Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1B_249/2022 vom 07.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_249/2022
 
 
Urteil vom 7. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Reto Gfeller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung
 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Mai 2022 (SB210378-O/Z15/as).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung. Am 28. April 2016 wurde er festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. Am 19. Januar 2018 wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Mit Urteil vom 18. Dezember 2018 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und zu einer bedingten Geldstrafe. Dagegen erhob er Berufung. Mit Urteil vom 6. Oktober 2020 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich im Wesentlichen die erstinstanzlich ausgefällte Strafe. Auf eine Beschwerde in Strafsachen hin hob das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil wegen Verletzung des Anklageprinzips teilweise auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021).
Verschiedene seit der Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug eingereichte Gesuche um Entlassung und um Versetzung in den offenen vorzeitigen Strafvollzug wurden abgewiesen. Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2022 wies das Obergericht ein erneutes Haftentlassungsgesuch von A.________ ab, gewährte ihm jedoch gleichzeitig den offenen vorzeitigen Strafvollzug und forderte die Vollzugsbehörde auf, die geeigneten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zu veranlassen, um der weiterhin bestehenden Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_34/2022 vom 11. Februar 2022 ab.
Mit neuem Urteil vom 7. April 2022 reduzierte das Obergericht die Freiheitsstrafe von 11 auf 10 Jahre. Am 29. April 2022 ersuchte A.________ erneut um Haftentlassung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2022 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 23. Mai 2022 beantragt A.________, die Präsidialverfügung vom 12. Mai 2022 sei aufzuheben und er selbst unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht) unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dies hindert ihn nicht daran, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Auf Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind (BGE 143 IV 160 E. 2.3 mit Hinweisen).
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Hingegen ist er der Auffassung, die Fluchtgefahr sei derart tief, dass sie mit Ersatzmassnahmen gebannt werden könne.
 
Erwägung 3
 
3.1. Das Obergericht erwog, an der Beurteilung der Fluchtgefahr habe sich seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2022 nichts geändert. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer der offene vorzeitige Strafvollzug gewährt worden sei und er sich klaglos verhalten habe, könne nicht auf die Beseitigung der Fluchtgefahr geschlossen werden. Hätte das Gericht erwartet, dass er sich nicht an die Regeln des offenen Vollzugs halten würde, hätte es diesen erst gar nicht gewährt. Der Argumentation des Beschwerdeführers, am 27. Dezember 2022 werde er zwei Drittel der mit Urteil des Obergerichts vom 7. April 2022 verhängten zehnjährigen Freiheitsstrafe erstanden haben, weshalb von Fluchtgefahr keine Rede mehr sein könne, sei ebenfalls nicht zu folgen. Selbst wenn er von einer bedingten Entlassung in 8 Monaten ausgehe, handle es sich immer noch um eine beträchtliche Dauer, weshalb sich die Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug weiterhin als verhältnismässig erweise. Im Übrigen wäre die bedingte Entlassung ohnehin zuerst zu prüfen und gutzuheissen, bevor der Beschuldigte effektiv damit rechnen könnte. Im Falle einer Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung müsste er weiterhin mit einer maximalen Freiheitsstrafe von 10 Jahren rechnen. Es sei zwar durchaus positiv zu würdigen, dass er eine Stelle als Personalberater und eine Wohngelegenheit bei seiner Mutter in Aussicht hätte, wenn er auf freiem Fuss wäre. Im Hinblick auf die bereits in den früheren Präsidialverfügungen erläuterten Umstände, insbesondere die internationalen Beziehungen, über die der Beschwerdeführer verfüge, reichten diese Aussichten jedoch nicht aus, um die bestehende Fluchtgefahr zu bannen.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, angesichts der mit dem obergerichtlichen Urteil vom 7. April 2022 erfolgten Reduktion seiner Freiheitsstrafe von 11 auf 10 Jahre und der Dauer der erstandenen Haft könne kaum mehr von Fluchtgefahr gesprochen werden. Gemäss dem aktuellen Vollzugsplan werde er am 27. Dezember 2022 zwei Drittel der zehnjährigen Freiheitsstrafe erreicht haben. Unter diesen Umständen hätte sich die Vorinstanz mit dem Vollzugsplan auseinandersetzen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Weshalb sie davon ausgehe, dass eine bedingte Entlassung nicht erfolgen könne, habe sie in Verletzung der Begründungspflicht nicht aufgezeigt. Zu beachten sei auch, dass er seit mittlerweile vier Monaten im offenen Vollzug sei und in diesem Rahmen mehrere Vollzugslockerungen erhalten habe. Zu nennen seien drei unbegleitete Ausgänge von fünf Stunden, zwei unbegleitete Sonderurlaube mit Übernachtung von 24 Stunden, zwei unbegleitete Urlaube mit Übernachtung von 32 Stunden und ein Sachurlaub von 10 Stunden für ein Vorstellungsgespräch. Er habe sich jeweils ohne Tadel an die Regeln gehalten. Die ersten Vollzugslockerungen seien vom kantonalen Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung bewilligt worden, das vorgängig bei der Verfahrensleitung nachgefragt habe, ob diese Einwendungen habe, was jedoch nie der Fall gewesen sei. Die jüngsten Urlaubsgesuche seien direkt von der Vorinstanz geprüft und gutgeheissen worden (namentlich ein Beziehungsurlaub vom 14. auf den 15. Mai 2022, ein Ausgang am 16. Mai 2022 und ein Sonderurlaub vom 20. auf den 21. Mai 2022). Dabei habe sie nicht einmal irgendwelche Auflagen (wie z.B. eine Begleitung durch einen Polizeibeamten) angeordnet. Es sei widersprüchlich, davon auszugehen, dass diesen Urlauben und Ausgängen keine strafprozessualen Hindernisse entgegenstünden und gleichzeitig weiterhin Fluchtgefahr zu bejahen. Schliesslich habe die Vorinstanz auch ausser Acht gelassen, dass die Vollzugsbehörden einen direkten Übertritt ins "EM-Backdoor" (Electronic Monitoring ausserhalb einer Vollzugseinrichtung) vorgeschlagen hätten. Dies setze gemäss Art. 79b StGB ebenfalls fehlende Fluchtgefahr voraus. Das "EM-Backdoor" diene der Vorbereitung der bedingten Entlassung, weshalb dies ein Beleg dafür sei, dass die Vollzugsbehörden von einer solchen ausgingen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er ein Stellenangebot als Personalberater erhalten und zudem eine Wohngelegenheit bei seiner Mutter habe.
3.3. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).
3.4. Im Urteil vom 11. Februar 2022 verwies das Bundesgericht zunächst auf seine Beurteilung der Fluchtgefahr in den Urteilen 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 und 1B_206/2021 vom 18. Mai 2021. Zur zu erwartenden Reststrafe hielt es fest, eine Prognose über eine mögliche Reduktion der zunächst ausgefällten Freiheitsstrafe von 11 Jahren durch das Obergericht sei im Haftprüfungsverfahren nicht angezeigt. Es beanstandete nicht, dass das Obergericht davon ausgegangen war, zwei Drittel der zu erwartenden Freiheitsstrafe seien jedenfalls nicht demnächst erreicht. Die Fluchtgefahr habe sich jedoch aufgrund der andauernden Haft leicht vermindert. Allerdings sei aufgrund des intensiven persönlichen und wirtschaftlichen Auslandskontakts des Beschwerdeführers vor seiner Verhaftung und einer Ersatzforderung des Kantons Zürich von Fr. 1 Mio. für unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil insgesamt immer noch von einer erheblichen (wenn auch verminderten) Fluchtgefahr auszugehen. Der offene vorzeitige Strafvollzug vermöge zwar eine grosse Fluchtgefahr nicht zu bannen, könne sich aber im Einzelfall gerade dort als ausreichend erweisen, wo die Fluchtgefahr weniger ausgeprägt sei, gleichzeitig aber (andere) Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO nicht genügten (Urteil 1B_34/2022 vom 11. Februar 2022 E. 3.4-3.5).
3.5. Seit der letzten Beurteilung der Haftgründe durch das Bundesgericht am 11. Februar 2022 hat sich die Situation in relevanter Weise verändert.
Zum einen mindert die im obergerichtlichen Urteil vom 7. April 2022 vorgenommene Reduktion der Strafe von 11 auf 10 Jahre Freiheitsentzug die Fluchtgefahr. Dieser Umstand wurde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Auch angesichts der seit dem letzten Haftentlassungsgesuch zusätzlich erstandenen Haft, die auf eine rechtskräftig ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen ist, verringert sich der Anreiz für den Beschwerdeführer zur Flucht. Allerdings lässt sich nach wie vor nicht davon sprechen, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine bedingte Entlassung demnächst bevorstünde, weshalb die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe (Art. 86 StGB) nach wie vor nicht erfüllt sind (s. Urteil 1B_34/2022 vom 11. Februar 2022 E. 3.4). Insgesamt gibt die zu erwartende (Rest-) Freiheitsstrafe Anlass, gegenüber der Beurteilung vom 11. Februar 2022 nochmals von einer etwas tieferen Fluchtgefahr auszugehen.
Zum andern fällt ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer seit dem Antritt des offenen vorzeitigen Strafvollzugs mehrfach Urlaub und Ausgang gewährt wurde, was im angefochtenen Entscheid ebensowenig Berücksichtigung fand. In einem Schreiben des Vollzugszentrums Bachtel vom 5. Mai 2022 wird diesbezüglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe bislang einen Beziehungsurlaub (32 Stunden), einen Sonderurlaub (24 Stunden) und zwei Ausgänge (je 5 Stunden) absolviert. Sämtliche Vollzugsöffnungen hätten ohne Aufsicht und Begleitung durch das Vollzugspersonal stattgefunden. Zudem sei dem Beschwerdeführer am 25. April 2022 ein Sachurlaub gewährt worden, um ein Vorstellungsgespräch wahrzunehmen. Er habe sich bei sämtlichen Vollzugsöffnungen korrekt und absprachegemäss verhalten. Weiter hat der Beschwerdeführer seiner Beschwerde ans Bundesgericht eine Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2022 beigelegt, mit der ein weiterer Beziehungsurlaub (vom 14. bis 15. Mai 2022), ein Ausgang (am 16. Mai 2022) und ein Sonderurlaub (vom 20. bis 21. Mai 2022) genehmigt wurden. Hinsichtlich der Urlaube hielt die Vorinstanz in dieser Verfügung fest, es gehe dabei um Besuche in der Wohnung der Eltern, was offenbar bereits in jüngster Vergangenheit problemlos funktioniert habe. Aus Sicht der Verfahrensleitung bestünden keine strafprozessualen Einwände.
Bereits die Gewährung des offenen Vollzugs setzt voraus, dass die beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten einer offenen Vollzugsinstitution ausreichen, um die verbleibende Fluchtgefahr zu bannen. Seit der Beschwerdeführer den offenen vorzeitigen Vollzug antrat, hat sich zudem aufgrund des erwähnten Zeitablaufs und der Reduktion der Freiheitsstrafe die Fluchtgefahr weiter vermindert. Darüber hinaus hat er eine Mehrzahl von unbegleiteten Urlauben und Ausgängen nicht zur Flucht missbraucht, sondern ist jeweils absprachegemäss wieder in die Vollzugsanstalt zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund besteht hinreichend Gewähr, dass er sich nicht durch Flucht dem Vollzug der ausgesprochenen Sanktion entzieht. Der geringen fortbestehenden Fluchtgefahr kann durch geeignete Ersatzmassnahmen, wie sie der Beschwerdeführer selbst beantragt, Rechnung getragen werden.
4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit dieses den Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen umgehend aus der Haft entlässt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich ist zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit erweist sich dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 12. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Diego Reto Gfeller, für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Dold