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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_1024/2021 vom 02.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_1024/2021
 
 
Urteil vom 2. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz;
 
Landesverweisung, Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Juni 2021 (SB210034-O/U/jv).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 4. November 2020 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 51 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sprach es ihn frei. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht bei einer Probezeit von 3 Jahren auf. Zudem verwies es A.________ für 6 Jahre des Landes und ordnete die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Schliesslich entschied es über die Einziehung der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Mai 2020, 24. Juni 2020 und 25. Juni 2020 beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung sowie über die Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2020 beschlagnahmten Barschaft von Fr. 1'200.-- zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten.
B.
Auf Berufung von A.________ hin reduzierte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Juni 2021 die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben und es sei vom Aussprechen einer Landesverweisung abzusehen; eventualiter seien das Urteil aufzuheben und der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten zu bestrafen.
 
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Hauptantrag gegen die Anordnung der Landesverweisung. Er macht geltend, neben dem schweren persönlichen Härtefall, den die Vorinstanz bejaht hat, liege auch ein überwiegendes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz vor. Er rügt im Wesentlichen eine falsche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Willkürverbots sowie eine Verletzung von Art. 66a StGB.
 
Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3).
3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2).
3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.2).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.4; 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 2.1). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.4; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.4; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.4; je mit Hinweisen).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3 mit Hinweis).
4.
Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1985, ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Erstellt und unbestritten ist, dass er eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit eine grundsätzlich die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen hat.
4.1. Die Vorinstanz bejaht aufgrund der familiären Situation des Beschwerdeführers zwar einen persönlichen Härtefall, gewichtet aber dessen persönliche Interessen am Verbleib in der Schweiz weniger hoch als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Sie begründet dies ausführlich und nachvollziehbar.
4.1.1. Für einen Härtefall resp. einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz spricht gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen vor allem seine familiäre Situation. Er heiratete im Mai 2010 und hat aus dieser Ehe drei minderjährige Kinder. Seit Mai 2019 sind die Ehegatten getrennt und inzwischen geschieden. Die Kinder leben bei der Mutter, sehen den Vater jedoch wöchentlich, manchmal täglich. Der Beschwerdeführer pflegt, wie die Vorinstanz feststellt, eine glaubhaft intakte Beziehung zu und einen regelmässigen Umgang mit seinen Kindern, gegenüber denen er auch elterliche Verantwortung wahrnimmt und Unterhaltsbeiträge ausrichtet. Zudem fällt bei den persönlichen Interessen ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit 9 Jahren in die Schweiz zu seiner Mutter kam und hier die obligatorische Schulzeit absolviert hat. Neben seiner Mutter wohnen auch seine beiden Brüder, die Tante, bei der er in seinem Heimatland die ersten Lebensjahre verbracht hatte, sowie seine Cousins in der Schweiz. Sein Vater, der ununterbrochen in der Dominikanischen Republik lebte, ist vor ein paar Jahren gestorben. Der Beschwerdeführer spricht Schweizerdeutsch und verfügt neben dem familiären auch über ein soziales Umfeld in der Schweiz. Obschon er nach Abschluss der Schulzeit zunächst Mühe bekundete, in der Berufswelt Fuss zu fassen, schloss er 2008 eine Anlehre zum Metallbearbeiter/Bauschlosser ab, arbeitete in der Folge bis zur Kündigung Ende Mai 2020 als Hilfsmonteur und konnte per Ende März 2021 nach einigen Temporäranstellungen wieder eine Festanstellung antreten. Die Vorinstanz geht grundsätzlich von einer erfolgreichen sozialen und wirtschaftlichen Integration aus.
4.1.2. Gegen einen Verbleib in der Schweiz bzw. für eine Landesverweisung spricht für die Vorinstanz vorab die Anlasstat. Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz stellt eine schwere Straftat dar, aufgrund welcher grundsätzlich von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist. Beim Verkauf resp. Besitz von insgesamt rund 83 Gramm reinen Kokains gefährdete der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz aufzeigt, in erheblichem Mass die Gesundheit vieler Personen. Ins Gewicht fällt dabei, dass er nicht aufgrund unglücklicher Umstände oder infolge eigener Drogenabhängigkeit in das Betäubungsmitteldelikt "hineingerutscht" ist, sondern sich aus freien Stücken und rein pekuniären Interessen zum Erwerb von Betäubungsmitteln und deren Verkauf entschieden hat. Den Gewinn verwendete er, um in die Ferien zu reisen bzw. einen zu diesem Zweck gewährten Vorschuss des Arbeitgebers zurückzuzahlen. Die Vorinstanz stellt dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage nur eine eingeschränkt günstige Prognose aus. Sie zeigt auf, dass dieser ohne finanzielle Not einzig aus geldgierigen Motiven handelte, weil sich ihm eine entsprechende Gelegenheit geboten und er zuvor über seine finanziellen Verhältnisse gelebt hatte. Da sich seine finanzielle Situation inzwischen nicht wesentlich verbessert hat, sieht die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Gelegenheit wieder gleich handeln würde, zumal er sich - zumindest anlässlich der Hauptverhandlung - in das Unrecht seiner Tat nur bedingt einsichtig zeigte und es mit der Wahrheit nicht allzu genau nahm. Weiter gewichtet sie erschwerend, dass der Beschwerdeführer vorbestraft ist. Er hatte sich im Jahr 2005 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht und damit ebenfalls ein schwerwiegendes Delikt begangen. Sie sieht in dieser Tat, auch wenn der Beschwerdeführer anfangs provoziert worden war, eine Geringschätzung des menschlichen Lebens. Die erneute Begehung eines Delikts mit einer erheblichen Gefährdung für die Gesundheit vieler Menschen lässt nach Auffassung der Vorinstanz auf eine nicht zu übersehende Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen.
Unter dem Aspekt der Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berücksichtigt die Vorinstanz, dass die nahe und tatsächlich gelebte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern nicht in bisherigem Ausmass weitergelebt werden könnte. Sie relativiert indes die Auswirkungen einer Landesverweisung auf das Familienleben, da die Kinder bereits jetzt nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenleben, sondern bei ihrer Mutter, welche die Hauptbetreuung wahrnimmt. Zudem kann der Kontakt zu den Kindern, wie die Vorinstanz ausführt, über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten oder mit Besuchen während den Schulferien gepflegt werden. Schliesslich erachtet es die Vorinstanz auch als denkbar, dass die Familie dem Beschwerdeführer in die Dominikanische Republik folgen würde, da die Ex-Ehefrau ebenfalls über die dominikanische Staatsbürgerschaft verfügt, erst Ende 2010 in die Schweiz eingereist ist und die Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter sind.
Bezüglich Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland berücksichtigt die Vorinstanz, dass dieser bis zum Alter von 9 Jahren in der Dominikanischen Republik lebte und in der Vergangenheit regelmässig ferienhalber dorthin reiste. Er kennt die Verhältnisse vor Ort und spricht spanisch. Auch wenn eine Wiedereingliederung sicher schwierig wäre, erachtet die Vorinstanz eine solche als möglich und zumutbar, zumal es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung, seiner langjährigen Arbeitserfahrung und seinen Sprachkenntnissen ohne Weiteres möglich wäre, in seinem Heimatland eine vergleichbare Arbeit zu finden.
4.1.3. In Würdigung sämtlicher Interessen kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere des begangenen Delikts, seinem belasteten strafrechtlichen Leumund sowie der nicht vollständig unbelasteten Bewährungsaussichten das öffentliche Interesse an einem Landesverweis nicht überwiegen, zumal eine Reintegration in der Dominikanischen Republik zwar schwierig, aber als möglich sowie zumutbar anzusehen ist und die Ausweisung auch dem Kindeswohl seiner minderjährigen Kinder nicht entgegensteht.
4.2. Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, die Vorinstanz habe trotz Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls seine Beziehung zu seinen Kindern sowie zu seinem Heimatland nicht mit genügender Klarheit dargelegt, zeigt er weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung auf noch trägt er rechtsgenügliche Rügen bezüglich allfälliger Verletzungen von Grundrechten vor (vgl. E. 1 hiervor). Die Vorinstanz geht, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, von einer echten, nahen und tatsächlich gelebten engen Beziehung zu seinen Kindern, von häufigen persönlichen Kontakten sowie von einer Übernahme elterlicher Verantwortung zur Förderung und Unterstützung aus. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch der vorinstanzliche Schluss, er nehme es mit der Wahrheit nicht allzu genau, nicht willkürlich; dies da der Beschwerdeführer gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 25. Juni 2020 angab, er arbeite seit 2009 bei der Metallbaufirma B.________, obwohl ihm die Stelle per 31. Mai 2020 gekündigt worden war. Hinsichtlich des Bezugs zum Heimatland stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer bis zum Alter von 9 Jahren dort lebte, in der Vergangenheit regelmässig ferienhalber dorthin reiste und spanisch spricht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich diesbezüglich im Wesentlichen darauf, den Ausführungen im angefochtenen Urteil seine Sicht der Dinge entgegenzustellen. Diese appellatorischen Einwände, auf die nicht weiter einzugehen ist, vermögen die Würdigung der konkreten Umstände und die überzeugende Begründung der Vorinstanz nicht infrage zu stellen.
4.3. Bezüglich der vorinstanzlichen Interessenabwägung bringt der Beschwerdeführer sodann nichts vor, was Anlass gäbe, diese als missbräuchlich oder als Verstoss gegen Verfassungs- und Völkerrecht zu qualifizieren. Namentlich begründet die Vorinstanz ihre Interessenabwägung hinreichend und nachvollziehbar; einen Begründungsmangel bzw. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Begründungspflicht vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Zu betonen ist, dass sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng bzw. rigoros zeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.1; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1.1 und 2.2.6; je mit Hinweisen). Auch im vorliegenden Fall soll mit der Landesverweisung die Gefahr weiterer schwerer Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz gebannt werden. Dabei ist mit der Vorinstanz zu beachten, dass der Beschwerdeführer aus rein pekuniären und egoistischen Motiven gehandelt hat, war er doch selber nicht drogenabhängig. Angesichts der Schwere der Straftat muss auch eine bloss geringe Rückfallgefahr, von welcher die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht ausgehen durfte, nicht hingenommen werden (Urteil 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.1 mit Hinweis). Zudem berücksichtigt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2005 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat und vorbestraft ist.
Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers liegen sodann hauptsächlich in der Beziehung zu seinen Kindern. Zudem hat er gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung per 1. März 2021 wieder eine Festanstellung gefunden und erzielt einen Nettolohn von ca. Fr. 4'500.-, von dem er substantielle Teile für die Unterhaltsbeiträge zugunsten seiner Kinder aufwendet. Die Vorinstanz verkennt keineswegs, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Engagement für das Wohl der Kinder grundsätzlich wichtig sind. Dennoch spricht dies nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung. Es ist zu betonen, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (vgl. E. 3.3 hiervor; Urteile 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.3.5.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Ins Gewicht fällt vorliegend, dass die Kinder bereits heute nicht beim Beschwerdeführer, sondern bei dessen Ex-Ehefrau leben, welche die Hauptbetreuung wahrnimmt. Sie können mithin in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es aufgrund der aufgezeigten Umstände zumutbar erscheint, die familiären Beziehungen - auch wenn dies keinen gleichwertigen Ersatz bildet - über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten oder besuchsweise in den Ferien zu pflegen. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Wiedereingliederung des 36jährigen Beschwerdeführers in seinem Heimatland aufgrund seiner Ausbildung, seiner langjährigen Berufserfahrung und seiner Sprachkenntnisse zwar als schwierig, aber durchaus möglich und zumutbar erachtet.
4.4. Zusammenfassend erweist sich die im angefochtenen Urteil vorgenommene und zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallene Interessenabwägung weder als bundes- noch als völkerrechtswidrig. Die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kommt daher nicht zur Anwendung und die Landesverweisung erweist sich als rechtens. Deren Dauer von 5 Jahren beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, entspricht sie doch dem gesetzlichen Minimum. Ebenfalls nicht gerügt wird die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
5.
Im Eventualantrag macht der Beschwerdeführer geltend, bei Aufrechterhaltung der Landesverweisung müsse das Strafmass entsprechend angepasst werden. Er rügt eine Verletzung der Bestimmungen der Strafzumessung und damit von Bundesrecht sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur mit Zurückhaltung ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; Urteil 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.4 mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung einlässlich und überzeugend. Sie setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren in nicht zu beanstandender Weise. Dass sie sich von nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer weder eine Verletzung von Bundesrecht hinsichtlich der Strafzumessung noch eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs zu belegen.
5.2.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, infolge des pönalen Charakters der Landesverweisung sei bei deren Anordnung ein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist systematisch unter dem Zweiten Kapitel "Massnahmen" im Zweiten Abschnitt "Andere Massnahmen" eingeordnet. Damit ist sie als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers ("Ausschaffungsinitiative") primär als sichernde Massnahme zu verstehen (BGE 146 IV 311 E. 3.7; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1 mit Hinweisen). Im Vordergrund steht weiterhin nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmecharakter. Als Grund für eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 StGB kann die angeordnete Landesverweisung keine Berücksichtigung finden.
5.2.2. Ebenfalls als unberechtigt erweist sich die Rüge der Verletzung des Doppelverwertungsverbots. Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat, nicht straferhöhend berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer ist sodann insofern Recht zu geben, als die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale Voraussetzung für einen Schuldspruch darstellt und nicht zur Bestimmung der für die einzelne Tat schuldangemessenen Strafe beitragen respektive nochmals (straferhöhend) berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteil 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.4 mit Hinweisen). Dem Gericht ist es jedoch nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteile 6B_776/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 249; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Diesbezüglich weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass bei Drogendelikten die Menge der Betäubungsmittel für die Beurteilung der objektiven Tatschwere eine wichtige Rolle spielt. Sie berücksichtigt daher unter diesem Aspekt zu Recht, dass bei einer Reinsubstanz von rund 83 Gramm, die der Verurteilung zugrunde liegt, der vom Bundesgericht auf 18 Gramm festgesetzte Schwellenwert, ab dessen Erreichen von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen ausgegangen werden muss, um mehr als das Vierfache überschritten ist. Dies stellt nach Gesagtem keine unzulässige Doppelverwertung dar.
5.3. Zusammenfassend hält die vorinstanzliche Strafzumessung vor Bundesrecht stand.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch