Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5F_14/2022 vom 01.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5F_14/2022
 
 
Urteil vom 1. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_298/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. April 2022.
 
 
Sachverhalt:
 
Am 15. Februar 2022 errichtete die Gesuchsgegnerin über C.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Gleichentags teilte sie B.________ mit, dass sie nicht mehr gültig Vollmachten ausstellen könne und die am 10. Februar 2022 zugunsten seiner A.________ AG (rubrizierte Gesuchstellerin) ausgestellte Generalvollmacht nichtig sei. Auf eine hiergegen von der Gesuchstellerin eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern nicht ein und das Bundesgericht wies die gegen dessen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_298/2022 vom 28. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 verlangt die Gesuchstellerin die Revision dieses Urteils, die Rückweisung der Angelegenheit an das Obergericht, hilfsweise die Reduzierung der Gerichtskosten auf Fr. 500.-- sowie "rein hilfsweise die Einleitung gg diese Richter wegen Gebührenüberhebung, Betrugsversuches, und Verstösse gg die BV und die EMRK".
 
1.
Die Revision kann nur aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe verlangt werden. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Vorbringen enthalten, die konkret auf einen gesetzlichen Revisionsgrund hinweisen, denn auch für die Revision gelten die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Es ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2; 5F_24/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4; 5F_11/2022 vom 25. April 2022 E. 2).
2.
Weder nennt die Gesuchstellerin einen Revisionsgrund noch macht sie Ausführungen, welche einen solchen nahelegen könnten. Vielmehr beschränkt sie sich auf Kritik, welche sie bereits in ihrer Beschwerde vorgetragen hatte, indem sie geltend macht, es habe gar kein gültiges Anfechtungsobjekt gegeben und insofern liege ein Verfahrensfehler vor; ferner hält sie erneut fest, es sei Fakt, dass C.________ am 10. Februar 2022 eine Vollmacht ausgestellt habe und die Beistandschaft erst später errichtet worden sei.
Ebenso wenig wird in Bezug auf die Höhe der im Urteil 5A_298/2022 erhobenen Gerichtskosten ein Revisionsgrund vorgebracht, geschweige denn begründet, wenn festgehalten wird, diese würden auf reiner Überheblichkeit beruhen.
3.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch mangels Nennung eines Revisionsgrundes und mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der KESB Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli