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BGer 8C_291/2022 vom 03.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_291/2022
 
 
Urteil vom 3. Juni 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Murgenthal, Hauptstrasse 46, 4853 Murgenthal,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2022 (WBE.2022.97).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 16. Mai 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2022,
 
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Beschwerde gegen den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 15. Februar 2022 abwies, soweit darauf einzutreten sei,
dass es zur Begründung anführte,
- Anfechtungsobjekt bilde immer der vorinstanzliche Entscheid, das heisst vorliegend das Nichteintreten des kantonalen Departements auf die gegen den Beschluss der Gemeinde Murgenthal vom 27. September 2021 erhobene Beschwerde,
- das Departement sei zu Recht auf die allein Ziffer 2b des Gemeinderatsbeschlusses thematisierende Beschwerde nicht eingetreten,
- dies, weil in dieser Ziffer lediglich in allgemeiner Form auf die gesetzliche Rückerstattungspflicht nach § 20 ff. SPG/AG hingewiesen worden sei, ohne zugleich eine Rückerstattung zu verfügen,
- aufgrund dessen bewirke der Beschluss beim Leistungsbezüger aktuell keinerlei tatsächlichen oder rechtlichen Nachteile, was aber Voraussetzung wäre, damit dagegen Beschwerde geführt werden könnte,
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4),
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, stattdessen ausserhalb davon Liegendes thematisiert,
dass damit den Minimalanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdebegründung wesensgemäss nicht genügt wird,
dass dieser Mangel offensichtlich ist.
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Juni 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel