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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_267/2022 vom 01.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_267/2022
 
 
Verfügung vom 1. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior und/oder Rechtsanwältin Biljana Malesevic,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Baumann und/oder Rechtsanwältin Dr. Dominique Ott,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. März 2022 (RT210172-O/U).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit Urteil vom 1. September 2021 wies das Bezirksgericht Horgen das gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Gesuch des Beschwerdegegners um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg ab.
1.2. Mit Entscheid vom 2. März 2022 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdegegners gut und erteilte ihm in der genannten Betreibung die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 33'923'775.17 zuzüglich Zins und abzüglich Teilzahlungen von Fr. 3'000'000.--, Fr. 28'307'474.55 und Fr. 9'500'000.--.
1.3. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 11. April 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
Am 31. Mai 2022 haben die Parteien das Bundesgericht mit einer gemeinsamen Eingabe darüber informiert, dass sie am 18. Mai 2022 im Rahmen eines anderen Verfahrens eine Vergleichsvereinbarung unterzeichnet hätten, die unter anderem die Erledigung des Verfahrens 5A_267/2022 vorsehe. Gemäss dem auszugsweise wiedergegebenen Vergleich haben sie vereinbart, dem Bundesgericht gemeinsam zu beantragen, das Verfahren 5A_267/2022 als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. Sie haben zudem vereinbart, die erstinstanzlich angefallenen Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- (Geschäfts-Nr. EB210123), die zweitinstanzlich angefallenen Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- (Geschäfts-Nr. RT210172-O) sowie die vor Bundesgericht allenfalls noch anfallenden Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich, dem Beschwerdegegner die Hälfte der vom Obergericht zugesprochenen Parteientschädigungen (Fr. 15'000.-- für das Beschwerdeverfahren; Fr. 30'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren) zu bezahlen, d.h. total Fr. 22'500.--. Der Beschwerdegegner verzichtet im Mehrumfang der zugesprochenen Parteientschädigungen (Fr. 22'500) auf die Bezahlung. Zudem verzichten die Parteien gegenseitig auf Parteientschädigungen im bundesgerichtlichen Verfahren.
In der Eingabe vom 31. Mai 2022 beantragen die Parteien die Abschreibung des Verfahrens 5A_267/2022 infolge Vergleichs. Sie ersuchen das Bundesgericht zudem, von der soeben wiedergegebenen Vereinbarung über die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen Vormerk zu nehmen, ihnen die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren ebenfalls Vormerk zu nehmen.
2.
Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
3.
Antragsgemäss sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands werden die Gerichtskosten reduziert (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren sind - wie von den Parteien beantragt - nicht geschuldet. Von der Vereinbarung über die Tragung der kantonalen Prozesskosten (oben E. 1.3) wird Vormerk genommen.
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2.
Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über die Tragung der kantonalen Prozesskosten vergleichsweise geeinigt haben.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte (ausmachend je Fr. 1'500.--) auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg