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BGer 5A_382/2022 vom 31.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_382/2022
 
 
Urteil vom 31. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Bischöfliches Ordinariat St. Gallen,
 
2. Katholischer Konfessionsteil des Kantons St. Gallen,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Persönlichkeitsverletzung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 4. April 2022
 
(BO.2022.9-K1, ZV.2022.25-K1).
 
 
Sachverhalt:
 
Zwischen A.________ und der Bistumsleitung der Diözese St. Gallen sowie dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen kam es vor längerer Zeit zum Zerwürfnis. Der Konflik führte zu einer stattlichen Anzahl zivil- und strafrechtlichen Gerichtsverfahren (allein beim Bundesgericht rund 25 an der Zahl) und steht im Zusammenhang mit der Entlassung von A.________ als Pastoralassistent sowie der ihm entzogenen Missio im Jahr 2014.
Vorliegend geht es um eine (wiederholte) Klage von A.________ wegen Persönlichkeitsverletzung, auf welche das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 17. Januar 2022 nicht eintrat. Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 4. April 2022 nicht ein. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
 
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
In der weitschweifigen Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid und schon gar nicht legt er dar, inwiefern die Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen sollen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Mai 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli