Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_253/2022 vom 31.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_253/2022
 
 
Urteil vom 31. Mai 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2022 (C-5879/2019).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 25. April 2022 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 31. März 2021 zugestellte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2022,
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. Mai 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
in die daraufhin von A.________ am 19. Mai 2022 eingereichte Eingabe,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3; 136 I 65 E. 1.3.1; BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einlässlicher Würdigung der ihm vorliegenden Beweismittel dargelegt hat, weshalb die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen hat,
dass es dabei insbesondere auch erklärt hat, weshalb eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung, die nach Erlass der Verfügung vom 9. Oktober 2019 eingetreten ist, für die Frage der Rechtmässigkeit dieser Verfügung ohne Belang ist, aber allenfalls Grundlage für eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle sein kann,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht,
dass er statt dessen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt B.________ vom 24. Januar 2022 und einen Bericht von Frau Dr. med. C.________ vom 26. April 2022 zu den Akten reicht und beantragt, aufgrund der sich daraus neu ergebenen Aspekte sei ihm nunmehr eine Invalidenrente zuzusprechen,
dass damit dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung offensichtlich nicht Genüge getan ist,
dass es abgesehen davon unzulässig ist, vor Bundesgericht neue Beweismittel anzurufen, ohne aufzuzeigen, inwiefern es sich dabei um solche handelt, die im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG ausnahmsweise Berücksichtigung finden können (vgl. dazu BGE 143 V 19 E. 1.2),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel