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BGer 6B_332/2022 vom 02.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_332/2022
 
 
Urteil vom 2. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
c/o B.________ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Aufhebung einer Grundbuchsperre,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 18. Januar 2022 (BES.2021.127).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die A.________ AG (vormals: A.A.________ AG) ist Eigentümerin des im Grundbuch Oberwil verzeichneten Grundstücks Nr. yyy. Dieses belegte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt im Strafverfahren gegen C.________ am 30. Juli 2008 mit einer Grundbuchsperre. C.________ war einziger Verwaltungsrat und Alleininhaber der A.________ AG.
A.b. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte C.________ am 30. September 2011 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Sodann verpflichtete es ihn, dem Staat eine Ersatzforderung von EUR 3'043'167.--, USD 126'064.20 und Fr. 87'559.-- zu leisten. In der gleichen Höhe hiess es Forderungen von Privatklägern gut und sprach diesen die Ersatzforderung anteilmässig zu. Das Strafgericht ordnete zudem an, dass die Grundbuchsperre bis zur Zwangsvollstreckung fortbesteht.
A.c. Dieses Urteil des Strafgerichts wurde am 4. September 2013 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigt und am 18. November 2014 vom Bundesgericht (Urteil 6B_1172/2013).
 
B.
 
B.a. C.________ rügte im damaligen bundesgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die Grundbuchsperre eine Verletzung von Art. 267 Abs. 3 StPO. Er machte geltend, die A.A.________ AG sei Eigentümerin des betreffenden Grundstücks. Das Strafgericht habe entschieden, dass die Grundbuchsperre bis zur Zwangsvollstreckung bestehe. Nach der Konzeption der Strafprozessordnung müsse im Endentscheid über das Schicksal des mit einer Verfügungssperre belegten Grundstücks befunden werden. Es sei nicht zulässig, die Grundbuchsperre über das Strafverfahren hinaus auf unbestimmte Zeit aufrechtzuerhalten. Es sei ungewiss, ob es je zu einer Zwangsvollstreckung kommen werde. Abgesehen davon sei das Grundstück nicht in seinem Eigentum. Er sei auch nicht Aktionär der A.A.________ AG. Die Gesellschaft sei, obwohl sie in mehrfacher Hinsicht in ihren Rechten unmittelbar betroffen sei, nicht als Partei ins Verfahren einbezogen worden (zit. Urteil 6B_1172/2013 E. 7.1).
B.b. Das Bundesgericht fasste die einschlägigen Erwägungen des Strafgerichts vom 30. September 2011 und des Appellationsgerichts vom 4. September 2013 wie folgt zusammen: Das Strafgericht habe die auf den beschlagnahmten Konten liegenden Vermögenswerte eingezogen und diese gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB den Privatklägern unter Anrechnung an die gutgeheissenen Zivilforderungen zugesprochen. Da diese Vermögenswerte allein nicht zur Befriedigung des gesamten Deliktsbetrags gereicht hätten und über die Privatliegenschaft des C.________ zu diesem Zweck eine Grundbuchsperre verhängt worden sei, habe es im Umfang des Deliktsbetrags in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 eine Ersatzforderung ausgesprochen. Dabei habe es den Wert der beschlagnahmten Vermögenswerte an diese Ersatzforderung angerechnet. Soweit die zugesprochenen Forderungen nicht durch die einzuziehenden Vermögenswerte gedeckt seien, habe es die Abtretung der Ersatzforderung an die Privatkläger angeordnet. Die von der Staatsanwaltschaft verhängte Grundbuchsperre habe das Strafgericht bis zur Zwangsvollstreckung aufrechterhalten. Das Appellationsgericht habe diesen Entscheid bestätigt. Es habe im Rahmen seiner Erwägungen zum Pfändungsbetrug angenommen, es sei erstellt, dass C.________ der wirtschaftlich Berechtigte an der von ihm bewohnten Liegenschaft sei (zit. Urteil 6B_1172/2013 E. 7.2).
B.c. Das Bundesgericht erwog, C.________ habe die beantragte Aufhebung der Grundbuchsperre damit begründet, dass er von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs und des mehrfachen Pfändungsbetrugs vollumfänglich freizusprechen sei. Im zweitinstanzlichen Plädoyer habe sich sein Rechtsvertreter auf den Standpunkt gestellt, die auf den Konten liegenden Vermögenswerte und die Liegenschaft hätten nichts mit dem Pfändungsbetrug zu tun und seien insbesondere nicht "aus strafbaren Handlungen erworben worden", weshalb in jedem Fall eine Freigabe zu erfolgen habe. Dass die kantonalen Instanzen die vorsorgliche Massnahme zu Unrecht aufrechterhalten hätten, habe er erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht. Das Appellationsgericht habe daher keinen Anlass gehabt, sich mit dieser Frage zu befassen. Auf die Beschwerde könne daher mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden. Im Übrigen erklärte das Bundesgericht, dass eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB aufrechterhalten werden könne, bis im SchKG-Verfahren über die Vollstreckbarkeit der Ersatzforderung entschieden worden sei. Soweit C.________ seine wirtschaftliche Berechtigung an der Liegenschaft bestreite, genüge seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (zit. Urteil 6B_1172/2013 E. 7.4).
 
C.
 
Am 27. Dezember 2019 ersuchte die A.________ AG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt um Aufhebung der Grundbuchsperre. Ihr Gesuch wurde am 2. Januar 2020 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Dieses wies am 15. Juli 2020 die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit und auf Urteilsberichtigung ab, während es den Antrag auf Durchführung eines Nachverfahrens im Sinne von Art. 363 StPO an das Strafgericht überwies.
 
D.
 
Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2021 wies das Strafgericht den Antrag um Aufhebung der Grundbuchsperre ab und ordnete an, dass diese bis zur Zwangsvollstreckung fortbesteht.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der A.________ AG wies das Appellationsgericht am 18. Januar 2022 ab.
 
E.
 
Die A.________ AG beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Januar 2022 und die Grundbuchsperre seien aufzuheben.
 
1.
Entscheide über die strafprozessuale Beschlagnahme von Grundstücken sind Entscheide in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG (Urteile 6B_326/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.1; 6B_17/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1; vgl. auch BGE 126 I 97 E. 1a).
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ausdrücklich erwähnten Beschwerdeberechtigten. Als Eigentümerin der Liegenschaft, die mit einer Grundbuchsperre belegt wurde, hat sie dennoch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, weshalb sie nach der Rechtsprechung zur vorliegenden Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (BGE 143 IV 85 E. 1.3; 133 IV 278 E. 1.3 mit Hinweisen).
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht einen umgekehrten Durchgriff angenommen. Zudem rügt sie eine Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Verhältnismässigkeitsprinzips.
2.1. Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB).
2.2. Die Untersuchungsbehörden können gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Zusätzlich können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (zit. Urteil 6B_1172/2013 E. 7.3).
2.3. Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach der Rechtsprechung gegenüber "Dritten", auch dann zulässig, wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist, und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3; 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). In diesen letzteren beiden Konstellationen ist nicht von der Beschlagnahme bei einem Dritten auszugehen, da der Einwand, die Beschlagnahme betreffe Vermögenswerte eines Dritten, rechtsmissbräuchlich ist (Urteile 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3; 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6).
In der zivilrechtlichen Dogmatik spricht man gemeinhin von umgekehrtem Durchgriff (vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3.2; Urteile 5A_330/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3, E. 4.2 f.; 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E. 5.1; 5A_587/2007 vom 28. Februar 2008 E. 2 ff.).
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 3
 
Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid auf die erstinstanzlichen Erwägungen.
3.1. Die Erstinstanz erwog, es stehe rechtskräftig fest, dass C.________ die Beschwerdeführerin als Vehikel für betrügerische Machenschaften eingesetzt habe. C.________ sei unverändert Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin. Mit dem Gesuch um Aufhebung der Grundbuchsperre wolle C.________ der Privatklägerschaft Haftungssubstrat entziehen. Er berufe sich in missbräuchlicher Weise auf die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin. Daran ändere nichts, dass seit Kurzem ein Aktienbuch geführt werde, in dem seine Ehefrau als Nutzniesserin figuriere, soweit sie nicht selbst Aktionärin sei. Zudem habe C.________ den Mietvertrag für die eheliche Wohnung ohne seine Ehefrau allein unterzeichnet. Sodann stehe im Mietvertrag, dass C.________ und seine Ehefrau Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin seien. Nur treffe dies gemäss Handelsregisterauszug für die Ehefrau nicht zu.
3.2. Im kantonalen Verfahren stellte die Beschwerdeführerin diverse Erwägungen des Urteils des Strafgerichts vom 30. September 2011 sowie des Entscheids des Appellationsgerichts vom 15. Juli 2020 in Frage. Die Erstinstanz wies zutreffend auf die Natur des Nachverfahrens gemäss Art. 363 ff. StPO hin. Dieses hat nur die Anpassung des im Hauptverfahren ergangenen Urteils an eine spätere Entwicklung zum Gegenstand (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 363 StPO). Daher behandelte die Erstinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, soweit es um den umgekehrten Durchgriff, das gültige Zustandekommen der Grundbuchsperre und deren Befristung ging. Auf die Einwendungen, wonach die Grundbuchsperre nichtig und unverhältnismässig sei, ging sie ein.
3.3. Die Erstinstanz verwarf den Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe im Strafverfahren gegen C.________ keine Parteistellung gehabt und ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Denn C.________ sei im Handelsregister seit 2002 unverändert als ihr einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift eingetragen. Er könne unbeschränkt für die Gesellschaft handeln und habe dies im Strafverfahren auch getan, etwa indem er im Gegenzug zur Herausgabe gesperrter liquider Mittel zu Lasten der Beschwerdeführerin in die Grundbuchsperre eingewilligt habe. Die Rechtskraft der Urteile gegen C.________ erstrecke sich insoweit auch auf die Beschwerdeführerin.
3.4. Sodann äusserte sich die Erstinstanz zur Nichtigkeit der Grundbuchsperre. Sie erwog zutreffend, dass fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar sind und durch Nichtanfechtung rechtsgültig werden (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1; Urteile 6B_440/2015 vom 18. November 2015 E. 1.2; 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4). Die Erstinstanz erkannte überzeugend, dass die Nichtigkeit auch im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO geltend gemacht werden kann. Allerdings trage die Beschwerdeführerin nur vor, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden und die Vollstreckung des Urteilsdispositivs vom 30. September 2011 sei unmöglich. Diese Rügen habe bereits das Appellationsgericht am 15. Juli 2020 rechtskräftig verworfen. In der Tat verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend gemacht werden kann (BGE 139 III 126 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Erstinstanz brachte die Beschwerdeführerin keine solchen neuen Tatsachen ein. Daher trat sie auf den zumindest impliziten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nicht ein.
3.5. Die Anmerkung einer Grundbuchsperre bewirkt, dass fortan nicht mehr über das Grundstück verfügt werden kann. Solange sie besteht, kann kein dingliches Recht mehr begründet und eingetragen werden; dies gilt ebenfalls für Vormerkungen. Entsprechende Anmeldungen sind vom Grundbuchamt abzuweisen. Zulässig sind lediglich Anmerkungen, die nur deklaratorische Wirkung haben (GRETER/SCHNEITER, Die strafprozessuale Immobilienbeschlagnahme [Art. 266 Abs. 3 StPO], in: AJP 2014 S. 1037 ff., S. 1040 mit Hinweisen). Als Zwangsmassnahme tangiert die Grundbuchsperre namentlich die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie muss die Voraussetzungen von Art. 36 BV und Art. 197 StPO erfüllen. Erforderlich ist insbesondere, dass sie verhältnismässig ist. Unter diesem Gesichtspunkt müssen bei der Deckungsbeschlagnahme Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte (GRETER/SCHNEITER, a.a.O., S. 1038).
3.6. Die Erstinstanz hielt fest, die Privatkläger seien erst im Betrag von Fr. 1'490'000.-- und damit zu 37 % befriedigt worden. Im Umfang von rund Fr. 2.5 Mio. seien sie ungedeckt geblieben. Die Erstinstanz hatte C.________ angefragt, ob die Forderungen der Privatkläger beglichen worden seien. Darauf reagierte er nicht. Daher ging die Erstinstanz in vertretbarer Weise davon aus, dass die Forderungen weiterhin bestehen und sogar Verzugszins hinzugekommen ist. Zudem entnimmt die Erstinstanz dem Betreibungsregisterauszug vom 10. Mai 2021, dass diverse Privatkläger zwischen November 2016 und März 2020 Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 3 Mio. eingeleitet und Verlustscheine von Fr. 200'000.-- erlangt haben. Das betreffende Grundstück wurde im Jahr 1992 für Fr. 2'285'000.-- erworben, weshalb es gemäss Erstinstanz heute deutlich mehr wert sein dürfte. Die Grundbuchsperre verhindert, dass die Liegenschaft verkauft oder entwertet wird. Damit ist sie gemäss Erstinstanz zur Durchsetzung der Ersatzforderung erforderlich und geeignet.
3.7. Die Beschwerdeführerin machte vor Erstinstanz geltend, seit die Grundbuchsperre errichtet worden sei, hätten nur vier Privatkläger ihre Forderungen geltend gemacht. Daher sei die Grundbuchsperre nicht mehr verhältnismässig. Dem entgegnete die Erstinstanz überzeugend, dass die quotenmässige Auszahlung der eingezogenen Vermögenswerte erst am 29. August 2016 verfügt worden sei. Zudem hätten inzwischen acht Privatkläger den Betreibungsweg beschritten. Die Verwertung des Grundstücks habe sich verzögert, weil unklar gewesen sei, wer dafür zuständig sei. Die Privatkläger wurden erst im Umfang von 37 % befriedigt. Es liegt auf der Hand, dass sie nach wie vor ein gewichtiges Interesse an der Grundbuchsperre haben. Hingegen besteht gemäss Erstinstanz kein evidentes Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Grundbuchsperre, zumal die aktuelle Nutzung des Grundstücks nicht eingeschränkt werde (Urteile 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3 und 1B_323/2009 vom 20. Mai 2009 E. 2). Damit sei die Grundbuchsperre auch verhältnismässig im engeren Sinne.
 
Erwägung 4
 
Die Vorinstanz schliesst sich diesen erstinstanzlichen Erwägungen an.
4.1. Sie ergänzt, C.________ wolle das Grundstück der Zwangsvollstreckung als Haftungssubstrat entziehen. Seine Absicht sei offensichtlich zweckwidrig und missbräuchlich. Er wolle sich den Forderungen der Privatklägerschaft entziehen. Aus dem rechtskräftigen Strafurteil vom 30. September 2011 folge, dass er die Beschwerdeführerin als Vehikel für betrügerische Handlungen eingesetzt habe. Eine Massierung unterschiedlicher und ausserordentlicher Verhaltensweisen im Sinne eigentlicher Machenschaften liege nur deshalb schon vor. Die qualifizierte Schädigung von Drittpersonen stehe bei dieser Zahl von Privatklägern ausser Frage. Die Beschwerdeführerin habe nie geltend gemacht, dass es neben C.________ andere Aktionäre geben könnte. Die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen seien daher weiter gültig. Die Erstinstanz habe C.________ als Direktbetroffenen zu Recht in das Verfahren betreffend Aufhebung der Grundbuchsperre einbezogen. Aufgrund dieser Durchgriffskonstellation seien die aktienrechtlichen Gegebenheiten gerade nicht ausser Acht gelassen, sondern angemessen berücksichtigt worden. C.________ könne als Alleinaktionär uneingeschränkt für die Beschwerdeführerin handeln. Das rechtliche Gehör sei daher gleichzeitig C.________ und der Beschwerdeführerin gewährt worden. Dass die Grundbuchsperre nicht nichtig sei, habe das Appellationsgericht im Entscheid vom 15. Juli 2020 bereits ausführlich und überzeugend begründet. Die Erstinstanz sei auf die Rüge der Nichtigkeit zu Recht nicht eingetreten, da das Appellationsgericht die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit und auf Urteilsberichtigung rechtskräftig abgewiesen habe.
4.2. Weiter führt die Vorinstanz aus, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin müsse nicht mehr als die schlichte Anordnung der Grundbuchsperre definiert werden. Deren Zweck sei nämlich, Verfügungen über das Grundstück bis auf weiteres zu verhindern und den gegenwärtigen Zustand zu sichern. Mehr müsse nicht definiert werden. Die Grundbuchsperre müsse auch nicht vollstreckbar sein, sondern lediglich eine Wertverminderung der betreffenden Liegenschaft verhindern. Die Vorinstanz verweist auf Art. 71 Abs. 3 StGB und erwägt, der Gesetzgeber habe für staatliche Ersatzforderungen den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben. Die allfällige Verwertung der Liegenschaft erfolge nach den einschlägigen Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsrechts. In diesem Rahmen begründe die Beschlagnahme kein Vorzugsrecht des Staates und der Vorbehalt von Art. 44 SchKG gelte in diesem Bereich nicht. Die Vollstreckung der Ersatzforderung, die Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte und die Verteilung des entsprechenden Erlöses würden somit nach den Vorschriften des SchKG erfolgen. Das Strafurteil gegen C.________ ist rechtskräftig. Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass die Grundbuchsperre besteht, bis eine Massnahme des SchKG an ihre Stelle tritt (BGE142 III 174; 141 IV 360 E. 3.2). Eine klarere Formulierung, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, ist aufgrund dessen also gar nicht notwendig.
4.3. Zur Verhältnismässigkeit der Massnahme erwägt die Vorinstanz mit der Erstinstanz, zahlreiche Privatkläger seien heute um die Eintreibung ihrer Forderungen aktiv bemüht. Die Erstinstanz habe dies mit dem Betreibungsregisterauszug belegt. Die Grundbuchsperre sei zur Durchsetzung der Ersatzforderung also immer noch geeignet und erforderlich. Die Vorinstanz verwirft den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Grundbuchsperre nicht erforderlich sei, weil nur wenige Gläubiger Ansprüche geltend machen. Sie entgegnet überzeugend, solange die Gläubiger die Forderungen durchsetzen könnten, sei auch die Grundbuchsperre geeignet und erforderlich.
 
Erwägung 5
 
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, verfängt nicht.
5.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin haben die Vorinstanzen ihren Einwand geprüft, wonach ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei, als die Grundbuchsperre angeordnet wurde. Zudem wurde hinreichend begründet, dass die Grundbuchsperre offensichtlich nicht nichtig ist. Ebenso haben sich die Vorinstanzen mit dem Einwand auseinandergesetzt, die Grundbuchsperre sei angeblich nicht hinreichend definiert.
5.2. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Erwägungen der Vorinstanz würden die EMRK verletzen. Sie verweist auf einen Entscheid des EGMR vom 1. März 2022. Allerdings übersieht die Beschwerdeführerin, dass der EGMR in jenem Fall eine Einzelfallbeurteilung vornahm, welche nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.
5.3. Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin vor, die gesicherte Forderung sei verjährt.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergeht. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die Verjährung der Strafverfolgung mit der Eröffnung des Strafurteils vom 30. September 2011 nicht mehr eintreten konnte. Diese Frist kann also kein Thema mehr sein. Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die zivilrechtliche Verjährung unterbrochen durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass die Verjährung unterbrochen wurde, als die Zivilforderungen im Strafprozess adhäsionsweise geltend gemacht wurden. Wird die Forderung durch Urteil des Gerichts festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist gemäss Art. 137 Abs. 2 OR stets die zehnjährige. Somit begann ab Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils eine neue zehnjährige Frist zu laufen, und zwar unabhängig von einer absoluten Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR.
 
Erwägung 6
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
Erwägung 2
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt