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BGer 5D_80/2022 vom 07.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5D_80/2022
 
 
Urteil vom 7. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staat Zürich,
 
2. Politische Gemeinde Bauma,
 
beide vertreten durch die Gemeinde Bauma, Steueramt, Dorfstrasse 41, Postfach 232, 8494 Bauma,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. April 2022 (RT220025-O/U).
 
 
1.
Am 6. Januar 2022 ersuchten die Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Pfäffikon um definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'160.40 nebst Zinsen und Kosten (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal). Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 trat das Bezirksgericht auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein, da der Kostenvorschuss zu spät bezahlt worden sei.
Dagegen erhoben die Beschwerdegegner am 3. Februar 2022 (Poststempel) Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 6. April 2022 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 31. Januar 2022 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (d.h. unter der obergerichtlichen Vorgabe, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden war) an das Bezirksgericht zurück.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2022 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die Beschwerdeführerin hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Weltanschauung (Behörden seien Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle und alle ihre Handlungen nichtig seien; die Menschheit solle Babylon unterworfen werden; das Bundesgericht setze die babylonische Agenda in krimineller Absicht um, etc.) und ihre Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts. Ablehnungsanträge hinsichtlich einzelner Gerichtspersonen fehlen.
Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. Darauf ist nicht einzugehen.
3.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG).
Das angefochtene Urteil ist ein Rückweisungsentscheid und damit ein Zwischenentscheid (BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4). Da kein Anwendungsfall von Art. 92 BGG vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig. Demnach ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin äussert sich jedoch nicht zu diesen Voraussetzungen. Dass sie vorliegen würden, springt auch nicht in die Augen. Insbesondere ist bei einem Rechtsöffnungsverfahren kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu erwarten.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg