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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_311/2022 vom 31.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_311/2022
 
 
Urteil vom 31. Mai 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
handelnd durch die Mutter B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2022 (IV.2021.00458).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. Mai 2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2022, mit welchem es die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juni 2021 aufhob und die Angelegenheit für weitere Abklärungen und zur Neuverfügung zurückwies,
 
 
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ein Nachteil im bundesgerichtlichen Verfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin argumentiert, durch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen, ob ein Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung als in der Verfügung vom 7. Juni 2021 zugesprochen bestehe, habe die Vorinstanz materiellrechtlich verbindliche Anordnungen getroffen, welche sie als Verwaltung unter Umständen zwinge, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen,
dass dies in dieser Form so indessen nicht zutrifft, hat das kantonale Gericht die Verwaltung doch allein angehalten, weitere Abklärungen darüber durchzuführen, ob neben der ausgewiesenen Sehbehinderung zusätzliche Gebrechen bestehen, welche eine höhere Hilflosigkeit begründen könnten; darüber hinaus hat es aber keine verbindliche Vorgaben getroffen,
dass darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken ist; allein der Umstand, dass die angeordneten Abklärungen für unnötig erachtet werden, reicht nicht aus,
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt ist,
dass nämlich selbst ein Wegfall der im Rückweisungsurteil angeordneten ergänzenden Abklärungen, wie er mit einem in Gutheissung der Beschwerde herbeigeführten sofortigen Endentscheid einher ginge, praxisgemäss keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung ersparen würde (statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2),
dass sich demzufolge die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel