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BGer 5D_66/2022 vom 31.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5D_66/2022
 
 
Urteil vom 31. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Zürich,
 
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. April 2022 (RT220069-O/U).
 
 
1.
Mit Urteil vom 25. Februar 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.--. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer.
Mit Eingabe vom 5. März 2022 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Kostenauflage. Mit Urteil vom 5. April 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 30. April 2022 (Postaufgabe 2. Mai 2022) hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf dieses Urteil an das Bundesgericht gewandt. Am 9., 16. und 18. Mai 2022 (jeweils Postaufgabe) hat er weitere Eingaben eingereicht.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer wundert sich darüber, dass das Urteil erst am 25. April 2022 versandt worden sei. Er legt jedoch nicht dar, dass in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Sofern er davon ausgehen sollte, ihm sei dadurch die Rechtsmittelfrist verkürzt worden, ginge er fehl: Diese lief ab dem Zeitpunkt der Zustellung (29. April 2022), womit alle seine Eingaben an das Bundesgericht rechtzeitig erfolgt sind. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Der Beschwerdeführer äussert sich im Wesentlichen zu Angelegenheiten, die keinen erkennbaren Bezug zum angefochtenen Urteil haben. So ist er der Auffassung, die Bundesgerichtspräsidentin müsse einen Entscheid von Bundesrichter Herrmann korrigieren und er bittet Letzteren, eine Spende von Fr. 1'000.-- bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu veranlassen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg