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BGer 8F_3/2022 vom 01.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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8F_3/2022
 
 
Urteil vom 1. Juni 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Noven),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. März 2014 (8C_36/2014).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Mit Urteil vom 21. November 2013 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 25. Juli und 15. August 2021, wonach die bisher ausgerichtete Invalidenrente revisionsweise rückwirkend per 1. Mai 2008 aufgehoben werde und die in der Zeit vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2011 erbrachten Rentenleistungen zurückzuerstatten seien. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_36/2014 vom 11. März 2014 ab.
B.
Mit Gesuch vom 14. März 2022 lässt A.________ beantragen, in revisionsweiser Aufhebung des Urteils 8C_36/2014 vom 11. März 2014 sei neu wie folgt zu entscheiden:
In Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2013 und der Verfügungen der IV-Stelle vom 25. Juli und 15. August 2021 sei die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zwecks Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens mit anschliessendem neuen Entscheid zurückzuweisen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird.
2.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Sie habe erstmals mit dem Bericht der Klinik B.________ AG vom 29. November 2021 vom Vorliegen einer komplexen Traumafolgestörung erfahren. Diese Erkenntnis sei neu und als unechtes Novum zuzulassen.
3.
Die Gesuchstellerin verkennt, dass Beweismittel, die erst nach Ausfällung des zu revidierenden Urteils entstanden sind, unzulässige echte Noven darstellen, selbst wenn sie sich auf bereits vorbestehende Tatsachen beziehen. Eine Revision gestützt darauf ist ausgeschlossen (Urteile 8F_14/2020 vom 17. Februar 2021 E. 1 und 2.3 mit Verweis auf BGE 147 III 238 E. 4.2 Ziff. 3 und 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.3 und 3.1 mit Verweis auf BGE 143 III 272 E. 2.2; 1F_44/2019 vom 9. September 2019 E. 2.4 und 1F_3/2018 vom 2. Februar 2018 E. 3.2; siehe sodann Urteile 5F_25/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.2 und 4A_662/2018 vom 14. Mai 2019 E. 3.2.1). Soweit sich aus dem von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang angerufenen Urteil 8F_9/2012 vom 6. November 2012 etwas anderes entnehmen lässt, gilt dies als unzutreffend bzw. überholt.
4.
Stützt sich die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Antrags (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ausschliesslich auf ein echtes Novum und damit auf ein von Gesetzes wegen unzulässiges neues Beweismittel (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG), kann auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Juni 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel