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BGer 8C_278/2022 vom 07.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_278/2022
 
 
Urteil vom 7. Juni 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, Postfach, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2022 (KE.2021.00005).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. Mai 2022 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. April 2022 A.________ ausgehändigte Urteil der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2022,
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Mai 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
 
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 24. Mai 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil die Auffassung ihrer Generalsekretärin bestätigt hat, wonach das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erlass von im Urteil VB.2020.00472 vom 20. Mai 2021 auferlegten Gerichtskosten wegen verspäteter Gesuchstellung abzuweisen ist,
dass in Sozialhilfestreitigkeiten wie der vorliegenden vor Bundesgericht im Wesentlichen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wobei hiefür eine qualifizierte Begründungspflicht besteht (Näheres dazu: BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorbringt; allein die Lebensumstände zu schildern und um Nachsicht zu ersuchen, vermag diesen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juni 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel