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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1B_554/2021 vom 06.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_554/2021
 
 
Urteil vom 6. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Haag,
 
Nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,
 
Gerichtsschreiber Bisaz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Leupi-Landtwing,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Bracher und Rechtsanwältin Meltem Steudler,
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe,
 
Güterstrasse 33, 8010 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Nichtzulassung als Privatkläger,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. September 2021 (UH210074-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Gegen B.________ ist seit dem Jahr 2018 eine Strafuntersuchung wegen diverser Wirtschaftsdelikte hängig. Am 23. Dezember 2020 erstattete A.________ gegen B.________ Strafanzeige wegen Privatbestechung, Urkundenfälschung, Betrug, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C.________ Privatstiftung, einer nach österreichischem Recht gegründeten Stiftung mit Sitz in Wien. Beim Anzeigeerstatter handelt es sich um ein Vorstandsmitglied dieser Stiftung. Laut Strafanzeige war der Anzeigeerstatter in der genannten Funktion für die Aufsicht über die Vermögensanlagen der C.________ Privatstiftung zuständig. In der Strafanzeige stellte A.________ den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er sich in der Strafuntersuchung gegen B.________ als Straf- und Privatkläger (richtig: Straf- und Zivilkläger) konstituiert habe.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 wies die Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich den Antrag auf Anerkennung des Anzeigeerstatters als Geschädigter und Privatkläger ab, da dieser nur Reflexgeschädigter sei. Dagegen erhob am 11. März 2021 A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches diese mit Beschluss vom 6. September 2021 abwies.
C.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erhebt A.________ dagegen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts vom 6. September 2021 aufzuheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Stellung eines Privatklägers zukommt.
B.________ beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten; allenfalls sei sie abzuweisen. A.________ hält an seinen Anträgen fest. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft III verzichten auf Stellungnahme.
 
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er wirft dieser eine formelle Rechtsverweigerung vor, da sie ihn zu Unrecht nicht als Privatkläger zum Verfahren zugelassen habe. Damit hat er nach der Rechtsprechung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist er gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt (BGE 141 IV 1 E. 1.2).
Mit der Verneinung der Stellung als Privatkläger wird der Beschwerdeführer definitiv nicht als Partei zum Strafverfahren zugelassen. Der angefochtene Entscheid bildet für ihn deshalb einen gemäss Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid (BGE 139 IV 310 E. 1).
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz seinen Entscheid unzureichend begründet habe. Insbesondere habe sich die Vorinstanz nicht mit seinen Argumenten zur Auslegung des Begriffs der "geschädigten Person" im Sinne von Art. 115 StPO auseinandergesetzt.
Der Einwand geht fehl. Die Vorinstanz legt eingehend dar, weshalb sie die Stellung des Beschwerdeführers als Privatkläger verneint. Sie musste sich nach der Rechtsprechung nicht mit sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Sie musste ihre Begründung vielmehr so abfassen, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne musste sie wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids diesen Anforderungen nicht genügt. Wenn sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz verneinte, dass der Beschwerdeführer durch das angezeigte Verhalten des Beschwerdegegners direkt geschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Berechtigung zur Teilnahme am Strafverfahren im Wesentlichen mit dem Argument begründet, er sei in seiner Funktion als Stiftungsrat ("Mitglied des Vorstands der C.________ Privatstiftung") vom Beschwerdegegner getäuscht worden und habe der Stiftung in der Folge für den aus den Straftaten entstandenen Schaden Ersatz leisten müssen. Er habe indessen nicht geltend gemacht, dass das geschädigte Vermögen ihm gehört habe und er durch die Straftat in eigenen strafrechtlich geschützten Rechtsgütern verletzt worden sei. Die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gründe in einem zivilrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers als Stiftungsorgan. Seine dadurch entstandene Vermögenseinbusse stehe mit den mutmasslichen Straftaten des Beschwerdegegners nur in indirektem Zusammenhang. Nach der Rechtsprechung sei der Beschwerdeführer demnach nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Er sei daher auch nicht berechtigt, als Privatkläger am Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner teilzunehmen.
3.2. Wie bereits vor der Vorinstanz vertritt der Beschwerdeführer dagegen den Standpunkt, dass Art. 115 StPO so auszulegen sei, dass eine Person auch dann als geschädigt zu betrachten sei, wenn ihre Interessen als Folge der Missachtung einer im öffentlichen Interesse liegenden Norm in erheblicher Weise tangiert worden seien. Diese Person sei mithin auch dann als geschädigt anzuerkennen, wenn ihre Interessen mittelbar bzw. als Reflex erheblich beeinträchtigt worden seien. Geschädigt sei mit anderen Worten auch diejenige Person, welcher ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse zukomme wie der in ihren individuellen Rechtsgütern unmittelbar geschützten Person. Als geschädigt gelte demnach unter anderem diejenige Person, in deren Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreife sowie diejenige Person, der im Sinne einer Garantenstellung eine besondere Verantwortung für die Erhaltung der Sache oder des Vermögens obliege. Der Beschwerdeführer sei für die Beaufsichtigung der Anlage des Stiftungsvermögens verantwortlich gewesen. Er sei vom Beschuldigten mittels unwahrer Urkunden arglistig getäuscht worden. Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten unmittelbar in den Rechtskreis des Beschwerdeführers eingegriffen, weil dieser infolge seines Pflichtenhefts als Garant für den Erhalt und die Mehrung des Vermögens der C.________ Privatstiftung zu sorgen gehabt habe. Diese Interessen seien durch mutmasslichen Betrug, mutmassliche Veruntreuung und mutmassliche ungetreue Geschäftsbesorgung in einer Weise tangiert worden, die es rechtfertige, den Beschwerdeführer als Privatkläger anzuerkennen. Zudem sei der Beschwerdeführer durch das strafbare Verhalten des Beschuldigten auch deshalb in seinen Rechten unmittelbar betroffen, weil er gegenüber der C.________ Privatstiftung bzw. deren Nachfolgerin unmittelbar schadenersatzpflichtig geworden sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Garantenstellung betreffend den Vorwurf der Privatbestechung strafantragsberechtigt sei, zeige ebenfalls, dass seine zu wahrenden Interessen in einem Ausmass tangiert worden seien, dass er als Privatkläger anzuerkennen sei. Aus den vorstehenden Ausführungen lasse sich ganz allgemein die Regel ableiten, dass geschäftsleitende Organe einer juristischen Person, die für das betreffende Gesellschaftsvermögen eine Garantenstellung mit entsprechender persönlicher Haftung einnähmen, im Falle von Betrug, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung zulasten der betreffenden juristischen Person als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten seien.
 
Erwägung 4
 
4.1. Streitig ist die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren. Diese ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 146 IV 76 E. 2.2.1; 145 IV 491 E. 2.3; 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3; BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).
4.2. Die angezeigten Delikte der Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gilt bei Straftaten gegen das Vermögen der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.1, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Gleiches muss bei einer Stiftung auch für Stiftungsräte gelten. Eine allfällige persönliche Garantenstellung verbunden mit einer allfälligen Schadenersatzpflicht der Stiftungsräte vermag nichts daran zu ändern, dass sie durch Straftaten gegen das Vermögen der Stiftung nur mittelbar betroffen sind.
 
Erwägung 4.3
 
4.3.1. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; je mit Hinweisen). Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.5.1, zur Publikation bestimmt).
4.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre durch die angeblichen Urkundendelikte einzig die C.________ Privatstiftung direkt geschädigt worden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen mögen mit den behaupteten Urkundendelikten in einem weiteren Zusammenhang stehen, indes würden sie allesamt bloss mittelbar auf diese zurückgehen. Damit gilt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich dieser Vorwürfe nicht als Geschädigter im strafprozessualen Sinn.
4.4. Soweit der Beschwerdeführer seine Privatklägerstellung aus der angezeigten Privatbestechung (Art. 322novies StGB) herleitet, dringt er damit nicht durch. Diese Bestimmung ist erst seit dem 1. Juli 2016 in Kraft. Der Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der C.________ Privatstiftung und der D.________ AG, in deren Namen der Beschwerdegegner gehandelt haben soll, dauerte jedoch nur bis zum 20. Februar 2014, weshalb sich ein angeblich gegen Art. 322novies StGB verstossendes Verhalten, das den Beschwerdeführer in gewisser Weise geschädigt haben könnte, noch vor Inkrafttreten dieser Bestimmung abgespielt hätte, wie der Beschwerdegegner zu Recht einwendet.
4.5. Die Vorinstanz hat die Geschädigten- und Privatklägerstellung des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz