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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_403/2022 vom 31.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_403/2022
 
 
Urteil vom 31. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vindikation (Rechtsschutz in klaren Fällen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. April 2022 (BS.2022.1-EZZ1).
 
 
Sachverhalt:
 
Im Zuge der gegen von der hypothezierenden Bank gegen die Schuldner eingeleiteten Betreibungen auf Grundpfandverwertung schlug das Betreibungsamt St. Margrethen an der öffentlichen Versteigerung vom 14. September 2021 die Liegenschaft an die Beschwerdegegnerin zu, welche am 5. Januar 2022 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Eine gegen die Versteigerung erhobene Beschwerde der Schuldner blieb bis vor Bundesgericht ohne Erfolg.
Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der neuen Eigentümerin vom 18. Januar 2022 verfügte das Kreisgericht Rheintal mit Entscheid vom 7. März 2022 die Ausweisung der Schuldner aus der Liegenschaft. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 26. April 2022 ab. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2022 wenden sich die Schuldner an das Bundesgericht mit den Begehren, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Vollstreckung des erstinstanzlichen Entscheides sei für widerrechtlich zu erklären; ferner verlangen sie die unentgeltliche Rechtspflege.
 
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (wonach sie weder ein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid noch Aberkennungsklage erhoben oder eine Klage auf Feststellung des Nichtbestandes der Forderung eingereicht hätten und wonach der Zuschlag rechtskräftig geworden und die Beschwerdegegnerin rechtsgültig im Grundbuch eingetragen worden sei) nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Vielmehr beschränken sie sich auf eine Wiederholung ihrer kantonalen Vorbringen, wonach ohne ihre Anwesenheit eine Sicherungsübereignung des Schuldbriefes stattgefunden habe und die Mitarbeiter der hypothezierenden Bank mit kriminellen Machenschaften ohne ihr Wissen über Fr. 400'000.-- an unberechtigte Dritte ausbezahlt und im Übrigen die Grundpfandschuld erhöht hätten, obwohl die Liegenschaft gar nicht so viel wert gewesen sei. All diese Ausführungen lassen sich im vorliegenden Vindikationsverfahren nicht mehr vorbringen, nachdem zufolge Rechtskraft der Zahlungsbefehle die Liegenschaft versteigert und die neue Eigentümerin aufgrund des rechtskräftigen Zuschlages im Grundbuch eingetragen ist.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Mai 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli