Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5F_15/2022 vom 03.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5F_15/2022
 
 
Urteil vom 3. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. Verein C.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
D.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Gino Keller,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_118/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. März 2022.
 
 
Sachverhalt:
 
Im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen verlangte der Vater und rubrizierte Gesuchsgegner die Verpflichtung der Mutter, das gemeinsame Kind gegen verschiedene Krankheiten impfen zu lassen. Die kantonalen Instanzen trafen die entsprechenden Anordnungen und das Bundesgericht wies die hiergegen von der Mutter erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_118/2022 vom 15. März 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 verlangen die Mutter (Gesuchstellerin 1), die Mutter im Verfahren 5A_789/2019 sowie der Verein C.________ (Gesuchstellerin 2) Akteneinsicht sowie die Revision der Urteile 5A_789/2019 und 5A_118/2022.
Es wurden zwei Revisionsverfahren eröffnet, wobei im vorliegenden Verfahren 5F_15/2022 die Gesuchstellerin 1 und der Verein C.________ und im Verfahren 5F_16/2022 die dort betroffene Mutter und der Verein C.________ als Gesuchstellerinnen erfasst wurden.
 
1.
Die Eingabe ist entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht unterzeichnet. Eine auf Art. 42 Abs. 7 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung des Mangels erübrigt sich aber insofern, als auf das Revisionsgesuch ohnehin nicht eingetreten werden kann.
2.
Die Eingabe ist an die Bundesgerichtspräsidentin bzw. die Verwaltungskommission des Bundesgerichts bzw. die Präsidentenkonferenz adressiert. Revisionsgesuche werden indes durch die jeweils sachlich zuständige Abteilung (mithin durch die Abteilung, welche das zu revidierende Urteil gefällt hat) und Akteneinsichtsgesuche bei abgeschlossenem Verfahren durch das Generalsekretariat behandelt.
Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet mithin das hinsichtlich des Urteils 5A_118/2022 gestellte Revisionsgesuch.
3.
Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung sofort in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Diese kann einzig durch eine Revision aufgehoben werden (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2018, N. 31 zu Art. 61 BGG).
Ein Revisionsgesuch kann indes nur durch eine Person gestellt werden, die Partei des zu revidierenden Urteils war (BGE 121 IV 317 E. 1a; 138 V 161 E. 2.5.2; zuletzt Urteil 2F_21/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2). Der Verein C.________ ist mithin von vornherein nicht zur Stellung eines Revisionsgesuches legitimiert; ohnehin scheint es ihm aber in erster Linie um die Einsicht in die Akten der beiden damaligen Verfahren zu gehen.
Die Revision kann im Übrigen nur aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe verlangt werden. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Vorbringen enthalten, die konkret auf einen gesetzlichen Revisionsgrund hinweisen, denn auch für die Revision gelten die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Es ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2; 5F_24/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4; 5F_11/2022 vom 25. April 2022 E. 2).
Vorliegend wird weder ein Revisionsgrund angerufen noch ein solcher sinngemäss thematisiert, wenn festgehalten wird, auch Impfungen müssten einer Kontrolle unterliegen und mit den zu revidierenden Urteilen habe die für Gesundheitsfragen nicht zuständige II. zivilrechtliche Abteilung dem Missbrauch in Scheunentorgrösse Tür und Tor geöffnet.
4.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch mangels Nennung eines Revisionsgrundes und mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten.
Im Übrigen ist die Eingabe zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuches an das Generalsekretariat weiterzuleiten.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
4.
 
Zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuches wird die Eingabe an das Generalsekretariat weitergeleitet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli