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BGer 5D_81/2022 vom 31.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5D_81/2022
 
 
Urteil vom 31. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 4. April 2022 (ZOR.2022.17).
 
 
Sachverhalt:
 
Das Bezirksgericht Zurzach verlangte von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2022 für das anhängig gemachte Scheidungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 4. April 2022 nicht ein. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2022 wendet sich dieser an das Bundesgericht mit dem Anliegen, der Entscheid erschwere ihm in der vorliegenden Form die Wahrung seiner legitimen Rechte und sei deshalb zur Überarbeitung an das Obergericht zurückzuweisen.
 
1.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Weder nennt der Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen seine Ausführungen inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben. Vielmehr beschränkt er sich auf Ausführungen, welche am Thema vorbeigehen, indem er dem Obergericht vorwirft, statt Primärquellen unzugängliche Sekundärliteratur und diese falsch zu zitieren, womit es Geheimjustiz betreibe (entsprechend dem Üblichen hat das Obergericht ein Standardwerk dahingehend zitiert, dass bei der ersten Erwähnung den Autor, das Werk, das Publikationsjahr und die Nota sowie bei der zweiten Zitierung den Autor, den Vermerk "a.a.O." und die Nota angeführt hat, was der Beschwerdeführer für falsch und verwirrlich hält).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Mai 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli