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BGer 5A_387/2022 vom 31.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_387/2022
 
 
Urteil vom 31. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
zur Zeit Klinik U.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Klinik U.________,
 
Aerztliche Direktion.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Mai 2022 (PA220021-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Infolge vorbekannter paranoider Schizophrenie musste A.________ in der Vergangenheit wiederholt fürsorgerisch untergebracht werden. Vorliegend geht es um die Unterbringung vom 8. April 2022. Mit Entscheiden vom 21. April 2022 bzw. vom 13. Mai 2022 wiesen das Bezirksgericht Zürich und sodann das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
 
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerde enthält keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides. In diesen wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beiständin, der Klinik U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Mai 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli