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Bearbeitung, zuletzt am 11.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_256/2022 vom 07.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_256/2022
 
 
Urteil vom 7. Juni 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2022
 
(200 22 169 AHV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. Mai 2022 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2022,
 
dass das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat,
dass es dabei namentlich erwogen hat, die AHV-Beitragsforderungen könnten nicht unter den Mindestbeitrag herabgesetzt werden und dass bezüglich eines Erlasses der Beiträge kein Anfechtungsobjekt vorliege,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe vom 15. Mai 2022 nicht zu den Gründen äussert, welche zur Gesuchsabweisung geführt haben, sondern lediglich seine eigene Sicht der Dinge darlegt,
dass zudem, soweit er geltend macht, der Erlass der Beiträge gehöre ebenfalls zum Verfahrensgegenstand, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. m BGG zum vornherein unzulässig ist, und diesbezüglich einzig eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG in Frage kommen würde,
dass mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 116 BGG (lediglich) die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, wobei das Bundesgericht in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist,
dass die Beschwerde auch diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue First zur Begleichung des Kostenvorschusses wird einräumen müssen (BGE 128 V 199 E. 9),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Juni 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold