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BGer 8C_134/2022 vom 03.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_134/2022
 
 
Urteil vom 3. Juni 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Glarus,
 
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 27. Januar 2022 (VG.2021.00067).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die 1976 geborene A.________ meldete sich am 14. März 2013 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der IV-Stelle Glarus zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 28. November 2018 sprach ihr diese vom 1. November 2013 bis 31. März 2014, vom 1. Mai 2015 bis 31. März 2016 und vom 16. Juni 2016 bis 13. Februar 2017 eine ganze Invalidenrente zu. Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus diese Verfügungen auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 9. Mai 2019).
A.b. In der Folge holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten der medexperts AG vom 18. Oktober 2019 ein. Mit Verfügungen vom 30. Juni 2021 sprach sie der Versicherten vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente, vom 1. November 2014 bis 31. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente, vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Februar 2018 eine Viertelrente zu.
B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 27. Januar 2022).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).
2.
Mit Verfügungen vom 30. Juni 2021 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin unter anderem bis 31. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Februar 2018 eine Viertelsrente zu, was von der Vorinstanz bestätigt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ab 1. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zu gewähren, handelt es sich somit offenbar um einen Verschrieb.
Streitig und zu prüfen ist vielmehr, wie sich auch aus der Beschwerdebegründung ergibt, ob die vorinstanzlich bestätigte Zusprache einer Viertelsrente statt einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2018 bundesrechtskonform ist (vgl. auch E. 3.2 hiernach). Da im Übrigen das (mangels einer definierten verfügungsweisen Klärung ergangene) vorinstanzliche Nichteintreten auf die Frage des Anspruchs ab 1. März 2020 in der Beschwerde unbeanstandet geblieben ist, erstreckt sich die hier vorzunehmende Überprüfung bis hin zu diesem Zeitpunkt.
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Verfügungen ergingen vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall teilweise Erwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 145 V 370, 143 I 50 E. 4.4) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte (vgl. E. 1 hiervor; BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz erwog in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen, gemäss dem Gutachten der medexperts AG vom 18. Oktober 2019 bestehe bei der Beschwerdeführerin seit 19. Dezember 2017 bis auf Weiteres eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit, nachdem zuvor seit Mai 2015 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Diese Einschätzung, welche von dipl.-med. B.________, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 gestützt worden sei, sei nachvollziehbar. Das Gutachten der medexperts AG sei beweiswertig. Darin sei der Beginn der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unter Bezugnahme auf das Gutachten der Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.________, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, vom 19. Dezember 2017 auf dieses Datum festgelegt worden. Letzteres Gutachten sei indessen mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 9. Mai 2019 als unverwertbar erklärt worden, weshalb sich daraus grundsätzlich keine Angaben für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ziehen liessen. Dass jedoch ab 19. Dezember 2017 eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, erscheine mit Blick auf die weiteren medizinischen Akten nicht als offensichtlich unrichtig. Denn die von der Krankentaggeldversicherung beauftragte Gutachterin Dr. med. D.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, sei bereits am 22. Oktober 2016 mittelfristig von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Zudem habe Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, im Bericht vom 8. Dezember 2017 eine verbesserte Arbeitsfähigkeit festgehalten. Weiter habe der behandelnde Arzt PD Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 17. April 2018 eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit festgestellt. Mangels anderslautenden medizinischen Einschätzungen für diesen Zeitpunkt sei ab 19. Dezember 2017 von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb die Zusprache der Viertelsrente ab diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden sei.
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen geltend, es treffe zu, dass die von der Vorinstanz zitierten Arztpersonen Dr. med. D.________ am 22. Oktober 2016, Dr. med. E.________ am 8. Dezember 2017 und PD Dr. med. F.________ am 17. April 2018 von einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes ausgegangen seien. Sie bestreite jedoch, dass diese Verbesserung bis und mit Februar 2020 angehalten habe. Es sei auf die von ihr vorinstanzlich eingereichten Belege hinzuweisen. Aus den Berichten des PD Dr. med. F.________ gehe hervor, dass spätestens im November 2018 wieder eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei. Im Bericht vom 27. November 2018 habe er festgehalten, dass sich ihre Arbeitsunfähigkeit auf 80 % erhöht habe. In den Berichten vom 29. Januar 2019, 1. Juni 2019, 25. November 2019 und vom 18. Juni 2020 sei er zudem von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Am 25. November 2019 habe er festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit auch Ende 2019 bestimmt über 75 % gelegen habe. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte die Vorinstanz abwägen müssen, ob die Auffassung des behandelnden Arztes PD Dr. med. F.________ oder diejenige der Gutachter der medexperts AG vom 18. Oktober 2019 Vorrang habe. Die Vorinstanz hätte zwingend zur Auffassung gelangen müssen, dass spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine wesentliche Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Die gegenteilige Auffassung sei offensichtlich unrichtig und basiere auf einer bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung. Somit hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin spätestens ab 1. Juni 2018 wieder eine ganze Invalidenrente zusprechen müssen. Sie hätte die Sache zur Neubeurteilung ihres Gesundheitszustandes ab 1. Februar 2018 an die IV-Stelle zurückweisen müssen.
4.2. Die Vorinstanz nahm zu den in E. 4.1 hiervor erwähnten, von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich aufgelegten Berichten des PD Dr. med. F.________ vom 27. November 2018, 29. Januar 2019, 1. Juni 2019, 25. November 2019 und 18. Juni 2020 nicht Stellung. Das Bundesgericht kann indessen mit Blick auf die Rechtsverletzung, die aus der Nichtbeachtung von potenziell erheblichen Beweismitteln resultiert (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1), die entsprechenden Aktenstücke selber würdigen und beurteilen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_419/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 10.2 mit Hinweis).
 
Erwägung 5
 
5.1. Im Gutachten der medexperts AG vom 18. Oktober 2019 wurden die davor erstellten, von der Beschwerdeführerin angerufenen Berichte des PD Dr. med. F.________ vom 27. November 2018 sowie 29. Januar und 1. Juni 2019 zusammenfassend wiedergegeben. Die darin gestellten Diagnosen und attestierte Arbeitsunfähigkeit waren den Gutachtern somit bekannt (vgl. auch Urteil 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.1).
Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. nicht publ. E. 6.2 des Urteil BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131; Urteil 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.2). Solche Aspekte legt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Berichte des PD Dr. med. F.________ nicht substanziiert dar und sind nicht ersichtlich, wie sich auch aus Folgendem ergibt.
 
Erwägung 5.2
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Gutachten der Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.________ vom 19. Dezember 2017 mit Urteil vom 9. Mai 2019 als unverwertbar erklärt. Das Gutachten der medexperts AG vom 18. Oktober 2019 und die Vorinstanz hätten sich mithin auf dieses unverwertbare Gutachten gestützt, indem sie davon ausgegangen seien, bei der Beschwerdeführerin sei am 19. Dezember 2017 eine dauernde Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten.
5.2.2. Es trifft zu, dass im Gutachten der medexperts AG vom 18. Oktober 2019 festgehalten wurde, die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 0 % auf 60 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit dem Gutachten der Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.________ vom 19. Dezember 2017. Entgegen der Auffassung der Letzteren gingen die Gutachter der medexperts AG jedoch nicht von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Von einer blossen Übernahme des Ergebnisses des Gutachtens der Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.________ kann somit keine Rede sein. Aus dem Umstand, dass die Gutachter der medexperts AG den Eintritt der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf den 19. Dezember 2017 veranschlagten, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.3. Hinzu kommt, dass das Gutachten der medexperts AG vom 18. Oktober 2019 von der RAD-Ärztin dipl.-med. B.________ in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 und vom RAD-Arzt pract. med. G.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, in den Stellungnahmen vom 24. Januar 2020 und 21. März 2020 als voll beweiswertig qualifiziert wurde. In derjenigen vom 24. Januar 2020 setzte sich pract. med. G.________ mit dem Bericht des PD Dr. med. F.________ vom 25. November 2019 auseinander (zur Aufgabe des RAD, die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu beurteilen vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 49 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 135 V 254 E. 3.3.2).
Auf diese Beurteilungen des RAD nimmt die Beschwerdeführerin überhaupt keinen Bezug. Ihr blosser Verweis auf die von PD Dr. med. F.________ höher eingestufte Arbeitsunfähigkeit vermag das Gutachten der medexperts AG und die Einschätzungen des RAD nicht zu entkräften.
5.4. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht des PD Dr. med. F.________ vom 18. Juni 2020 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich dieser auf den hier nicht zu beurteilenden Zeitraum nach dem 1. März 2020 bezieht (vgl. E. 3.2 hiervor).
5.5. Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Einwände gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der medexperts AG vom 18. Oktober 2019 vor (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dass ihre Arbeitsunfähigkeit seit 19. Dezember 2017 bis Ende Februar 2020 40 % betragen habe, offensichtlich unrichtig, ein Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung (hierzu vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4) oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll.
Da von weiteren medizinischen Abklärungen nach willkürfreier Einschätzung keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst namentlich weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.3).
6.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) kam die Vorinstanz für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis Ende Februar 2020 zum Schluss, im Rahmen der 40 %igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten resultiere selbst bei einem maximalen Tabellenlohnabzug (hierzu vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1) ein Gesamt-Invaliditätsgrad von 48.43 % bzw. der Anspruch auf eine Viertelsrente. Dies ist unbestritten. Da es für diesen Zeitraum bei der 40 %igen Arbeitsunfähigkeit bleibt, ist das Argument der Beschwerdeführerin, aufgrund der zu veranschlagenden 80 %igen Arbeitsunfähigkeit sei die Frage des leidensbedingten Abzugs rechtserheblich und somit zu prüfen, nicht stichhaltig.
7.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Juni 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar