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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_263/2022 vom 31.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_263/2022
 
 
Urteil vom 31. Mai 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 11. April 2022 (KV.2021.00082).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. Mai 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2022,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin sich nicht in hinreichender Weise mit der entscheidenden vorinstanzlichen Erwägung auseinandersetzt, wonach die kumulativen, für eine Befreiung von der Versicherungspflicht unabdingbaren Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 Satz 1 KVV - eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung durch die Unterstellung unter die Versicherungspflicht nach KVG (vgl. betreffend die Kostendeckung für Pflegeleistungen: SVR 2012 KV Nr. 6 S. 18, 9C_510/2011 E. 4.4.3; 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.2-4.5) und die aufgrund des Alters oder des Gesundheitszustandes bedingte Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit, sich im bisherigen Umfang zusatzversichern zu können - nicht erfüllt seien,
dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass ihr Einwand, es mache für sie angesichts ihres nur vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz keinen Sinn, sich hier versichern zu lassen, an der Sache vorbeizielt, und ihre übrigen Vorbringen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann