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BGer 2C_452/2022 vom 03.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
2C_452/2022
 
 
Urteil vom 3. Juni 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Kommunikation,
 
Zukunftstrasse 44, 2501 Biel BE,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 28. April 2022 (A-5623/2021).
 
 
1.
1.1. Mit Verfügung vom 15. April 2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren A-1581/2021, A.________, werde darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern dieser durch den angefochtenen Entscheid des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) beschwert sein könnte, da das BAKOM die Beschwerde gegen die von der Billag AG erhobenen Forderungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. März 2018 gutgeheissen habe (Ziff. 2 des Dispositivs). A.________ werde daher aufgefordert, seine Beschwerde bis zum 26. April 2021 zu verbessern und in einer kurzen und sachbezogenen Begründung aufzuzeigen, aus welchen Gründen er beschwert sein soll. Bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Ziff. 4 des Dispositivs). Dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht. Dieses trat mangels selbständiger Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids auf die Beschwerde nicht ein (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 2C_350/2021 vom 29. April 2021).
1.2. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht A.________ auf, seine Beschwerde bis zum 26. April 2021 zu verbessern und aufzuzeigen, aus welchen Gründen er beschwert sei, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nachdem keine Verbesserung eingelangt war, trat das Bundesverwaltungsgericht androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (Urteil A-1581/2021 vom 18. Mai 2021). Dagegen erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. In Aufhebung des angefochtenen Entscheids hiess das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 2C_496/2021 vom 30. November 2021 gut, soweit es darauf eintrat, und wies es die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück.
1.3. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2021 - nunmehr im Verfahren A-5623/2021 - forderte das Bundesverwaltungsgericht A.________ auf, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieser Zwischenverfügung darzulegen, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid des BAKOM beschwert sei, zumal seine Beschwerde bezüglich der von der Billag AG geltend gemachten Forderungen vom BAKOM gutgeheissen worden sei.
Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner verbesserten Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2021 dahingehend, dass er die angefochtene Verfügung vom 4. März 2021 als unvollständig beziehungsweise als nicht nachvollziehbar erachte. So habe das BAKOM weder die Forderung der Billag AG aufgehoben noch festgehalten, dass der Billag AG in dieser Sache keine Ansprüche mehr zuständen. Darüber hinaus beantragte A.________ sinngemäss, dass die Sache "endlich korrekt und vollständig hinsichtlich der wiederkehrenden missbräuchlichen und betrügerischen Forderungen seitens der Billag AG abzuklären" sei.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (prozessleitende Verfügung vom 17. Januar 2022) und trat in der Sache selbst auf die Beschwerde nicht ein (Urteil A-5623/2021 vom 28. April 2022). Die Begründung ging dahin, dass das BAKOM in seinem Entscheid vom 4. März 2021 sämtliche Rechnungen seitens der Billag AG aufgelistet habe, die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. März 2018 nach Ansicht der Billag AG noch offen seien. Das BAKOM habe diesbezüglich festgehalten, dass die Beweisführungs- und Beweislast für Bestand und Höhe der angeblichen Forderungen bei der Billag AG liege, dass die Billag AG den erforderlichen Beweis hierfür aber nicht erbracht habe.
Dementsprechend habe das BAKOM "implizit", so das Bundesverwaltungsgericht, erwogen, dass gegenüber A.________ keine "belegten offenen Forderungen" mehr vorlägen. Daraus gehe hervor, dass die aufgelisteten Forderungen "auch nicht geschuldet" seien. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer zu seinem Rechtsmittel nicht legitimiert, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Soweit A.________ hervorhebe, dass es auch um die Klärung von Forderungen aus früheren Abgabeperioden gehe, sei ihm entgegenzuhalten, dass dies ausserhalb des Streitgegenstandes liege.
1.4. A.________ gelangt mit einer knapp hundertseitigen, eng beschriebenen Eingabe vom 27. Mai 2022 (Postaufgabe: 2. Juni 2022) an das Bundesgericht. Er erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten "inkl. subsidiäre Verfassungsbeschwerde". Er stellt eine grössere Zahl von Anträgen. Diese laufen allesamt auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz hinaus, damit diese den Sachverhalt vollständig prüfe und ausdrücklich feststelle, dass er "bei BAKOM/Billag AG nie Schulden hatte und aufgrund der Zahlungen keine Schulden oder Zusatz- oder Nachforderungen jeder Art entstehen könnten bzw. entstehen konnten". In prozessualer Hinsicht ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren und die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung).
1.5. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
2.
2.1. Die Eingabe ist grundsätzlich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Art. 82 ff. BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) bleibt mit Blick auf Art. 83 BGG kein Raum. Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid gefällt, und dies zu den Abgabeperioden vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. März 2018. Der so umrissene Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die sich auf frühere oder spätere Abgabeperioden beziehen bzw. über die Frage des Eintretens hinausgehen, sind seine Ausführungen von vornherein nicht zu hören.
2.2. Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet, dass die Nichtschuld gemäss BAKOM zumindest "implizit" erstellt sei. Sie hat sich dabei auf Art. 48 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) gestützt. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer - neben den Voraussetzungen von lit. a und b dieser Norm - "ein schutzwürdiges Interesse" an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Praxisgemäss entspricht Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG der Bestimmung gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), weshalb die Auslegung gleichartig zu erfolgen hat (BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 143 II 506 E. 5.1; 142 II 451 E. 3.4.1).
2.3. Die vorliegende Konstellation erinnert an die "Nullveranlagungen", wie sie sich im harmonisierten Recht von Bund, Kantonen und Gemeinden ergeben können. Ergibt sich eine Nullveranlagung, fehlt es gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis der steuerpflichtigen Person regelmässig an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte (BGE 140 I 114 E. 2.4.1). Anders könnte es sich verhalten, wenn die Nullveranlagung - trotz Fehlens einer zurzeit zu bezahlenden Steuer - unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet, deren Klärung keinen Aufschub erduldet (Urteile 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2.2.3; 2C_514/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.3.2).
2.4. Derartige Gründe liegen hier nicht vor: Der Beschwerdeführer ersucht zwar um Abklärung und Feststellung, dass er "bei BAKOM/Billag AG nie Schulden hatte und aufgrund der Zahlungen keine Schulden oder Zusatz- oder Nachforderungen jeder Art entstehen könnten bzw. entstehen konnten", ohne aber aufzuzeigen, weshalb dies erforderlich sein könnte, um seine Rechtslage zu verbessern, um seine Rechtslage zu verbessern. Dass dies rechtserheblich sein könnte, ist offensichtlich nicht erkennbar. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. März 2018 ist hinreichend festgestellt, dass keine Forderungen seitens der Billag AG bestehen. Dies umfasst auch etwaige Verzugszinse, Kosten usw. Mehr als dies musste das BAKOM vernünftigerweise nicht feststellen.
2.5. Wenn der Beschwerdeführer gewissermassen um die Genugtuung ersucht, dass die Billag AG ihm gegenüber im streitbetroffenen Zeitraum nie etwas zugute gehabt habe, so lässt er sich dabei von ausserrechtlichen Motiven leiten. Folglich ist die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG nicht zu beanstanden. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer mit Blick aufArt. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur vorliegenden Beschwerde ebenso wenig legitimiert ist.
2.6. Auf die Beschwerde ist mithin mangels Zulässigkeit nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit in der Hauptsache abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). In einem Verfahren gemäss Art. 108 BGG kann auch dies einzelrichterlich geschehen (Art. 64 Abs. 3 BGG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden praxisgemäss reduziert. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher