Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_338/2022 vom 31.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_338/2022
 
 
Urteil vom 31. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 25. April 2022 (BEK 2022 46).
 
 
1.
Das Bezirksgericht March erteilte den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf Lachen mit Verfügung vom 14. März 2022 die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 125'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2021.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. März 2022 (Postaufgabe: 23. März 2022) Beschwerde. Nachdem ihr Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innerhalb der allenfalls noch laufenden Beschwerdefrist eingeräumt worden war, überbrachte sie am 11. April 2022 eine neue Eingabe. Mit Beschluss vom 25. April 2022 wies das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3). Dies gilt insbesondere, wenn eine Haupt- und eine Eventualerwägung vorliegen (BGE 139 II 233 E. 3.2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Kantonsgericht hat erwogen, die Eingabe vom 11. April 2022 sei verspätet und deshalb unbeachtlich, die Eingabe vom 22. März 2022 enthalte keine Anträge und es fehle an einer Auseinandersetzung mit der Begründung der bezirksgerichtlichen Verfügung. Ferner bringe die Beschwerdeführerin unzulässige Noven (u.a. zur Höhe des Zinssatzes) vor. Es würde der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen ohnehin misslingen, eine Stundungsabrede glaubhaft zu machen.
Der angefochtene Entscheid ist damit - obschon das Dispositiv den gegenteiligen Eindruck erweckt - ein Nichteintretensentscheid. Die inhaltlichen Ausführungen zur Stundung sind im Konjunktiv gehalten und stellen bloss Eventualerwägungen dar.
4.
Die Beschwerdeführerin geht auf die Nichteintretenserwägungen nicht ein. Stattdessen schildert sie in appellatorischer Weise ihre Sicht auf das Verhältnis zum Beschwerdegegner 1 und wiederholt, der Zinssatz sei zu hoch.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg