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BGer 6B_486/2022 vom 02.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_486/2022
 
 
Urteil vom 2. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
 
Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafbefehl (Verletzung von Verkehrsregeln); unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 25. Februar 2022 (SK2 22 10).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Kantonsgericht von Graubünden trat mit Verfügung vom 25. Februar 2022 auf eine Beschwerde nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. April 2022 Frist bis zum 3. Mai 2022 sowie mit Verfügung vom 4. Mai 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 16. Mai 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Bei der im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift handelt es sich im Übrigen um eine Kopie. Es fehlt mithin an einer eigenhändigen Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonstwie durch eine Reproduktion übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG dar. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit separater Verfügung vom 11. April 2022 dazu aufgefordert, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Er kam dieser Aufforderung nicht nach und behob den Mangel nicht. Auch aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
5.
 
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill