (Verfahren F-3954/2021). Gemäss den Akten wurde Letzterer damit begründet, dass A.________ seine als mangelhaft qualifizierte Beschwerde nicht innert der ihm angesetzten Frist verbessert hatte. Das Urteilsdispositiv wurde im Bundesblatt vom 30. Dezember 2021 (BBl 2021 3045) publiziert.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Gemäss Art. 39 Abs. 1 BGG haben Parteien dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Sie können überdies eine elektronische Adresse mit ihrem kryptografischen Schlüssel angeben und ihr Einverständnis dazu erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg zu erfolgen haben (Art. 39 Abs. 2 BGG). Falls die Parteien im Ausland wohnen, haben sie ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG). Gibt die Partei kein Zustelldomizil in der Schweiz an, fordert das Bundesgericht sie in der Regel unter Ansetzung einer Frist auf, ein solches zu bezeichnen. Bei ausbleibender Antwort kann das zu ergehende Urteil durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden.
Vorliegend konnte aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist und in seiner Eingabe angibt, obdachlos zu sein, keine entsprechende Aufforderung ergehen. Auf eine Publikation dieser Aufforderung im Bundesblatt wurde angesichts der konkreten Umständen und mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet.
 
Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteil 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.2).
3.2. In seiner Eingabe führt der Beschwerdeführer aus, er wolle gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2022 (Verfahren F-5217/2021) und vom 10. November 2021 (Verfahren F-3954/2021) Beschwerde anmelden. Es sei wichtig, dass eine Lösung für das Einreiseverbot gefunden werde. Damit enthält die Beschwerde nicht einmal ansatzweise eine auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Begründung. Darauf ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Soweit sich seine Eingabe gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2021 (Verfahren F-3954/2021) richtet, ist im Übrigen festzuhalten, dass die Beschwerde ohnehin verspätet ist, zumal das Urteilsdispositiv im Bundesblatt am 30. Dezember 2021 publiziert wurde und der Erscheinungstag des Bundesblattes als Tag der Zustellung gilt (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 BZP). Folglich ist die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) in diesem Fall längst abgelaufen.
 
Erwägung 4
 
4.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend wäre der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der konkreten Umstände wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
4.2. Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt ist, wird das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Mai 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov