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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_112/2022 vom 31.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_112/2022
 
 
Urteil vom 31. Mai 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2022 (UV 2021/23).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1974 geborene A.________ war seit 15. Mai 1995 als Bauarbeiter für die B.________ AG, Zweigniederlassung U.________, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 12. Juli 2012 verdrehte er sich beim Bedienen einer Bohrmaschine den rechten Unterarm. Infolge eines Treppensturzes am 17. Dezember 2012 schlug er sich das Kinn, die linke Rippenseite und den linken Ellbogen auf. Die Suva erbrachte bezüglich beider Unfallereignisse die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
A.b. Am 17. März 2017 meldete A.________ einen Rückfall zum Unfall vom 12. Juli 2012. Die Suva verneinte zunächst einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 15. Juni 2017). Nach Eingang weiterer ärztlicher Berichte hob sie die Verfügung vom 15. Juni 2017 auf und erbrachte rückwirkend wiederum Versicherungsleistungen (Verfügung vom 15. Februar 2018). Am 15. September 2020 teilte sie A.________ mit, sie werde die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf den 31. Dezember 2020 (bzw. auf den 31. Januar 2021) einstellen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente, basierend auf einem 20%igen Invaliditätsgrad, und eine Integritätsentschädigung, entsprechend einer Integritätseinbusse von 12,5 %, zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 25. Februar 2021).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 19. Januar 2022).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der Entscheid der Vorinstanz sei im Sinne der Ausführungen aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 33 % zuzusprechen.
Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1; 140 V 136 E. 1.1).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 25. Februar 2021 einen Rentenanspruch nach UVG, basierend auf einem 20%igen Invaliditätsgrad, bekräftigte. Dabei ist letztinstanzlich allein noch die Höhe des Invalideneinkommens für die Bemessung der Invalidenrente umstritten.
 
Erwägung 3
 
3.1. Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 in Kraft stehenden Fassung i.V.m. Art. 8 ATSG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 143 V 295 E. 2.1 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.2. Bei der Anwendung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), geht es um Rechtsfragen. Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen betrifft eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres gilt etwa für die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches das massgebliche Kompetenzniveau ist und ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3; Urteil 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.2).
 
Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht bestätigte im Grundsatz das von der Suva auf Fr. 65'542.35 bezifferte Invalideneinkommen, das auf der Basis des Medianlohns für Hilfsarbeiter gemäss der LSE 2018 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zentralwert, Total, Männer), unter Umrechnung auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklungen 2019 und 2020 von je 0,9 % ermittelt wurde. In zusätzlicher Anrechnung der Teuerung für das Jahr 2021 von 0,8 % legte es das Invalideneinkommen auf Fr. 66'067.- fest. Es sah auch keinen Anlass, vom bereits von der Suva gewährten Tabellenlohnabzug in der Höhe von 5 % abzuweichen. In Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 82'817.- (ebenfalls teuerungsbereinigt per 2021 um zusätzliche 0,8 %) errechnete es einen Invaliditätsgrad von 20 %.
4.2. Unter Berufung auf den in der SZS 2021 S. 287 ff. publizierten Beitrag "Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn" von GABRIELA RIEMER-KAFKA und URBAN SCHWEGLER, macht der Beschwerdeführer letztinstanzlich geltend, die Autoren hätten eine nachvollziehbare Präzisierung der LSE-Daten 2018 vorgenommen. Dadurch würden die tatsächlichen Arbeitsmöglichkeiten der Versicherten besser berücksichtigt. Diese Daten gelte es bei der Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen, zumal sie auf den ohnehin relevanten LSE-Daten 2018 beruhten. Abgestützt darauf resultiere für den Beschwerdeführer eine Invalidität von 33 %. Eine Abweichung von den präziseren Daten stelle eine Verletzung von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 18 UVG sowie eine Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Männern im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK dar, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben könnten. Soweit der Rechtsanwender nicht begründen könne, weshalb von den präziseren Werten abzuweichen sei, liege Willkür vor.
 
Erwägung 5
 
5.1. Mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022, zur Publikation vorgesehen, hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit - unter anderem auch mit Bezugnahme auf den vom Beschwerdeführer erwähnten SZS-Beitrag von RIEMER-KAFKA/SCHWEGLER (vgl. E. 8.3 des erwähnten Urteils) - entschieden, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen. Namentlich war für das Bundesgericht aufgrund der Vorbringen des dortigen Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die Ermittlung des Invalideneinkommens basierend auf den Medianwerten der LSE, allenfalls korrigiert um einen leidensbedingten Abzug und/oder eine Parallelisierung, diskriminierend sein sollte (E. 9.2.3 des erwähnten Urteils). Ausserdem machte das Bundesgericht deutlich, dass auch die im Anhang des erwähnten SZS-Beitrags aufgeführten neuen Tabellen KN 1 "light" und KN 1 "light-moderate" zu LSE TA1_tirage_skill_level keinen ernsthaften sachlichen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte darstellen (E. 9.2.4 des erwähnten Urteils). Gemäss dem Urteil 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 (E. 5.2.1) gilt das zur bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der Invalidenversicherung ergangene Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs auch für den Bereich der Unfallversicherung.
5.2. Konkret erhebt der Beschwerdeführer keine neuen Einwände, welche die im Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 ausführlich wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, in Frage stellen könnten. Er bestreitet auch die Höhe des bei der Festsetzung des Invalideneinkommens von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigten Leidensabzugs von 5 % nicht. Da seine Rügen den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen lassen, hat es dabei sein Bewenden.
6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. Mai 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz